Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 29 W (pat) 15/00

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 05 779.2

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 4. April 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Die Wortmarke

soll für die Waren

"HAUSHALTSPROFIS"

"Verpackungsmaterialien aus Kunststoff und Papier wie Müllsäcke, Gefrierbeutel, Frischhaltefolie, Butterbrotpapier, Backpapier, Eiswürfelbeutel, Frühstücksbeutel, Müllbeutel; Kaffefilter und

Teefilter"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 wegen des Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Begriff "HAUSHALTSPROFIS" sei aus zwei warenbeschreibenden

Wörtern gebildet und weise auch in seiner Gesamtheit beschreibenden Charakter

auf. Der Begriff "Haushalt" stehe für alle Arbeiten, die im Rahmen einer Haushaltsführung zu bewerkstelligen seien. Als Profis bezeichne man Personen, die eine

bestimmte Tätigkeit professionell betreiben und in diesem Zusammenhang als

ausgewiesene Fachleute angesehen werden. Der angesprochene deutsche Verkehr verstehe die angemeldete Wortzusammensetzung demnach ohne weiteres

als Hinweis darauf, dass die angemeldeten Waren qualitativ hochwertige Produkte

für den fachmännischen Einsatz im häuslichen Bereich darstellen. Solche unmittelbar beschreibenden Wortkombinationen seien für die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten, auch wenn der angemeldete Begriff derzeit noch nicht nachweisbar sei. Dem angemeldeten Zeichen fehle wegen seines rein sachbezogenen Begriffsinhalts auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet

hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte 397 05 779.2 verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne

Erfolg. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, ist die angemeldete Wortzusammensetzung von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die angemeldeten

Waren ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

Das angemeldete Wort kann für die angemeldeten Waren als unmittelbar beschreibende Angabe dienen und wird auch nicht als Hinweis auf einen bestimmten,

konkreten

Anbieter

verstanden.

Die Wortzusammensetzung

"HAUSHALTSPROFIS" reiht sich in die Liste in der Werbung gebräuchlicher rein

sachbezogen verwendeter und verstandener vergleichbarer Wortbildungen (vgl.

dazu BPatG 28 W (pat) 3/98 "Küchenprofi"; BPatG 26 W (pat) 67/96 "Der Spiegel-Profi", Entscheidungen auszugsweise veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM) ein.

Der Verkehr wird daher dieses Wort für die angemeldeten typischen Haushaltswaren lediglich als werbeüblichen, schlagwortartigen, rein beschreibenden Hinweis

darauf betrachten, dass diese Waren für den Haushalt und für Profis - so bezeichnet die Werbung jeden, der mehr oder weniger häufig und intensiv auf einem Gebiet tätig ist - bestimmt sind oder als Hinweis, dass die Waren von Personen

stammen, die professionell auf dem Gebiet des Haushalts einschließlich der für

den Haushalt bestimmten Waren tätig sind. Hierbei steht "Profi" als Hinweis auf

hohe Qualität hinsichtlich Materialauswahl, Design und Verarbeitung und wird vom

Verkehr auch so aufgefasst.

Wegen der weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Markenstelle verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für angreifbar hält.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl