Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 32 W (pat) 239/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 00 564.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht

und Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41

vom 29. Juli 1999 und vom 26. Mai 2000 aufgehoben, soweit die

Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Odeon Film

für die Waren und Dienstleistungen

Bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art,

insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, CD-ROMs, CD-RWs,

Digital Versatile Discs (DVD), Ton- und Dat-Bändern, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Laser-Disc, Bildplatten), -

kassetten und –bänder, Disketten; belichtete Filme; Videospiele

(Computerspiele) in Form von auf Datenträger jeglicher Art gespeicherten Computerprogrammen; Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Radio- und Rechengeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente

für die elektronische Datenverarbeitung einschließlich hierfür bestimmter Peripheriegeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten;

Papierwaren, nämlich Schreibpapier, Umschläge, Notizpapier und

–blocks, Einwickelpapier, Einbindepapier, Packpapier, Bastelpapier, Kreppapier für Dekorations- und Bastelzwecke, Papiertischdecken und –untersetzer, Papierservietten und –handtücher, Toilettenpapier; Verpackungstüten und –behälter aus Papier und

Pappe; Drucksachen, Briefpapier, Druckschriften, Zeitungen, Bücher, Schreibgeräte, Poster, Abzeichen, Aufkleber aus Papier zum

Aufbügeln; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),

nämlich Kinderbücher, Magazine und Informationsblätter, Malbücher, Bastelbücher, Markier- und Buntstifte, Malsets für Kinder,

Tafeln und Tafelkreide, Bucheinbände, Lesezeichen, Kalender,

Haftaufkleber, Schreibunterlagen; Fotographien, Dekorationen für

Partyzwecke aus Papier; Spielkarten; Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Büroartikel, nämlich

nichtelektrische Bürogeräte.

Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Taschentücher aus

textilem

Material.

Spiele, Spielzeug, Puppen, Turn- und Sportgeräte; Christbaumschmuck; elektrische und elektronische Spiele, auch solche mit

Fernseh-/PC- Bildschirm oder Displays.

Milchprodukte, Salatsaucen, Konfitüren.

Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Salz, Senf, Saucen (ausgenommen Salatsaucen), feine Back- und Konditorwaren.

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte und

Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von

Getränken.

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Unternehmens- und Organisationsberatung; Marketing; Marktforschung und Marktanalysen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für Andere; Vermittlung von Verträgen über die

Anschaffung und Veräußerung von Waren; Werbeforschung;

Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Printwerbung;

Werbevermarktung in vorgenannten Medien auch in Form von

Product Placement, Bartering und Sponsorship.

Sendung

und Weitersendung

von

Rundfunk-

und

Fernsehprogrammen auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk

sowie per Internet, Intranet, Videotext, On-Line-Systemen und

ähnlichen technischen Einrichtungen; Sammeln und Liefern von

Nachrichten und allgemeinen Informationen.

Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung,

sportlichen und kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und Auswertung von Kino- und Fernsehspielfilmen, Dokumentarfilmen sowie von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Veranstaltung und

Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder Livesendung in Rundfunk, PC-Online, Internet

oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen;

Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs-,

Kultur- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Künstler-

und Verlagsvermittlung; Musikdarbietungen; Produktion sowie

Ton- und Bildaufnahmen auf Filmen, Videogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder-, Compact-Disc-, CD-ROM-, CD-RW-,

DVD-, Disketten- und Schallplattenform; Produktion und Reproduktion, Vermietung, Verleih von Filmen, Videos, CD-ROMS, CD-

RWs, DVDs und sonstigen Bild- und Tonträgern jeglicher Art;

Theateraufführungen; Dienstleistungen eines Vergnügungs- und

Freizeitparks; Veröffentlichung, Herausgabe, Vermietung und

Verleih von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Vermittlung von

Buch- und Zeitschriftenabonnements;

Verpflegung, Bewirtung und Beherbergung von Gästen; Betrieb

von Hotel-, Restaurant-, Cafe-, Bistro-, Diskothek- und Spielhallenbetrieben sowie von Filmtheatern, Kabaretts und Kleinkunstbühnen; Verwaltung und Verwertung von Urheber-/Leistungsschutzrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte insbesondere in Form des Merchandising; Fotographieren.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung im Erstbeschluß teilweise, nämlich für die Waren

"Drucksachen, Druckschriften, Zeitungen, Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel, nämlich Magazine und Informationsblätter; Fotografien, Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Printwerbung; Werbevermarktung in vorgenannten

Medien auch in Form von Product Placement, Bartering und

Sponsorships; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk

sowie per Internet, Intranet, Videotext, Online-Systeme und ähnlichen technischen Einrichtungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Dienstleistungen auf dem

Gebiet der Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, nämlich Produktion,

Gestaltung und Auswertung von Kino- und Fernsehspielfilmen,

Dokumentarfilmen sowie von Fernseh- und Rundfunksendungen

bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Veranstaltung

und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur

Aufzeichnung oder Livesendung in Rundfunk, PC- Online, Internet

oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen;

Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs-,

Kulturbereich; Künstler- und Verlagsvermittlung; Musikdarbietungen; Produktion sowie Ton- und Bildaufnahme auf Filmen, Videogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder-, Compact-Disc-,

CD-Rom-, CD-RW-, DVD-, Disketten- und Schallplattenform; Produktion und Reproduktion, Vermietung, Verleih von Filmen, Videos, CD-Roms, CD-RWs, DVDs und sonstigen Bild- und Tonträgern jeglicher Art; Theateraufführungen; Dienstleistungen eines

Vergnügungs- und Freizeitparks; Veröffentlichung, Herausgabe

von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Betrieb von Filmtheatern, Kabaretts und Kleinkunstbühnen; Verwaltung und Verwertung von Urheber-/Leistungsschutzrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte, insbesondere in Form des Merchandising; Fotografieren; bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art,

insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, CD-ROMs, CD-RWs,

Digital Versatile Discs (DVD), Ton- und Dat-Bändern, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Laser-Disc, Bildplatten), -kassetten und –bänder, Disketten; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträger jeglicher

Art gespeicherten Computerprogrammen"

zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte zum Teil Erfolg; die Zurückweisung bestätigt wurde jedoch hinsichtlich der Dienstleistungen

"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung; Betrieb von

Filmtheatern".

Zur Begründung wurde angeführt, daß der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft fehle. "Odeon" stamme aus dem Französischen und bedeute

"Musiksaal". Dieser Begriff habe als Bezeichnung für einen größeren Bau, der besonders für Filmvorführungen und Tanzveranstaltungen geeignet sei, Eingang in

den deutschen bildungssprachlichen Gebrauch gefunden. Der weitere Markenbestandteil "Film" sei glatt beschreibend. Auch der Gesamtbegriff sei insoweit

allgemein verständlich, weshalb ihm die Eignung fehle, auf ein bestimmtes

Unternehmen hinzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, daß "Odeon" in seiner inhaltlichen Bedeutung von den betroffenen

Verkehrskreisen gerade nicht verstanden werde. Aus diesem Grunde sei der beanspruchte Begriff durchaus unterscheidungskräftig und werde auch von den

Wettbewerbern nicht benötigt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "Odeon Film" in das Markenregister steht auch für

die noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines

bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für keine dieser Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1

MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH WRP 2000, 741 – Logo

mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht dabei aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff nicht abgesprochen werden,

denn ihm kommt für die beanspruchten Dienstleistungen kein beschreibender

Begriffsinhalt zu. Lediglich der Markenbestandteil "Film" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen einen Sachbezug her. Der Bestandteil "Odeon" wird

von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen in seiner lexikalischen Bedeutung nicht mehr ohne weiteres erkannt werden. Schließlich nimmt der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt

und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH, BlPMZ 2000,

190, 191-St. Pauli Girl). So ergab eine stichprobenartige Eingabe des Begriffs in

die Suchmaschine … am 18. Dezember 2000 rund 10 000 Treffer, von denen 99 ausgewertet wurden. Am nächsten kam dabei die "Gesellschaft der

Freunde des Münchner Odeon". Das Münchner Odeon ist als Odeon nicht mehr

existent. Soweit es vom Krieg verschont wurde, beherbergt es das Bayerische Finanzministerium.

Die angemeldete Wortfolge besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Da der Sinngehalt von

"Odeon" vom maßgeblichen Teil der angesprochenen Verbraucher nicht erkannt

werden wird, besteht auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der

Freihaltung von "Odeon Film" für die noch beanspruchten Dienstleistungen, da

diese Bezeichnung nicht geeignet ist, unmissverständlich auf die in Rede

stehenden Dienstleistungen hinzuweisen (BGH, GRUR 1995, 269, 270-U-Key).

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Na