Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 32 W (pat) 456/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 09 580.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht
und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 26. Juli 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
United Promoters
für
Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbespielte audio- und Videobänder, Schallplatten, CD'S; Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); Kamerataschen
Werbung; Marktforschung, Präsentationen von Projekten zu
Werbungs- und Aquisitionszwecken
Künstlervermittlung; Konzertdirektion; Musikdarbietungen;
Theateraufführungen; Filmproduktion; Filmvorführung; Filmvermietung;
Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise, und zwar für die Dienstleistungen
Werbung, Präsentation von Projekten zu Werbungs- und
Akquisitionszwecken; Künstlervermittlung; Konzertdirektion;
Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion;
Filmvorführung; Filmvermietung; Veranstaltung sportlicher
Wettbewerbe
zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft innehabe, da es sich lediglich um einen gattungsmäßigen Hinweis auf
eine Eigenart der Tätigkeit handele. "United Promoters" sei englisch und bedeute
"vereinigte Förderer"; Begriffe dieser Art seien dem Verkehr in Form von "United
States", "United Nations", "Manchester United", "United Hackers" und "United
Airlines" bekannt, weshalb keine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter erfolge.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie nimmt die Anmeldung
hinsichtlich der Dienstleistung "Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe" zurück und
trägt vor, daß "Promoter" in der Film- und Theaterszene unbekannt seien und nur
Förderer im Sportbereich so bezeichnet würden. Die Feststellungen der Markenstelle träfen demzufolge nicht zu.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ
2000, 332, 333 - Logo mwNachw). Diese kann der Marke für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit
nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Die Verwendung von
"United Promoters" ist als beschreibende Angabe für die in Rede stehenden
Dienstleistungen nicht nachweisbar. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner
analysierenden Betrachtungsweise (BGH BlPMZ 2000, 190, 191 - St. Pauli Girl
mwNachw). "United Promoters" ("Vereinigte Förderer") weist vielmehr auf ein ganz
bestimmtes Unternehmen hin. Dies legt die Bekanntheit der von der Markenstelle
herangezogenen Beispiele "United Nation", "United States", "Manchester United"
nahe, da die genannten Vereinigungen ganz bestimmte Organisationen, Staaten
oder Sportvereine sind.
Bei "United Promoters" handelt es sich – nach Herausnahme des Sportbereichs –
für die noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht um eine Sachangabe im
Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses
auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit
hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
mwNachw). Wie oben dargelegt, kann nicht festgestellt werden, daß sich "United
Promoters" zu einer Sachangabe entwickelt hat. Auch konnten keine Tatsachen
ermittelt werden, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Mü/Ko