Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.04.2001 – 11 W (pat) 31/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 35 247
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und
Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des Patentamts vom 10. Januar 2000 aufgehoben. Das Patent wird beschränkt
aufrecht erhalten auf der Grundlage der jeweils am 1. August 2000 eingegangenen Ansprüche 1 und 2, wobei in Anspruch 1, Zeile 6, "insbesondere" gestrichen ist, sowie der ergänzten Beschreibung Spalte 1,
Zeile 53 und Spalte 2, Zeile 16, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 14. August 1997 beim Patentamt
eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Verlöten von Bauteilen und Bauteil zur Durchführung des Verfahrens" wurde am 7. Januar 1999 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der
R… GmbH in S… hat die Patentabteilung 24 des Patentamtes mit
Beschluß vom 10. Januar 2000 das Patent widerrufen, da aus der Firmenzeitschrift der Fa. D… AG "TECHNIK DIE VERBINDET 7, Berichte aus Forschung und Praxis, Lötgerechtes Konstruieren", MH 36-5-105-187 H, Seite 56 (1)
miteinander zu verlötende Bauteile hervorgingen, die kanalartige Vertiefungen und
eine schlecht zugängliche Verbindungsstelle aufwiesen, weshalb dem Patent die
erforderliche Neuheit fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Bei der D…-Schrift (1) gehe es darum, im Preßsitz fixierte Bauteile miteinander zu verlöten. Kanalförmige Vertiefungen seien an der zugänglichen Verbindungsstelle selbst, nicht aber zur Zufuhr von Lötmittel zur Verbindungsstelle vorgesehen. (1) befasse sich demnach nicht damit, Bauteile an einer schlecht zugänglichen Verbindungsstelle miteinander zu verlöten.
Nach DE 28 35 277 A1 (2) werde das Lot bereits vor der Vormontage der Bauteile
eingebracht, so daß auch hier das mit der Erfindung gelöste Problem nicht vorliege.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der jeweils am 1. August 2000
eingegangenen Ansprüche 1 und 2, wobei in Anspruch 1, Zeile 6,
"insbesondere" gestrichen wird, sowie der ergänzten Beschreibung Spalte 1, Zeile 53 und Spalte 2 Zeile 16, im übrigen mit den
erteilten Unterlagen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es sei weder textlich noch in den Figuren ursprungsoffenbart, daß die kanalförmigen Vertiefungen in die Verbindungsstelle münden; deshalb enthalte der geltende
Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung gem. § 21 Abs 1 Nr 4 PatG.
Weil nach Anspruch 1 die Verbindungsstelle nicht entfernt von der Stelle, an der
das Lötmittel eingebracht werde, angeordnet sei, entspreche das der D…-
Schrift (1) entnehmbare Verfahren dem Wortlaut des Anspruchs 1. Darüber hinaus
werde der Fachmann durch (2) dahin geführt, eine kanalförmige Vertiefung beim
Löten zu verwenden, um das Lötmittel von einer entfernten Stelle an die Verbindungsstelle gelangen zu lassen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Verlöten von Bauteilen, von denen wenigstens
zwei zu verbindende Bauteile im Verbindungsbereich schlecht zugänglich sind, wobei die Bauteile in ihrer zu verbindenden Lage
angeordnet und fixiert werden und anschließend zwischen den
Bauteilen ein Lötmittel eingebracht und nachfolgend der Lötvorgang in einem Lötöfen (richtig: Lötofen) durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens ein Bauteil mit wenigstens
einer von außen zugänglichen, zur Verbindungsstelle führenden
und in diese mündenden kanalförmigen Vertiefung versehen wird
und das Lötmittel von außen in die kanalförmige Vertiefung eingebracht wird."
Wegen des geltenden Anspruchs 2 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Es ist als Aufgabe angegeben, "eine Lösung zu schaffen, mit der eine gas- und
druckdichte Lötung von Bauteilen, insbesondere an schwer zugänglichen Stellen,
beispielsweise bei Verteilerleitungen zur Brennstoffversorgung von Verbrennungsmotoren, erheblich verbessert sowie vereinfacht und damit kostengünstiger
durchgeführt werden kann".
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß im allgemeinen Maschinenbau zuständig, der über Berufserfahrung in der Löttechnik verfügt.
Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Sein Bestandteil "und in diese mündenden" ist im Patent und in den Ursprungsunterlagen nicht wörtlich angegeben. Doch ist dort dargestellt, daß "das Lötmittel
durch die kanalförmige Vertiefung bis zur schwer zugänglichen Lötstelle" wandert
(S. 2, Abs 2, Z. 5-7) bzw. "entlang der kanalförmigen Vertiefungen 12 in den Bereich 11 fließen" kann. (S 8 Abs 1 Z 7-10). Die kanalförmige Vertiefung führt somit
zur Lötstelle bzw. den Bereich 11 und das Lötmittel fließt dorthin und hinein. Dazu
bedarf es einer Mündung. Demzufolge erschließt sich dem Fachmann die klarstellende Ergänzung im geltenden Anspruch 1 aus den Unterlagen als zur Erfindung gehörig.
Das Streichen von "insbesondere" in Anspruch 1, Zeile 6 vom 1. August 2000 hat
zur Folge, daß das Verfahren nach dem Patent auf einen Lötvorgang in einem
Lötofen beschränkt, der Schutzbereich des Patents also nicht erweitert ist.
Das Verfahren zum Verlöten von Bauteilen nach dem geltenden Anspruch 1 ist
neu.
Bei allen in der Degussa-Schrift (1), S 50-56 behandelten Lötverbindungen ist eine
bei der Verbindung von Bauteilen durch Löten übliche Zugänglichkeit der Löt- bzw.
Verbindungsstelle von deren Randbereich aus gegeben (vgl zB. Bilder 6, 9, 10). In
dem Spezialfall der Verlötung von durch Preßsitz aneinander fixierten Bauteilen in
der Ausführung nach Bild 10 sind durch eine Rändelung gebildete Vertiefungen an
einem Bauteil vorhanden, in die das Lötmittel eingebracht wird. Die Vertiefungen
beginnen unmittelbar an einem leicht zugänglichen Rand des Verbindungsbereichs, setzen sich über diesen fort und enden an dessen anderem Rand. Sie bilden auf diese Weise den für den Lötvorgang notwendigen Lötspalt. Die Vertiefungen führen nicht zur Verbindungsstelle, sondern bilden diese mit. Die Patentabteilung hat, ohne den Durchschnittsfachmann zu definieren, diesen Stand der
Technik zu weit ausgelegt. Zur Verbindungsstelle führende Kanäle und deren
Mündungen in die Verbindungsstelle fehlen jedenfalls.
Demgegenüber ist beim Verfahren gemäß Anspruch 1 tatsächlich also neu für
Bauteile mit schlecht zugänglichem Verbindungsbereich, daß das Lötmittel
wenigstens in eine an einem Bauteil vorgesehene, zur Verbindungsstelle führende
und in diese mündende, kanalförmige Vertiefung eingebracht wird.
Aus (2) geht ein Verfahren zum Herstellen von Rohrverbindungen durch Löten
hervor. Dabei wird in eine Muffe 3 zunächst ein Lötmittel 6 eingebracht, dann werden Rohre 1, 2 und Muffe 3 verbunden und anschließend wird das Lötmittel 6
durch eine exotherme Reaktion zum Schmelzen gebracht. Das Lötmittel 6 ist in einer Ausnehmung 5 der Muffe 3 aufgenommen. Nach Fig 2 besitzt die Ausnehmung 5 einen größeren Durchmesser als die Verbindungsstelle. Auch wenn die
Ausnehmung 5 durch Nuten gebildet ist, bleibt der Durchmessersprung, der die
Nuten axial begrenzt. Die Nuten münden deshalb nicht in die Verbindungsstelle.
Neu gegenüber dem Inhalt dieser Druckschrift ist beim Verfahren nach Anspruch 1
deswegen, daß die Bauteile in ihrer zu verbindenden Lage angeordnet und fixiert
werden und anschließend ein Lötmittel in wenigstens eine, an einem Bauteil vorgesehene, in die Verbindungsstelle mündende, kanalförmige Vertiefung eingebracht wird. Ein weiterer Unterschied ist der Lötvorgang in einem Lötofen.
Das gewerblich anwendbare Verfahren zum Verlöten von Bauteilen nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Degussa-Schrift (1) befaßt sich mit dem Problem, beim lötgerechten Konstruieren von Bauteilen auch in Sonderfällen eine befriedigende Lötqualität sicherzustellen. Über allgemeine Grundsätze bei Lötverfahren hinaus sind deshalb Spezialfälle, wie das Löten von Werkstücken mit Kontaktspalten und Preßsitzen behandelt. Zur Verlötung von Bauteilen bedarf es eines Lötspaltes, in welchen das Lötmittel wegen seiner Kapillarität einfließt. Bei durch Preßsitz vorfixierten Bauteilen
fehlt dieser Spalt oder ist allenfalls unzureichend ausgeprägt (S 54, liSp., Z 1-3).
Um die Teile dennoch zufriedenstellend verlöten zu können, muß ein ausreichender Lötspalt gezielt vorgesehen werden. Hierfür bietet die Degussa-Schrift Lösungen mit einer unrunden Querschnittsform (Bild 9) oder einer Rändelung (Bild 10)
jeweils eines Bauteils an. Im zweiten Beispiel stellen die Rändelriefen zusammen
mit dem sie umgebenden Bauteil den erforderlichen Lötspalt und kapillaren Fülldruck (S 56, reSp Z 4, 5) sicher, der zum Einfließen des Lötmittels in den gesamten Verbindungsbereich sorgt. Das Lötmittel wird unmittelbar an den frei zugänglichen Rand des Verbindungsbereichs herangebracht und füllt von da aus die Rändelkanäle. Weil es bei dieser Lösung also um die Erzeugung eines geeigneten
Lötspaltes geht und der Verbindungsbereich von seinem Rand her frei zugänglich
ist, erstrecken sich die Rändelriefen über die gesamte Länge der Lötstelle, jedoch
nicht wesentlich darüber hinaus. Die Funktion der Rändelriefen dient somit nicht
dem Zuführen des Lötmittels zur Verbindungsstelle, sondern deren gleichmäßige
Füllung damit. Der Fachmann erhält demnach hieraus keine gezielten Hinweise
darauf, solche Rändelriefen an einem Bauteil so vorzusehen, daß sie zur
Verbindungsstelle hinführen und in diese münden, damit beim Verlöten von
Bauteilen, deren Verbindungsstelle schlecht zugänglich ist, das Lötmittel von
außen in die kanalförmigen Vertiefungen eingebracht werden und von da in die
Verbindungsstelle fließen kann.
Auch bei (2) ist die der Erfindung zugrundegelegte Problematik weder angesprochen noch zu erkennen. Hier steht das Bestreben im Vordergrund, beim Herstellen einer aus Rohren 1, 2 und Muffe 3 bestehenden Rohrverbindung durch Löten
Beschädigungen in der Umgebung der Lötstelle zu vermeiden (S 3 Abs 5). Dazu
wird der Lötvorgang durch eine nach außen abgeschirmte exotherme Reaktion
herbeigeführt, die ausgelöst wird, nachdem in die Muffe 3 ein Lötmittel 6 eingebracht ist und die Rohre 1, 2 und Muffe 3 zusammengesteckt sind. Bei diesem
Verfahren ist demnach wesentlich, daß beim Auslösen der exothermen Reaktion
Lötmittel in der Nähe der Lötstelle zur Verfügung steht. Dazu dient eine
Ausnehmung 5 (Fig 2) in der Muffe 3, die entweder durch eine zylindrische
Hinterdrehung oder durch eine oder mehrere Nuten (S 4 Abs 2 Z. 4-5) gebildet ist,
wobei offen bleibt, ob es sich um Ringnuten oder Axialnuten handelt. In dieser
Aufnahme 5 wird das Lötmittel 6 für den Lötvorgang lötspaltnah bereitgestellt. In
unmittelbarer Nachbarschaft zu der Aufnahme 5 ist zwischen den Enden der
Rohre 1, 2 und der Muffe 3 ein Spalt gebildet. Durch die exotherme Reaktion wird
das Lötmittel zum Schmelzen gebracht und fließt durch Kapillarwirkung aus der
Ausnehmung 5 in den Spalt zwischen Rohr und Muffe. Die vor allem in Figur 2 zu
erkennende Unzugänglichkeit der Verbindungsstelle ist Folge der Ausnehmung 5,
die zur Aufnahme des Lötmittels 6 in die Muffe 3 eingearbeitet ist. Selbst wenn
hierfür Axialnuten vorgesehen sind, ist Zweck einer solchen Ausgestaltung doch
nur das lötspaltnahe zur Verfügungstellen des Lötmittels für den Lötvorgang.
Damit
fehlt
jede Anregung dafür, bei vorfixierten Bauteilen, deren
Verbindungsbereich schlecht zugänglich ist, kanalförmige Vertiefung von außen
zur Verbindungsstelle führend und in diese mündend zu gestalten, um das
Lötmittel von außen einzubringen. Somit zeigt auch dieses Verfahren dem
Fachmann keinen Weg zur Lösung seines Problems.
Die beiden vorstehend erläuterten Lötverfahren unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer zugrundeliegenden Problemstellungen, sondern auch erkennbar
durch deren Lösungen. Eine Kombination der beiden unterschiedlichen
Lötverfahren bedürfte einer zielführenden Anregung, die sich bei objektiver
Betrachtung nicht erschließt, da bei keiner der Schriften das ursächliche Problem
eines schwer zugänglichen Verbindungsbereiches vorliegt. Deshalb findet der
Fachmann in diesen Druckschriften weder ein Vorbild noch eine Anregung,
Lötmittel durch von außen zugängliche, zu einer unzugänglichen Lötstelle
führenden und in diese mündenden kanalförmige Vertiefungen einzubringen. Nach
alledem war erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zur beanspruchten Lösung zu
gelangen.
Es besteht keine Veranlassung die im Verfahren vor dem Patentamt in Betracht
gezogenen und im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen weiteren
Druckschriften zu berücksichtigen, da sie dem erfindungsgemäßen Verfahren
nach Anspruch 1 nicht näher kommen, als das vorstehend abgehandelte Material.
Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 beständig.
Anspruch 2, der eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Verfahrens enthält, kann im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls bestehen bleiben.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Schmitz
prö/Wel