Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.04.2001 – 32 W (pat) 39/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 45 738.6
hat der 32. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 24. Juli 1998 und
vom 28. November 2000 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
BONUS
für
Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei
jedem möglichen Deutungsgehalt des beanspruchten Wortes um eine unmittelbar
warenbeschreibende Angabe handele.
Gegen den Erinnerungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie
ist der Auffassung, daß - auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - die
Marke den für ein Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft erforderlichen engen
beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren nicht aufweise.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung
in das Markenregister steht weder das
Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG
ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens
gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vergleiche Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581,
Seite 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, Seite 64). Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO
mwN). Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen
werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender
Begriffsinhalt zu. Nach den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle hat das
beanspruchte Markenwort BONUS die Bedeutungen "Zugabe, Gewinnanteil,
Überschuß, Sondervergütungen, Prämie, staatliche Beihilfe und Gutschrift". So
gibt es einen Bonus für Studenten, einen Jugendbonus für Schüler, eine
Bonuscard eines Hotels, einen Steuerbonus beim Kauf von Kraftfahrzeugen, einen
Umweltbonus für Gasheizungen, einen Regierungsbonus, einen Kanzlerbonus,
einen Siegerbonus, einen Amtsbonus oder den Zinsbonus als Zinsvorteil. Im
Bereich der hier beanspruchten Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und
Dauerbackwaren und Zuckerwaren kann dem beanspruchten Markenwort
"BONUS" jedoch keine im Vordergrund stehende Sachangabe entnommen
werden. So ist nicht ersichtlich welchen Sinn die Bedeutungsgehalte "Zugabe,
Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie, staatliche Beihilfe oder
Gutschrift" für einen Artikel aus dem Süßwarenbereich haben sollten. Ein
möglicher Deutungsgehalt,
daß
der
Verkehr
einer
entsprechend
gekennzeichneten Süßware einen besonderen Gewinn für den Verbraucher
darstelle, ist weder zwangsläufig noch erschließt er sich ohne analysierende
Betrachtungsweise, die dem Verkehr nicht ohne weiteres unterstellt werden darf.
Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei BONUS auch nicht um
ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. So ergab eine Internetrecherche
vom 5. Juni 2001 mit der Suchmaschine … bei den ersten dreißig von
insgesamt 352 Treffern auch marken- und firmenmäßige Verwendungen wie
Bonus Heimservice, Bonus Wirtschaftsforum, Bonus Autovermietung, Airport
Bonus Inn, Bonus Car Rental, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der
Verkehr "BONUS" keinesfalls als Unterscheidungsmittel verstehen wird.
Auch Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht, da
"BONUS" nicht dazu dienen kann, die beanspruchten Waren unmißverständlich zu
beschreiben (vgl. BGH GRUR 1998, 465 - BONUS).
Winkler
Klante
Sekretaruk
Wel