Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.04.2001 – 32 W (pat) 39/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 45 738.6

hat der 32. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 24. Juli 1998 und

vom 28. November 2000 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

BONUS

für

Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei

jedem möglichen Deutungsgehalt des beanspruchten Wortes um eine unmittelbar

warenbeschreibende Angabe handele.

Gegen den Erinnerungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

ist der Auffassung, daß - auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - die

Marke den für ein Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft erforderlichen engen

beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren nicht aufweise.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung

in das Markenregister steht weder das

Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG

ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens

gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vergleiche Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581,

Seite 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, Seite 64). Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO

mwN). Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen

werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender

Begriffsinhalt zu. Nach den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle hat das

beanspruchte Markenwort BONUS die Bedeutungen "Zugabe, Gewinnanteil,

Überschuß, Sondervergütungen, Prämie, staatliche Beihilfe und Gutschrift". So

gibt es einen Bonus für Studenten, einen Jugendbonus für Schüler, eine

Bonuscard eines Hotels, einen Steuerbonus beim Kauf von Kraftfahrzeugen, einen

Umweltbonus für Gasheizungen, einen Regierungsbonus, einen Kanzlerbonus,

einen Siegerbonus, einen Amtsbonus oder den Zinsbonus als Zinsvorteil. Im

Bereich der hier beanspruchten Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und

Dauerbackwaren und Zuckerwaren kann dem beanspruchten Markenwort

"BONUS" jedoch keine im Vordergrund stehende Sachangabe entnommen

werden. So ist nicht ersichtlich welchen Sinn die Bedeutungsgehalte "Zugabe,

Gewinnanteil, Überschuß, Sondervergütung, Prämie, staatliche Beihilfe oder

Gutschrift" für einen Artikel aus dem Süßwarenbereich haben sollten. Ein

möglicher Deutungsgehalt,

daß

der

Verkehr

einer

entsprechend

gekennzeichneten Süßware einen besonderen Gewinn für den Verbraucher

darstelle, ist weder zwangsläufig noch erschließt er sich ohne analysierende

Betrachtungsweise, die dem Verkehr nicht ohne weiteres unterstellt werden darf.

Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei BONUS auch nicht um

ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. So ergab eine Internetrecherche

vom 5. Juni 2001 mit der Suchmaschine … bei den ersten dreißig von

insgesamt 352 Treffern auch marken- und firmenmäßige Verwendungen wie

Bonus Heimservice, Bonus Wirtschaftsforum, Bonus Autovermietung, Airport

Bonus Inn, Bonus Car Rental, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der

Verkehr "BONUS" keinesfalls als Unterscheidungsmittel verstehen wird.

Auch Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht, da

"BONUS" nicht dazu dienen kann, die beanspruchten Waren unmißverständlich zu

beschreiben (vgl. BGH GRUR 1998, 465 - BONUS).

Winkler

Klante

Sekretaruk

Wel