Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.04.2001 – 30 W (pat) 74/00

30. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 74/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 39 105.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. April 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender

sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Card Painter

nach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren für die Waren

"Software für Anlagen zur Bearbeitung von Karten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen stelle

lediglich einen allgemeinverständlichen, beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung und das Einsatzgebiet der Waren dar. Es sei ohne weiteres möglich, Karten

allgemein mit Hilfe eines Softwareprogramms und entsprechender Anlagen zu

bemalen bzw graphisch zu gestalten. Es sei auch nicht ausschlaggebend, ob eine

Bezeichnung lexikalisch nachweisbar sei oder im Verkehr bereits beschreibend

benutzt werde.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese darauf, daß zumindest

durch die Einschränkung des Warenverzeichnisses ein unmittelbarer Bezug zu

Karten und Bearbeitungsanlagen ausgeschlossen sei. Es werde Schutz nur noch

für Software beansprucht, die in sogenannten Personalisierungsanlagen zur Herstellung von Karten eingesetzt werde. Diese diene nicht zu deren Bearbeitung,

sondern betreffe ein Steuerprogramm für eine Maschine.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anmeldung ist wegen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, weist die angemeldete Bezeichnung lediglich beschreibend auf die Bestimmung und den Einsatzzweck der beanspruchten Waren hin.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist es ohne Belang, daß die Software

nicht (unmittelbar) zur Bearbeitung von Karten dient, sondern lediglich ein Steuerungsprogramm für eine Maschine betrifft. Nach der ausdrücklichen Fassung von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterfallen auch Bestimmungsangaben dem dortigen Eintragungshindernis. Nicht erforderlich ist, daß die so gekennzeichneten Waren das

letzte Glied im Herstellungsvorgang darstellen. Vielmehr genügt es, daß - wie vorliegend - ein mit "Card Painter" gekennzeichnetes Softwareprogramm eine Maschine steuern kann, die ihrerseits am Herstellungs- bzw Veredelungsprozeß von

irgendwie gestalteten Karten beteiligt ist.

Die Personifizierung der angemeldeten Bezeichnung wirkt ebenfalls nicht schutzbegründend. Sie ist im Rahmen der werbemäßigen Herausstellung von Produkten

weit verbreitet und wird vom Verkehr lediglich als beschreibender Hinweis gewertet

(BPatGE 17, 267

- Der Flüsternde; BPatG, PAVIS PROMA-Kliems,

30 W (pat) 160/97 – COMPUTER SHOPPER).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin angeführten

Entscheidung des HABM (GRUR Int 1999, 770 - SAFETYTECH). Die vorgenannte

Bezeichnung wurde offenbar nur deshalb als schutzfähig angesehen, da die Zusammenschreibung der beiden Zeichenelemente zu einem neuen Wort geführt

hat, das bezüglich der beanspruchten Waren (im wesentlichen Verpackungsmaschinen) keinen eindeutig beschreibenden Gehalt vermittelte. Eine derartige Auflösung isoliert nicht schutzfähiger Einzelelemente in einer Gesamtbezeichnung ist

vorliegend gerade nicht gegeben.

Winter

Voit

Schramm

Mü/Ju