Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.04.2001 – 24 W (pat) 134/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 44 901.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Oktober 2000 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I
Die Marke
REINIGUNGSSTEIN
war ursprünglich zur Eintragung in das Register angemeldet worden für die Waren
"Reinigungs- und Poliermittel für Haushalt und gewerbliche Zwecke".
Diese Anmeldung hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluß vom 17. Oktober 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, daß einer Eintragung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG entgegenstünden. Das angemeldete Markenwort müsse im Interesse
der Mitbewerber der Anmelderin gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freigehalten werden, weil es als konkrete Beschreibung für Bimssteine und für sogenannte Reinigungssteine für WCs geeignet sei. Aus demselben Grunde könne es auch keine
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entfalten, denn die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren verstehen, sondern nur als eine Warenbeschreibung.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der
mündlichen Verhandlung hat sie das Warenverzeichnis beschränkt auf:
"Reinigungsmittel mit polierender Wirkung
für Haushalt und
gewerbliche Zwecke in Form einer mit einem Schwamm auf die zu
behandelnde Fläche aufzubringenden Paste, ausgenommen
Reinigungsmittel für WCs".
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2000 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Bei der jetzigen Fassung des
Warenverzeichnisses stehen einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke
"REINIGUNGSSTEIN" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
nicht mehr entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2
Marken; denn nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses enthält
das angemeldete Markenwort "REINIGUNGSSTEIN" keine Angabe mehr über die
konkrete Beschaffenheit der beanspruchten Waren. Der Begriff "Stein" bezeichnet
im Deutschen einen natürlichen oder künstlichen harten Körper mit starren physikalischen Strukturen. Grundsätzlich werden Steine nicht für Reinigungszwecke
eingesetzt. Eine Ausnahme bilden die natürlichen Bimssteine, die zur Hautreinigung verwandt werden, und die sogenannten "WC-Steine". Dabei handelt es sich
um feste, pastöse oder flüssige Reinigungsmittel, die zur ständigen Reinigung und
zur Duftüberlagerung in Toilettenbecken aufgehängt werden. Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf Pasten, ausgenommen Reinigungsmittel für
WCs, hat die Anmelderin Bimssteine sowie alle Reinigungsmittel für WCs einschließlich der sogenannten WC-Steine aus dem Bereich der beanspruchten
Waren ausgeschlossen. Damit hat das Markenwort "REINIGUNGSSTEIN" seine
Eignung als konkrete Warenbeschreibung verloren. Denn mit den bereits
erörterten Ausnahmen, die jetzt nicht mehr einschlägig sind, paßt der Begriff
"Stein" nicht auf pastöse Reinigungsmittel.
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß "REINIGUNGSSTEIN" keine konkrete Sachangabe über die beanspruchten Waren (mehr) enthält, wurde bereits bei der
Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt
kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere beschränkt sich
der Gesamteindruck der Marke nicht auf einfache beschreibende Anklänge oder
werbeüblich gewordene Anpreisungen. Vielmehr stellt das Markenwort "REINI-
GUNGSSTEIN" ein sprachregelmäßig gebildetes Phantasiewort dar, das den
Gedanken an einen für Reinigungszwecke geeigneten und bestimmten Stein
hervorruft. Der Widerspruch zwischen dieser Idee von einem bestimmten Stein
einerseits und andererseits der pastösen Konsistenz der tatsächlich beanspruchten Waren genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR
1999, 351, 353 "FOR YOU").
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der
angefochtene Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb