Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.04.2001 – 24 W (pat) 134/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 44 901.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Oktober 2000 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Die Marke

REINIGUNGSSTEIN

war ursprünglich zur Eintragung in das Register angemeldet worden für die Waren

"Reinigungs- und Poliermittel für Haushalt und gewerbliche Zwecke".

Diese Anmeldung hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluß vom 17. Oktober 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, daß einer Eintragung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG entgegenstünden. Das angemeldete Markenwort müsse im Interesse

der Mitbewerber der Anmelderin gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freigehalten werden, weil es als konkrete Beschreibung für Bimssteine und für sogenannte Reinigungssteine für WCs geeignet sei. Aus demselben Grunde könne es auch keine

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entfalten, denn die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren verstehen, sondern nur als eine Warenbeschreibung.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der

mündlichen Verhandlung hat sie das Warenverzeichnis beschränkt auf:

"Reinigungsmittel mit polierender Wirkung

für Haushalt und

gewerbliche Zwecke in Form einer mit einem Schwamm auf die zu

behandelnde Fläche aufzubringenden Paste, ausgenommen

Reinigungsmittel für WCs".

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2000 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Bei der jetzigen Fassung des

Warenverzeichnisses stehen einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke

"REINIGUNGSSTEIN" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

nicht mehr entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2

Marken; denn nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses enthält

das angemeldete Markenwort "REINIGUNGSSTEIN" keine Angabe mehr über die

konkrete Beschaffenheit der beanspruchten Waren. Der Begriff "Stein" bezeichnet

im Deutschen einen natürlichen oder künstlichen harten Körper mit starren physikalischen Strukturen. Grundsätzlich werden Steine nicht für Reinigungszwecke

eingesetzt. Eine Ausnahme bilden die natürlichen Bimssteine, die zur Hautreinigung verwandt werden, und die sogenannten "WC-Steine". Dabei handelt es sich

um feste, pastöse oder flüssige Reinigungsmittel, die zur ständigen Reinigung und

zur Duftüberlagerung in Toilettenbecken aufgehängt werden. Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf Pasten, ausgenommen Reinigungsmittel für

WCs, hat die Anmelderin Bimssteine sowie alle Reinigungsmittel für WCs einschließlich der sogenannten WC-Steine aus dem Bereich der beanspruchten

Waren ausgeschlossen. Damit hat das Markenwort "REINIGUNGSSTEIN" seine

Eignung als konkrete Warenbeschreibung verloren. Denn mit den bereits

erörterten Ausnahmen, die jetzt nicht mehr einschlägig sind, paßt der Begriff

"Stein" nicht auf pastöse Reinigungsmittel.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft

iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß "REINIGUNGSSTEIN" keine konkrete Sachangabe über die beanspruchten Waren (mehr) enthält, wurde bereits bei der

Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt

kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere beschränkt sich

der Gesamteindruck der Marke nicht auf einfache beschreibende Anklänge oder

werbeüblich gewordene Anpreisungen. Vielmehr stellt das Markenwort "REINI-

GUNGSSTEIN" ein sprachregelmäßig gebildetes Phantasiewort dar, das den

Gedanken an einen für Reinigungszwecke geeigneten und bestimmten Stein

hervorruft. Der Widerspruch zwischen dieser Idee von einem bestimmten Stein

einerseits und andererseits der pastösen Konsistenz der tatsächlich beanspruchten Waren genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR

1999, 351, 353 "FOR YOU").

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der

angefochtene Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb