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BPatG Beschluss vom 10.04.2001 – 27 W (pat) 245/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 01 539.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert

als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke

Knowledge Navigator

für

Computersoftware, insbesondere Datenbanken und Programme

zur Verwaltung, Bearbeitung und Benutzung von Datenbanken;

Dienstleistungen eines Softwarehauses.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamtes hat durch zwei Beschlüsse, von

denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden

die Wortfolge ohne weiteres im Sinne von Software für das Surfen (Navigieren) in

Wissensdatenbanken (Knowledgepool) verstehen. Zwar handele es sich bei dem

Zeichen um eine neue Wortzusammenstellung, die nicht lexikalisch belegbar sei

oder nachweislich verwendet werde. Dies begründe aber nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr sowohl im Deutschen als auch im

Englischen an Begriffskombinationen gewöhnt sei, bei denen das erste Wort der

näheren Bestimmung des nachfolgenden Grundwortes dient, so daß ihm nicht jede Wortneubildung als ungewöhnlich und phantasievoll auffalle, jedenfalls dann

nicht, wenn wie hier die Zusammensetzung sprachüblich sei und einen ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt aufweise. Der Verkehr sei auch daran gewöhnt,

warenbezogenen Sachangaben werbemäßig in komprimierter Form zu begegnen.

Die angemeldete Marke habe auch keinen über den beschreibenden Inhalt hinausgehenden phantasievollen Überschuß. Auf vermeintliche Voreintragungen könne sich die Anmelderin schließlich nicht stützen, zumal die angeführten Eintragungen – "Knowledge Engineering", "City of owledge" und "Netscape Navigator" –

sich auf anderen nicht vergleichbaren Sachverhalt bezögen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung

der Beschlüsse der Markenstelle und die Eintragung der Marke anstrebt. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht nur um eine

Wortneuschöpfung, sondern um einen auch in anderer Form der Fachwelt unbekannten Begriff. Wörtlich übersetzt ergebe sich etwas wie "Wissenssteuermann".

Das angesprochene Publikum müsse daher bei einer solchen Bezeichnung schon

"raten", was sie für eine Bedeutung habe, wenn sie denn eine hätte. Auch der Hinweis in den angefochtenen Beschlüssen auf den "Netscape Navigator" gehe fehl:

Die Zeitschriftenauszüge belegten gerade nicht, daß es sich hierbei um einen

schutzunfähigen Begriff handele, vielmehr werde er ersichtlich markenmäßig für

ein recht bekanntes Produkt verwendet. Vorliegend gehe es um ein weiteres, recht

spezielles Softwareprodukt; es sei nicht nachzuvollziehen, warum nun verwehrt

werden solle, was bisher ersichtlich allen anderen Anmelderin gewährt worden sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber keinen

Erfolg. Zu Recht hat das Patentamt die Eintragung des angemeldeten Zeichens

zurückgewiesen, da diesem zumindest das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu

überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH,

GRUR 2001, 162 [163] mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES;

BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] – Partner with the best). Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer zusammengesetzten

Marke ist dabei die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zugrunde zulegen (BGH, aaO

- Partner with the best; aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das angemeldete Zeichen schutzunfähig. Zwar läßt sich eine Verwendung der beiden zusammengefügten Worte "knowledge navigator" in der Computer-Fachwelt nicht nachweisen; dies bedeutet aber nicht, daß es in seiner Gesamtheit, dh in der eindeutig verständlichen Verbindung seiner Einzelwörter (vgl BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPO-

RATION), nicht rein beschreibend, sondern interpretationsbedürftig und mehrdeutig wäre. Vielmehr ist es dem hier angesprochenen Publikum ohne weiteres in nur

einem Sinne verständlich. Dabei ist nicht von einer bloßen wörtlichen Übersetzung

der einzelnen Worte auszugehen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung mit "Wissenssteuermann" angegeben hat, sondern von der

Bedeutung, welche dem angemeldeten Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen mit großer Wahrscheinlichkeit iZm den beanspruchten Waren beigemessen werden wird. Dies folgt schon daraus, daß für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens grundsätzlich die Auffassung der beteiligten inländischen

Verkehrskreise maßgeblich ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8

Rn 14). Die Bedeutung des angemeldeten Zeichens ist den angesprochenen Verkehrskreisen aber ohne weiteres verständlich, weil es aus zwei dem beteiligten

Publikum bekannten Bestandteilen zusammengesetzt ist und sich der mit der Zusammensetzung verbundene Sinn diesem ohne weiteres Nachdenken unmittelbar

erschließt.

Bei dem Bestandteil "Knowledge" handelt es sich nämlich um einen Fachterminus

(vgl Schulze, Computer-Englisch, 2000, S 165), der in Zusammenhang mit Problemen der Künstlichen Intelligenz bei der sog Wissensverarbeitung in "Expertensystemen" - dh der Erweiterung der konventionellen Verarbeitung von Zeichen, deren Verarbeitungseinheiten Aussagen in Form von Wenn-Dann-Aussagen sind,

aus denen Folgerungen ableitbar sind (Schulze, Lexikon Computerwissen,

1993/1996/2000, S 872) - verwendet wird (vgl hierzu Dorn/Gottlob, Künstliche

Intelligenz, in: Rechenberg/Pomberger [Hrsg], Informatik-Handbuch, 2. Aufl 1999,

S 977 ff). Auch den mit diesem Begriff gebildeten kombinierten Bezeichnungen

liegt ausschließlich diese spezielle Bedeutung zugrunde (vgl Schulze, Computer-

Englisch, aaO; Irlbeck, Computer-Englisch, 3. Aufl 1998, S 342). Einer der zentralen Forschungsbereiche bei der Wissensverarbeitung ist dabei die Entwicklung

von effizienten Suchverfahren (vgl Dorn/Gottleb, aaO, S 987 ff), die wiederum mit

dem englischen Verb "to navigate" und dem daraus abgeleiteten Substantiv "navigation" bezeichnet werden, die ganz allgemein die Suche, Verknüpfung und Auswertung von Daten in einem Datenbanksystem - welches auch der Wissensverarbeitung zugrunde liegt (vgl Irlbeck, aaO unter "knowledge engineering") - oder

dem Internet mit Hilfe einer Datenbanksprache bezeichnen (vgl Schulze, Lexikon

Computerwissen, aaO, S 567, Stichworte "Navigation" und "Navigieren"). Daß "navigator" sich auf das Suchsystem selbst bezieht, dürfte den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest aus der Bezeichnung des bekannten Internet-Browsers

- dh einem Programm zur Suche und Darstellung von Internetseiten - "Netscape

Navigator" ohne weiteres Nachdenken geläufig sein, zumal es sich hierbei um eine leichtverständliche weitere Substantivierung des Verbs "to navigate" handelt.

"Knowledge Navigator" bezeichnet damit nichts anderes als ein Programm, welches die Suche, Verknüpfung und Auswertung von Aussagen einer Wissensdatenbank im Rahmen der Wissensverarbeitung durchführt. Ein anderes Verständnis

der Wortkombination, die sich auch ohne zergliedernde Betrachtungsweise den

angesprochenen Verkehrskreisen, bei dem es sich um ein zumindest fachlich interessiertes, wenn nicht gar unmittelbar um ein fachlich gebildetes Publikum handelt, geradezu aufdrängt, ist kaum vorstellbar. Insbesondere läßt sich weder anhand der vorgenannten Lexika eine andere Verwendung der Worte und der Wortfolge nachweisen noch hat die Beschwerdeführerin eine solche andere Bedeutung

genannt. Das Zeichen ist daher auch nicht mehrdeutig. Ein über die vorgenannte

Bedeutung hinausgehender phantasievoller Inhalt läßt sich ihm ebenfalls nicht entnehmen. Die angemeldete Marke erschöpft sich daher in der bloßen Beschreibung

der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Damit kann sie aber keinen Zeichenschutz erlangen.

Ob aus demselben Grund der Eintragung auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr, wenn auch viel dafür spricht, daß zur Beschreibung von Programmen

zur Suche und Verarbeitung von Wissensdaten im Rahmen der sog. Künstlichen

Intelligenz die Wortfolge möglichen Wettbewerbern freizuhalten sein dürfte.

Nach allem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz