Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 32 W (pat) 180/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 28 742 6.70
hat der 32. Senat (Marken -Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. April 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler
und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000 aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke 843 191 zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für
"Kühlanlagen mit solargestützter Kühlung"
am 7. August 1997 eingetragene Wortmarke
SOLARKTIS
ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. März 1968 für
"Kühlschränke und Kühltruhen für den Hausgebrauch und deren
Zubehör, nämlich Regel- und Überwachungsgeräte"
eingetragenen Wortmarke 843 191
Arktis.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, daß bei identischen Waren der Markenabstand nicht ausreiche, da die
angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Es bestehe eine assoziative Verwechslungsgefahr, da
der übereinstimmende Markenbestandteil "Arktis" als Stammzeichen des Inhabers
der älteren Marke gewertet werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hält die Widerspruchsmarke für Kühlschränke so kennzeichnungsschwach,
daß ihr kein Hinweischarakter entnommen werden könne. Im übrigen handele es
sich um kein Serienzeichen, das geeignet sei, auf den Inhaber der Widerspruchsmarke hinzuweisen; ferner werde die Benutzung bestritten, da tatsächlich als
Kennzeichen "Arctis" und nicht die eingetragene Form verwendet worden sei.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. März 2000 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß neben der von der Markenstelle angenommenen mittelbaren
Verwechslungsgefahr auch eine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen der
Marken bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Ausnahme vom Grundsatz, daß die Wortanfänge stärker beachtet würden, dann gegeben, wenn die Betonung einer dreisilbigen angegriffenen Marke, bei der die
letzten beiden Silben mit der Widerspruchsmarke identisch sind, auf derselben
Silbe erfolge wie bei der zweisilbigen Widerspruchsmarke. Im übrigen führe sie
noch das Serienzeichen "ÖKO-ARCTIS" für Kühlschränke ua.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Kühlanlagen sind mit den durch
die Widerspruchsmarke geschützten Kühlschränken und Kühltruhen für den
Hausgebrauch nicht identisch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht
man unter Kühlanlagen eine aus mehreren aufeinander abgestimmten Einzelteilen
bestehende Einheit, während Kühlschränke und Kühltruhen für den Hausgebrauch
üblicherweise aus nur einem Gerät bestehen. Diese Annahme wird gestützt durch
die mit den Beteiligten erörterte Internetrecherche, wonach bei Eingabe des Begriffs Kühlanlage in üblichen Suchmaschinen des Internets bei den ersten 30
Treffern kein bekannter Anbieter von Haushaltsgeräten auftaucht.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Es mögen zwar
durchaus Anhaltspunkte vorhanden sein, daß bei Verwendung eines Kältepols der
Erde als Kennzeichen für Kühlgeräte die Assoziation an Kälte geweckt wird. Die
Herstellung einer Beziehung zwischen einem kalten Gebiet und einer Marke für
Haushaltskühlgeräte allein enthält aber noch keine beschreibenden Anklänge, die
eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Folge
hätten. Ebensowenig kann jedoch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft
ausgegangen werden. Eine solche hat die Markeninhaberin bestritten. Im Registerbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft nur dann angenommen werden, wenn der zugrundeliegende
Sachverhalt liquide ist, was dann anzunehmen wäre, wenn er unbestritten oder
gerichtsbekannt ist. Beides ist hier nicht der Fall, zumal der Vortrag von Verkaufszahlen, die in keinerlei Relation zu Marktanteilen gestellt werden, in der Regel
nicht geeignet ist, Schlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu rechtfertigen.
Von beiden Marken gemeinsam wird nur der Fachverkehr angesprochen. Kühlanlagen werden im allgemeinen nur von Fachleuten und in relativ seltenen Fällen
erworben, so daß nach der Lebenserfahrung zumindest mit einer gewissen Aufmerksamkeit Kennzeichnungen gegenüber zu rechnen ist. Somit sind an den Markenabstand nur durchschnittliche Anforderungen zu stellen, den die angegriffene
Marke einhält.
Es besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Zeichen. Wegen der unterschiedlichen Wortlänge scheidet ein Verhören oder Verschreiben ersichtlich
aus. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die von der Widersprechenden herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 972,
975 Sana/Schosana). Dort handelte es sich nicht um einen vergleichbaren Fall.
Bei scho-sa-na liegt eine identische Silbenbildung wie bei sa-na vor, was im vorliegenden Fall nicht der Fall ist (so-lark-tis/ark-tis).
Es besteht auch keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dabei ist davon auszugehen, daß allein das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken noch nicht für die Annahme einer Zuordnung beider Zeichen zu demselben Geschäftsbetrieb ausreicht.
Vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, daß dieser Bestandteil im Zeichen eigenständig hervortritt und ihm Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke
zukommt (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, aaO, § 9 Rdn 213). Dies ist nicht der
Fall. "Arktis" tritt in der angegriffenen Marke nicht selbständig hervor, da es hier
mit "Sol-" zu "Solar-" (Anklang an Solartechnik) verschmilzt. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, daß die Widersprechende den Verkehr bereits durch
die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen
Stammbestandteil gewöhnt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob lediglich zwei Arktis-Marken die Voraussetzungen einer Serie erfüllen.
Jedenfalls handelt es sich bei "SOLARKTIS" nicht um eine entsprechende Wortbildung wie "Öko-ARCTIS", da im angegriffenen Zeichen "Arktis", wie dargelegt,
nicht in den Vordergrund tritt. Für eine gedankliche Verbindung aus anderen
Gründen fehlt jeder Anhaltspunkt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu