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BPatG Urteil vom 11.04.2001 – 4 Ni 24/00 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. April 2001 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 343 395

(= DE 589 09 685)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Müllner,

Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 343 395 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil

ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von

DM 16.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagten sind eingetragene Inhaberinnen des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 343 395 (Streitpatent),

das am 27. April 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der schweizerischen

Patentanmeldungen 1976/88 und 248/89 vom 25. Mai 1988 bzw 26. Januar 1989

angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte

Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 589 09 685 geführt wird, betrifft eine "Preßverbindungsanordnung, Armatur und Verfahren zur

Herstellung". Es umfaßt 17 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden

Wortlaut hat:

"Preßverbindungsanordnung, bei der ein Anschlußstutzen (2)

einer Armatur (1) oder eines Fittings aus Metallguß auf ein im

Bereich der Preßverbindung keine herausgearbeiteten wesentlichen Wandstärkenänderungen aufweisendes, unbewehrtes

oder mit einer Stützhülse versehenes Rohr (5,21) aufgepreßt,

die Quetschgrenze des Stutzens (2) höchstens gleich groß wie

diejenige des Rohrs (5) bzw. der Stützhülse (23,31) und der

Elastizitätsmodul der Stützhülse größer als derjenige des die

Stützhülse aufnehmenden Rohres (21) ist, so daß das Rohr (5)

bzw. die Stützhülse (23,31) in stärkerem Maße als der Stutzen

(2) bestrebt ist, sich nach der Entlastung des beim Aufpressen

wirkenden Preßdrucks zurückzubilden, um das Rohr an den

plastisch verformten Stutzen anzupressen, wobei die Wandstärke des Stutzens (2) so dimensioniert ist, daß dieser der

Rückbildung des Rohres (5) bzw der Stützhülse (23) aufgrund

dessen bzw. deren Elastizität nach der Entlastung standhält."

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

1. EP 0 129 303 A1 (K2),

2. Langenscheidts Fachwörterbuch "Chemie und chemische

Technik", Deutsch-Englisch, 5. Aufl. (K3),

3. DKI Fachbuch "Kupfer", Deutsches Kupfer-Institut, 2. Aufl.,

1982 Punkt 8.2.1 (K4),

4. DKI Werkstoff-Datenblatt SF-Cu, Werkstoff-Nr. 2.0090, Deutsches Kupfer-Institut Punkt 3.1.2.1 (K5),

5. DKI Informationsdruck i.025 "Kupfer-, Kupfer-Zinn-Zink- und

Kupfer-Blei-Zinn-Gußlegierungen

(Guß-Zinnbronze, Rotguß

und Guß-Zinn-Bleibronze)", Deutsches Kupfer-Institut von

1987 (K6),

6. EP 0 264 587 A2 (K7),

7. "Fachkunde für metallverarbeitende Berufe", 1974, S 114 (K9),

8. Sonderdruck "Metall", Heft 11, 19. Jahrgang, 1965, Metall-Verlag GmbH (K10),

9. Prospekt "Conex Sanbra Compression Fittings- A Technical

Appraisal", Februar 1982 (K11a),

10. Prospekt "Conex Advantages" , 1966 (K11b),

11. Testbericht des

"Institute

for

Industrial Research and

Standards", 1983 (K13).

Außerdem nennt sie die DIN-Normen

12. DIN 1705,

13. DIN 1988 (K14),

14. DIN 17671,

und greift folgende bereits im Erteilungsverfahren des Streitpatentes berücksichtigte Druckschriften auf:

15. DE 27 25 280 A1,

16. DE-PS 16 52 872 und

17. DE-PS 11 87 870

18. EP 0 198 789 B1.

Der zum erteilten Patentanspruch 1 geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit treffe auch auf die mit den Hilfsanträgen beanspruchten

Gegenstände zu. Außerdem enthalte der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II

eine unzulässige Erweiterung. Die sich dem jeweiligen Patentanspruch 1 anschließenden Ansprüche seien ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannt oder enthielten einfache konstruktive Maßnahmen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 343 395 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe teilweise abzuweisen, daß das

Streitpatent mit den Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen I, II, III, bzw gemäß den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Hilfsanträgen IV bzw V aufrechterhalten bleibt.

Nach dem Hilfsantrag I sollen dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale

angefügt werden:

"..., und daß der Stutzen (2) an der Außenseite einen Ringwulst

(7) und an der Innenseite eine in diesen hineinragende Ringnut

(9) aufweist, in die ein dicht am Rohr (5) anliegender Dichtring

(8) eingesetzt ist, und daß der Ringwulst (7) einen Abstand vom

freien Ende des Stutzens (2) hat und der Stutzen (2) beidseits

des Ringwulsts (7) formschlüssig mit dem Rohr (5) verpreßt ist,

so daß der zwischen den beiden Verpressungen liegende Rohrteil gegen axiale Verschiebung und Verdrehung in Bezug auf

den Dichtring (8) gesichert ist".

Diesem Anspruch sollen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 7 und die erteilten Ansprüche 9 bis 17, letztere unter Änderung der Rückbezüge, als neue Ansprüche 8

bis 16 anschließen.

Nach Hilfsantrag II sollen dem erteilten Patentanspruch 1 folgende Merkmale angefügt werden.:

"..., und daß der Stutzen (2) an der Außenseite einen Ringwulst (7) und an der Innenseite eine in diesen hineinragende

Ringnut (9) aufweist, in die ein dicht am Rohr (5) anliegender

Dichtring (8) eingesetzt ist, wobei der Dichtring (8) durch Verpressen des Ringwulstes (7) gegen das Rohr (5) gedrückt ist".

Diesem Anspruch sollen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 17 anschließen.

Nach Hilfsantrag III soll im erteilten Anspruch 1 das Wort "Metallguß" durch das

Wort "Rotguß" ersetzt werden.

Nach Hilfsantrag IV sollen dem erteilten Anspruch 1 folgende Merkmale angefügt

werden:

"..., und daß der Stutzen (2) an der Außenseite einen Ringwulst (7) und an der Innenseite eine in diesen hineinragende

Ringnut (9) aufweist, in die ein dicht am Rohr (5) anliegender

Dichtring (8) eingesetzt ist, und daß der Ringwulst (7) einen Abstand vom freien Ende des Stutzens (2) hat und der Stutzen (2)

beidseits des Ringwulsts (7) formschlüssig mit dem Rohr (5)

verpreßt ist, so daß der zwischen den beiden Verpressungen

liegende Rohrteil gegen axiale Verschiebung und Verdrehung

in Bezug auf den Dichtring (8) gesichert ist,

und daß der Stutzen (2) an der Außenseite einen Ringwulst (7)

und an der Innenseite eine in diesen hineinragende Ringnut (9)

aufweist, in die ein dicht am Rohr (5) anliegender Dichtring (8)

eingesetzt ist, wobei der Dichtring (8) durch Verpressen des

Ringwulstes (7) gegen das Rohr (5) gedrückt ist, und

daß der Stutzen (2) und das Rohr (5) bzw. die Stützhülse

(21,31) aus verschiedenen Metallwerkstoffen bestehen und die

Quetschgrenze und der Elastizitätsmodul des Stutzens (2) kleiner als die- bzw. derjenige des Rohrs (5) bzw. der Stützhülse

(23,31) ist".

Es folgen die erteilten Ansprüche 3 bis 7 und Ansprüche 9 bis 17, letztere als Ansprüche 8 bis 16 unter Anpassung der Rückbezüge.

Die Ansprüche nach Hilfsantrag V unterscheiden sich von denen nach Hilfsantrag IV allein dadurch, daß das Wort "Metallguß" im Anspruch 1 durch das Wort

"Rotguß" ersetzt wird.

Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und halten das

Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1

lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.

1. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung für die Preßverbindung des Anschlußstutzens einer Armatur oder eines Fittings mit einem unbewehrten oder mit einer

Stützhülse versehenen Rohr, einen entsprechenden Bausatz, ein Verfahren zur

Herstellung einer fluiddichten Preßverbindung und einer entsprechenden Armatur,

sowie deren Verwendung im Bausatz.

In der Beschreibung weist die Streitpatentschrift darauf hin, daß die Rohranschlußstutzen von Armaturen und Fittingen aus Metallguß bisher zum Verbinden

mit einem Rohr mit einem Innen- oder Außengewinde oder einem Innen- oder Außenlötende versehen worden seien. Die Montage sei hier zeitaufwendig und könne bei unsachgemäßer Ausführung zu Undichtigkeiten führen.

Auch habe man zur Verbindung dünnwandiger Stahlrohre sogenannte Preßfittinge

aus hochlegiertem, korrosionsbeständigem und nichtrostendem Stahl verwendet

(gemäß der Druckschrift DE-PS 1 187 870), wobei zum Korrosionsschutz in der

Rohrverbindung ein Kupferring angeordnet worden sei (EP 0 198 789 B1). Dabei

würden die Enden der zu verbindenden Stahlrohre in den Preßfitting geschoben

und ein unmittelbar vor der am Fittingende liegenden Sicke befindlicher Fittingteil

werde mit Hilfe eines speziellen elektromechanischen Preßwerkzeugs mit einer

Preßkraft von 100 kN verpreßt. Für die Verbindung der Rohrendbereiche mit den

Armaturen seien diese bekannten Preßfittinge nicht anwendbar.

Weiter werde im Stand der Technik (DE 16 50 193 A1) eine fluiddichte Verbindung

zwischen einem Rohrendbereich und einem Flansch beschrieben, bei der ein

Spannring keilartig über den Außenmantel des aus weichem Material bestehenden Flansches gepreßt werde. Der Flansch werde dabei mittels eines Gesenks

derart gegen das strukturierte Rohr gepreßt, daß das Flanschmaterial dichtend die

Oberflächenstrukturen des Rohrendbereichs umfließe. Diese Verbindung könne in

der Sanitärinstallationstechnik aufgrund der hohen Drücke und des aufwendigen

Preßapparates nicht verwendet werden.

Ein Sanitärinstallateur müsse deshalb sowohl das für die herkömmliche Verbindung der Rohre mit den Armaturen als auch das für die Verbindung der Rohre mittels Preßfittingen erforderliche Material und die entsprechenden Werkzeuge mitführen.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, eine einfach und rasch herzustellende, zuverlässig dichte und mechanisch feste Verbindung zwischen Rohrenden, Armaturen und Fittingen zu schaffen, bei der Armaturen und Fittinge aus Metallguß sowie Kunststoffrohre verwendbar sind.

3. Der erteilte Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Anordnung mit folgenden Merkmalen (die die Stützhülse betreffende Alternative ist kursiv gedruckt):

1.

Preßverbindungsanordnung bei der

1.1 ein Anschlußstutzen (2) einer Armatur (1) oder eines

Fittings aus Metallguß besteht und

1.1.1 auf ein unbewehrtes oder mit einer Stützhülse versehenes

Rohr (5,21) aufgepreßt ist,

1.2 das Rohr weist im Bereich der Preßverbindung keine herausgearbeiteten wesentlichen Wandstärkenänderungen

auf,

1.3 die Quetschgrenze des Stutzens (2) ist höchstens gleich

groß wie diejenige des Rohrs (5) bzw der Stützhülse

(23,31) und der Elastizitätsmodul der Stützhülse ist größer

als derjenige des die Stützhülse aufnehmenden Rohres

(21),

1.3.1 so daß das Rohr (5) bzw die Stützhülse (23,31) in stärkerem Maße als der Stutzen (2) bestrebt ist, sich nach der

Entlastung des beim Aufpressen wirkenden Preßdrucks

zurückzubilden,

1.3.2 um das Rohr an den plastisch verformten Stutzen anzupressen,

1.4 die Wandstärke des Stutzens (2) ist so dimensioniert, daß

dieser der Rückbildung des Rohres (5) bzw der Stützhülse

(23) aufgrund dessen bzw deren Elastizität nach der Entlastung standhält.

Die beanspruchte Preßverbindungsanordnung wird anhand des nachfolgenden

Diagramms, das von der Patentinhaberin im Erteilungsverfahren vorgelegt wurde,

erläutert:

Dieses Diagramm zeigt den Verformungsvorgang bei der ersten im Patentanspruch 1 angegebenen Alternative, bei der ein Stutzen auf ein unbewehrtes Rohr

gepreßt wird. Der Stutzen verformt sich bei Belastung zunächst im elastischen Bereich entlang der Linie 1 und dann im plastischen Bereich entlang der Linie 2. Bei

der Entlastung verformt sich der Stutzen entlang der Linie 3 zurück. Nach vollständiger Entlastung verbleibt eine Durchmesserabnahme δ des Stutzens. Gleichzeitig

mit der Verformung des Stutzens verformt sich das Rohr bei Belastung entlang der

Linie 4 bis zum Punkt X und bei Entlastung entlang der Linie 5. Da jedoch der

Innendurchmesser des Stutzens um den Betrag δ kleiner geworden ist, kann sich

das Rohr nicht vollständig, sondern lediglich etwa bis zum Punkt A2 entspannen,

so daß es mit der Spannung σ’ an der Innenseite des Stutzens anliegt.

Bei der im Patentanspruch 1 angegebenen Alternative, bei der das Rohr mit einer

Stützhülse versehen ist, verläuft die Verformung von Stutzen und Stützhülse analog zum vorstehend beschriebenen Verformungsvorgang von Stutzen und Rohr,

wobei allerdings die Elastizität der zwischen Stutzen und Stützhülse liegenden

Rohrleitung zu einem verzögerten Verformungsbeginn der Stützhülse führt.

4. Die Klägerin hat den Senat davon überzeugen können, daß die mit dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Preßverbindungsanordnung in beiden alternativen Ausführungsformen dem zuständigen Fachmann am

Anmeldetag des Streitpatentes durch den im Verfahren befindlichen Stand der

Technik nahegelegt wurde. Als Fachmann ist unstreitig ein Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über berufliche Erfahrung im Bereich

der Rohrleitungstechnik verfügt.

a) Aus der EP 0 129 303 A1 ist eine Preßverbindungsanordnung im Sinne des

Merkmals 1. des Streitpatents bekannt. Denn dort wird, wie beim Streitpatent, ein

Anschlußstutzen 8 einer Armatur oder eines Fittings 1 mittels einer Zange 14 so

auf ein Rohr 2 aufgepreßt, daß im Stutzen und in der Rohrleitung Verformungen

8a, 2a zurückbleiben (aaO S 15, Z 17 bis S 16, Z 5). Bei dem Rohr handelt es sich

um ein Kupferrohr (aaO S 10, Z 27), das üblicherweise keine Bewehrungen aufweist (Merkmal 1.1.1). Außerdem besitzt das Rohr im Verbindungsbereich eine

konstante Wanddicke (aaO Fig 1, 2), so daß auch Merkmal 1.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent erfüllt ist.

In der EP 0 129 303 A1 besteht der Anschlußstutzen aus dem Werkstoff "brass".

Diese Werkstoffgruppe umfaßt als Oberbegriff eine Vielzahl von Kupferlegierungen, zu denen gemäß dem von der Patentinhaberin vorgelegten Buch: Kirk-Othmer "Encyclopedia of Chemical Technology", 4th Edition, Vol 7, John Wiley

& Sons, Seiten 460, 461 sowohl Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) als auch

Kupfer-Zinn-Legierungen gehören. Es ist nun eine übliche Maßnahme des zuständigen Fachmanns, aus dieser Vielzahl der Werkstoffe diejenigen auszuwählen, die

für seine Einsatzzwecke geeignet sind. Dabei gibt ihm die DIN 1705 den Hinweis,

als Werkstoff Rotguß 2 (Rg2) oder Rotguß 5 (Rg5) zu verwenden, die beide unstreitig im Sanitärbereich üblich sind. Nach der DIN 1705, Seite 7 bieten sich diese

Werkstoffe nämlich für Wasser- und Dampfarmaturen bis 225°C an, wobei Rg2

"speziell für dünnwandige Armaturen (bis 12 mm Wanddicke)" geeignet ist. Beide

Werkstoffe sind nach den Angaben in der DIN 1705 gut gießbar und gegenüber

Gebrauchswässern, auch bei erhöhten Temperaturen, korrosionsbeständig. Diese

Vorteile veranlassen den zuständigen Fachmann, für die aus der EP 0 129 303 A1

bekannten Armaturen und Fittinge gerade diese so gut geeigneten Werkstoffe zu

verwenden.

Der Elastizitätsmodul von Rg2 liegt bei 90 bis 95 kN/mm2 und von Rg5 bei 65 bis 105 kN/mm2. Die der Quetschgrenze proportionale 0,2%-Dehngrenze liegt bei beiden Werkstoffen bei 20°C bei 90 N/mm2 (Tabelle 1 im Beiblatt 1 zu DIN 1705). Die

diesbezüglichen Werte für Kupfer in der für Rohrleitungen üblichen Qualität liegen

höher, nämlich bei 20°C bei 110 bis 132 kN/mm2 für den Elastizitätsmodul und bei 110 bis 320 N/mm2 für die 0,2%-Dehngrenze (Werkstoff-Datenblatt Sf-Cu, Werkstoff Nr.: 2.0090 des Deutschen Kupfer-Instituts, Pkt 2.9 und 3.1.2.1 sowie die

darin zitierte DIN 17 671, Teil 1). Bei der Herstellung der in der EP 0 129 303 A1

vorgeschlagenen Preßverbindung mit einem Stutzen aus Rotguß 2 oder Rotguß 5

und einer Rohrleitung aus Kupfer stellt sich der vorstehend in Figur 1 (s Punkt 3.

des Urteils) dargestellte Spannungs-Dehnungs-Verlauf ein. Bei der Verpressung

wird der Stutzen zunächst wegen des niedrigeren Elastizitätsmoduls entlang einer

unterhalb der Verformungsgeraden für die Rohrleitung liegenden Gerade verformt.

Der Stutzen erreicht die Quetschgrenze eher als die Rohrleitung, so daß der Stutzen plastisch verformt wird, das Kupferrohr jedoch nicht oder zumindest nicht in

demselben Maße. Da wegen der plastischen Verformung der Innendurchmesser

des Stutzens nach der Entlastung kleiner ist als vor Beginn und das Kupferrohr

sich demgegenüber stärker zurückverformen will, liegt es von innen unter Vorspannung an der Stutzeninnenwand an. Somit sind bei Verwendung der aus der

DIN 1705 nahegelegten Werkstoffe Rg2 oder Rg5

für die aus der

EP 0 129 303 A1 bekannte Verbindungsanordnung neben den vorher angeführten

Merkmalen auch das Merkmal 1.1 mit Rotguß als Metallgußart und die in den

Merkmalen 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 angegebenen Wirkungsangaben erfüllt.

Es ist für den Fachmann selbstverständlich, die Wandstärke des Stutzens entsprechend dem noch verbleibenden Merkmal 1.4 so zu dimensionieren, daß dieser der

Rückbildung des Rohres nach der Entlastung standhält. Im übrigen wird auch bereits in der EP 0 129 303 A1 darauf hingewiesen, daß die Wandstärke im Bereich

der Preßverbindung nicht beliebig klein sein darf, sondern so gewählt werden

muß, daß auch nach der Herstellung der Verbindungsanordnung eine sichere und

zuverlässige mechanische Verbindung sichergestellt ist (aaO S 14, Z 28 bis S 15,

Z 2).

Die Beklagten machen geltend, daß ein Vorurteil bestanden habe, Rotguß zu verformen, da bei der Verformung von Rotguß Risse entstünden. Sie verweisen hierzu auf das Buch von Thomas Krist "Werkstatt-Tabellen", Bd II, 3. Auflage, Technik-Tabellen-Verlag Fikentscher & Co, Darmstadt, das - von der Klägerin unbestritten - vor dem Anmeldetag des Streitpatentes veröffentlicht worden ist. Auf Seite 254 dieses Buches werde auf das angeführte Vorurteil hingewiesen mit der Angabe, daß Rotguß (Kupferlegierungen) nicht schmiedbar sei.

Hier übersehen die Beklagten, daß zwischen "Schmiedbarkeit" und der in der

EP 0 129 303 A1 durchgeführten Verformung ein nicht zu vernachlässigender Unterschied im Ausmaß der Verformung besteht. Bei der Bearbeitung eines Gegenstandes durch Schmieden kann dessen Form vollständig verändert werden. Demgegenüber ist bei der aus der EP 0 129 303 A1 bekannten Armatur lediglich eine

leichte Verformung ("slight deformation") des Anschlußstutzens erforderlich, um eine ausreichend dichte mechanische Verbindung zwischen Armatur und Rohrleitung zu erreichen (aaO S 11, Z 16 bis 19 und S 13, Z 22 bis 25). Wie die DIN 1705

zeigt, ist eine derartig geringe Verformung für Rg2 oder Rg5 zulässig, da die durch

die Bruchdehnung bestimmte Grenze, die bei min. …% bzw …% liegt, bei weitem

nicht erreicht wird (aaO Tabelle auf S 6).

Außerdem haben die Beklagten ihre Aussage hinsichtlich des in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Vorurteils in der mündlichen Verhandlung selbst relativiert. Auf

Befragen in der mündlichen Verhandlung haben sie nämlich erklärt, daß sich der

in der DIN 1705 spezifizierte Rotguß entgegen den Ausführungen im Streitpatent

in dem hier erforderlichen Maße grundsätzlich ohne Rißbildung verformen lasse,

ohne daß die im Streitpatent als unverzichtbar angegebenen Werte für den

Nickelgehalt von … bis … % vorlägen und ohne daß irgendeiner der im Streitpatent

angegebenen Bearbeitungsschritte wie Glühen und Reduzieren der zu verformenden Wanddicke vor einer Verformung erfolgt sei. Daher seien alle in der DIN 1705

angegebenen Rotgußarten uneingeschränkt für die beanspruchten Armaturen und

Fittinge geeignet. Der Senat geht davon aus, daß diese Angaben der Beklagten,

die mit denen der Klägerin übereinstimmen, zutreffen. Demnach sind bereits lange

vor dem Anmeldetag des Streitpatentes alle Armaturen und Fittinge, die aus einer

in der DIN 1705 definierten Rotgußarten bestanden, verformbar gewesen. Ein Vorurteil, daß Rotguß nicht verformbar sei, konnte sich somit in der Fachwelt nicht

herausbilden.

Im übrigen läßt der Einsatz von Krümmern bei der aus der EP 0 129 303 A1 bekannten Preßverbindungsanordnung (aaO Fig 15 und S 22, Z 13 bis 15) den zuständigen Fachmann darauf schließen, daß auch dort gegossene Fittinge verwendet werden. Denn Krümmer lassen sich nicht ohne weiteres durch Druckverfahren/Verformen, sondern wesentlich einfacher durch Gießen herstellen. Diese Anregung steht der Bewertung der Beklagten entgegen, daß es sich beim Einsatz

von gegossenen Fittingen für die bekannte Preßverbindungsanordnung um eine

Ex-Post-Betrachtungsweise in Kenntnis des Streitpatentes handele.

Der Hinweis der Beklagten auf die über einen längeren Zeitraum durchgeführten

Versuche, die nach ihren Angaben zum Auffinden der Erfindung erforderlich gewesen sein sollen, und die mit der Erfindung erreichten Vorteile, die zu einem beträchtlichen Markterfolg geführt hätten, können zu keiner anderen Beurteilung der

Patentfähigkeit führen. Zum einen fehlen für beide Behauptungen jegliche konkrete Darlegungen oder gar Glaubhaftmachungen. Zum anderen läßt der Patentanspruch 1 keine Merkmale erkennen, zu deren Auffinden eine längere Entwicklungstätigkeit erforderlich gewesen sein könnte. Ausgehend von der

EP 0 129 303 A1 war nämlich lediglich in fachmännisch üblicher Vorgehensweise

ein geeignetes Material für die Armaturen und Fittinge auszuwählen, wozu der

DIN 1705 entsprechende Anregungen zu entnehmen waren. Dem von den Beklagten behaupteten Markterfolg steht im übrigen die - ebenfalls nicht substantiierte - Behauptung der Klägerin gegenüber, daß auch sie - bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatentes - mit entsprechend der EP 0 129 303 A1 unter Einsatz

von Rotguß-Armaturen hergestellten Preßverbindungen am Markt einen beachtlichen Erfolg erzielt habe.

b) Die im Patentanspruch 1 rein fakultativ angegebene Preßverbindungsanordnung mit einer Stützhülse kann nicht zu einem erfinderischen Gegenstand führen.

Gegenteiliges wurde von den Beklagten auch nicht ausgeführt. Denn es ist bei der

Herstellung von Rohrleitungsverbindungen fachüblich, zur Abstützung einer elastischen Rohrleitung, zB aus Kunststoff, auf deren Innenseite eine Stützhülse anzuordnen, die die im Verbindungsbereich radial von außen einwirkenden Klemmkräfte aufnimmt und dabei die Rohrleitung zwischen Stutzen und Stützhülse festlegt.

5. Auch die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beanspruchte Preßverbindungsanordnung war dem zuständigen Fachmann durch den angeführten

Stand der Technik nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom vorstehend abgehandelten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende zusätzliche

Merkmale:

1.5 der Stutzen (2) weist an der Außenseite einen Ringwulst

(7) und

1.5.1 an der Innenseite eine in diesen hineinragende Ringnut

(9) auf,

1.5.2 in die ein dicht am Rohr (5) anliegender Dichtring (8)

eingesetzt ist,

1.6 der Ringwulst (7) hat einen Abstand vom freien Ende des

Stutzens (12),

1.7 der Stutzen (2) ist beidseits des Ringwulsts (7) formschlüssig mit dem Rohr (5) verpreßt,

1.7.1 so daß der zwischen den beiden Verpressungen liegende

Rohrteil gegen axiale Verschiebung und Verdrehung in

Bezug auf den Dichtring (8) gesichert ist.

Das im Hilfsantrag I noch enthaltene Merkmal, daß "der Stutzen (2) beidseits des

Ringwulsts (7) einen Abstand vom freien Ende des Stutzens (2) hat", ist nach Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch einen Übertragungsfehler fälschlicherweise in den Antrag gelangt und soll daher nicht berücksichtigt

werden. (Die Hilfsanträge IV und V sind diesbezüglich überarbeitet.)

Wie der Figur 1, 2 oder 5 der EP 0 129 303 A1 ohne weiteres zu entnehmen ist,

weist der Stutzen dieser bekannten Preßverbindungsanordnung in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 an der Außenseite einen Ringwulst

12 und an der Innenseite eine in diese hineinragende Ringnut 10 auf, in die ein

dicht am Rohr 2, 3 anliegender Dichtring 10a eingesetzt ist. Der Ringwulst 12

weist einen Abstand vom freien Ende des Anschlußstutzens 1 auf (Merkmal 1.6).

Durch das Verpressen des Stutzens mit dem Rohr stellt sich an der Preßstelle 8a,

2a eine bleibende Verformung ein, die zu einer formschlüssigen Verbindung führt,

so daß das Rohr gegen axiale Verschiebung natürlich auch in Bezug auf den

Dichtring 10a gesichert ist (aaO S 16, Z 1 bis 5 und Z 25 bis 30). Für den zuständigen Fachmann ist es eine naheliegende Abwandlung dieser Preßverbindung, die

Verpressung bei Bedarf zur Erhöhung dieses Formschlusses auf beiden Seiten

des Ringwulstes vorzunehmen (Merkmale 1.7 und 1.7.1). Ebenso naheliegend ist

es, im Bedarfsfall das Rohr auch gegen Verdrehung zu sichern, wie es aus der

DE 27 25 280 A1 durch die Anordnung von Sicken 16, 17 bekannt ist, die durch

Verpressen hergestellt werden.

6. Es kann dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II gegenüber

dem Streitpatent unzulässig erweitert ist. Denn auch die hiermit beanspruchte Verbindungsanordnung war dem zuständigen Fachmann durch den angeführten

Stand der Technik nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende zusätzliche Merkmale:

1.5 der Stutzen (2) weist an der Außenseite einen Ringwulst

(7) und

1.5.1 an der Innenseite eine in diesen hineinragende Ringnut

(9) auf,

1.5.2 in die ein dicht am Rohr (5) anliegender Dichtring (8)

eingesetzt ist,

1.8 wobei der Dichtring durch Verpressen des Ringwulsts (7)

gegen das Rohr (15) gedrückt ist.

Wie bereits zum Hilfsantrag I ausgeführt, weist der Stutzen der aus der

EP 0 129 303 A1 bekannten Preßverbindungsanordnung in Übereinstimmung mit

den Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 an der Außenseite einen Ringwulst 12 und an

der Innenseite eine in diese hineinragende Ringnut 10 auf, in die ein dicht am

Rohr 2, 3 anliegender Dichtring 10a eingesetzt ist. Beim Herstellen der Preßverbindung wird der Dichtring zwangsläufig durch den Ringwulst 12 so weit gegen

das Rohr 2, 3 gedrückt, daß er eine ovale Form annimmt, um eine ausreichende

Dichtheit sicherzustellen (aaO, S 12, Z 8 bis 16). Es wird nicht ausdrücklich darauf

hingewiesen, daß dies durch Verpressen des Ringwulsts 12 geschehen kann. Da

es aber aus der DE 27 25 280 A1 bereits bekannt ist, daß eine ganz bestimmte

Kompression des Dichtrings erhalten wird (S 2, Z 1-5), wenn Ringwülste 4, 5 verpresst werden (Anspruch 1), bietet sich ohne weiteres der Vorschlag an, zur Erzielung der damit verbundenen, bekannten Vorteile auch den Dichtring gemäß Merkmal 1.8 durch Verpressen des Ringwulsts gegen das Rohr zu drücken.

7. Die mit dem Hilfsantrag III beanspruchte Preßverbindungsanordnung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch eine Änderung

des Merkmals 1.1, das danach folgende Fassung aufweist:

1.1 ein Anschlußstutzen (2) einer Armatur (1) oder eines Fittings besteht aus Rotguß.

Inhaltlich bedeutet diese Änderung, daß der Anschlußstutzen der Armatur oder

des Fittings nicht mehr wie beim Hauptantrag allgemein aus Metallguß, sondern

aus einem Rotguß besteht.

Oben ist unter Punkt 4. bereits ausgeführt worden, daß und warum der zuständige

Fachmann aus der in der EP 0 129 303 A1 angesprochenen Werkstoffgruppe als

besonders geeignete Werkstoffe Rotguß 2 oder Rotguß 5 und somit die hier beanspruchte Werkstoffart auswählt, so daß auf diese Ausführungen verwiesen wird.

8. Auch die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV beanspruchte Preßverbindungsanordnung war dem zuständigen Fachmann durch den angeführten

Stand der Technik nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende zusätzliche Merkmale, wobei auf eine im Antrag enthaltene doppelte Anführung der Merkmale 1.5 bis 1.6 verzichtet

wurde:

1.5 der Stutzen (2) weist an der Außenseite einen Ringwulst

(7) und

1.5.1 an der Innenseite eine in diesen hineinragende Ringnut

(9) auf,

1.5.2 in die ein dicht am Rohr (5) anliegender Dichtring (8)

eingesetzt ist,

1.8 wobei der Dichtring durch Verpressen des Ringwulsts (7)

gegen das Rohr (15) gedrückt ist,

1.6 der Ringwulst (7) hat einen Abstand vom freien Ende des

Stutzens (12),

1.7 der Stutzen (2) ist beidseits des Ringwulsts (7) formschlüssig mit dem Rohr (5) verpreßt,

1.7.1 so daß der zwischen den beiden Verpressungen liegende

Rohrteil gegen axiale Verschiebung und Verdrehung in

Bezug auf den Dichtring (8) gesichert ist,

1.9 der Stutzen (2) und das Rohr (5) bzw. die Stützhülse

(21,23) bestehen aus verschiedenen Metallwerkstoffen,

1.10 die Quetschgrenze und der Elastizitätsmodul des Stutzens (2) ist kleiner als die bzw. derjenige des Rohrs (5)

bzw der Stützhülse (23,31).

Im Vergleich mit den bereits vorstehend behandelten Patentansprüchen sind bei

diesem Hilfsantrag IV die Merkmale 1.9 und 1.10 neu aufgenommen worden.

Bei der Preßverbindungsanordnung gemäß der EP 0 129 303 A1 besteht die

Rohrleitung aus Kupfer und für den Stutzen ist dem Fachmann als Werkstoff Rotguß 2 oder Rotguß 5 nahegelegt, so daß unter Berücksichtigung der unter

Punkt 4. des Urteils angeführten Werkstoffeigenschaften auch die Merkmale 1.9

und 1.10 aus der EP 0 129 303 A1 bekannt sind.

9. Der mit dem Hilfsantrag V beanspruchten Verwendung von Rotguß kann - wie

bereits zum Hauptantrag begründet wurde - ebenfalls keine erfinderische Bedeutung zukommen.

10. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gegenstände nach den

erteilten Unter- und Nebenansprüchen einen eigenständigen erfinderischen Gehalt

aufwiesen. Sie haben sich zu dem diesbezüglichen ausführlichen Vorbringen der

Klägerin weder in ihren vorbereitenden Schriftsätzen noch - nach Aufforderung

des Gerichts - in der mündlichen Verhandlung geäußert. Auch der Senat kann in

den Merkmalen nach diesen Ansprüchen nichts Erfinderisches erkennen. Diese

Ansprüche unterliegen daher mit dem erteilten Anspruch 1 der Vernichtung.

10.1 Die dem erteilten Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9

lassen keine patentfähigen Merkmale erkennen.

Der erteilte Patentanspruch 2 enthält die Merkmale 1.9 und 1.10 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV und der erteilte Patentanspruch 8 die Merkmale 1.5 bis 1.7.1 gemäß Hilfsantrag I, so daß auf die diesbezügliche Begründung

verwiesen wird.

In Übereinstimmung mit dem erteilten Patentanspruch 3 des Streitpatentes weist

die aus der EP 0 129 303 A1 bekannte Anordnung einen O-Ring 10a als Dichtmittel zwischen der Innenwandung des Stutzens und der Außenwandung des Rohres

auf (Fig 5).

Dem zuständigen Fachmann ist eine Vielzahl von Ausführungsformen von Stützhülsen bekannt, zu denen auch die mit dem Patentanspruch 4 beanspruchte gehört. Der Einsatz einer derartigen Stützhülse ist daher eine bei Bedarf fachübliche

Maßnahme, wobei die Dichtmittel zwangsläufig gemäß Patentanspruch 5 zwischen Stützhülse und Rohrleitung anzuordnen sind.

Die Figur 2 der EP 0 129 303 A1 zeigt, daß Rohrleitung und Stutzen an den Stellen 2a, 8a - wenn auch geringfügig - plastisch verformt sind (Patentanspruch 6).

Ein Formschluß bei einer Preßverbindungsanordnung zwischen Stutzen und Rohrleitung, die gemäß Patentanspruch 7 mehrere voneinander distanzierte Preßstellen aufweist, ist aus der DE 27 25 280 A1 bekannt (vgl in Fig 1 die örtlich begrenzten Sicken 16, 17). Da diese Sicken auch die Übertragung von Drehmomenten

ermöglichen, ist deren Anordnung bei der bekannten Preßverbindungsanordnung

für den Fachmann bei Bedarf naheliegend.

Der erteilte Patentanspruch 9 stellt lediglich eine zweckmäßige Weiterbildung der

beanspruchten Preßverbindungsanordnung für den Einsatz von mehreren Armaturen dar.

10.2 Der mit dem erteilten nebengeordneten Patentanspruch 10 beanspruchte

Bausatz zur Herstellung der Preßverbindungsanordnung ist ebenfalls durch den

Stand der Technik nahegelegt.

Der erteilte Patentanspruch 10 enthält im wesentlichen bereits vorstehend abgehandelte Merkmale und zusätzlich die Merkmale,

- daß Anschlußstutzen und Rohrendstück gewindefrei sind,

- daß Anschlußstutzen und Rohrendstück zu einem lediglich

spielbehafteten Zusammenstecken ausgebildet sind,

- daß Stutzen und Rohrendstück mittels einer Zange ohne Rißbildung plastisch verformbar sind.

Diese Merkmale sind bereits aus der EP 0 129 303 A1 bekannt, da diese neben

der Gewindefreiheit sowie der Zusammensteckbarkeit mit geringem Spiel von Anschlußstutzen und Rohrendstück (vgl zB Fig 1, 2) auch in Figur 5 eine Darstellung

der zur Herstellung der Verbindung benutzten Zange zeigt.

10.3 Die mit dem erteilten nebengeordneten Patentanspruch 11 beanspruchte Armatur des Bausatzes ist ebenfalls nicht patentfähig.

Patentanspruch 11 enthält vor allem zusätzlich das Merkmal,

- daß der Anschlußstutzen eine Wandstärke zwischen 1 und

2 mm aufweist.

In der EP 0 129 303 A1 ist angegeben, daß die Wandstärke im verformbaren Bereich der Armatur so gewählt werden soll, daß eine leichte Verformung möglich ist

und trotzdem eine sichere Verbindung gewährleistet wird (aaO S 14, Z 28 bis

S 15, Z 2). In Kenntnis dieser Lehre ist in der Auswahl der geeigneten Abmessungen für die Wandstärke eine einfache, fachmännische Maßnahme zu sehen.

Die erteilten Unteransprüche 12 und 13 enthalten bereits vorher abgehandelte

Merkmale, wobei die Positionierung der Zangenbacken der Zange durch den

Wulst bereits aus der EP 0 129 303 A1 bekannt ist (aaO Fig 5 und S 12, Z 28

bis 31).

Es ist fachüblich, zur Erzielung einer möglichst störungsfreien Strömung und zur

Vermeidung von Ablagerungen Durchmessersprünge und Stufen in einer Rohrleitung zu vermeiden und den Verbindungsbereich entsprechend zu gestalten (Patentanspruch 14).

10.4 Das Verfahren zur Herstellung einer fluiddichten Preßverbindung nach Patentanspruch 15 enthält platt selbstverständliche Maßnahmen, nämlich daß der

Stutzen auf das Rohr bzw auf die am Rohr angeordnete Stützhülse geschoben

wird und dann die Preßverbindung - wie bei der EP 0 129 303 A1 - mittels einer

Zange hergestellt wird. Daß dabei Vertiefungen entstehen können (Patentanspruch 16), ist bereits in Figur 2 der EP 0 129 303 A1 dargestellt. Vertiefungen an

mehreren voneinander distanzierten Stellen anzubringen ist durch die Lehre nach

der DE 27 25 280 A1 nahegelegt.

10.5 Der erteilte Patentanspruch 17 betrifft ein Verfahren zur Herstellung der Armatur nach Patentanspruch 11, wobei die Armatur aus einer Rotgußlegierung besteht und bei einer Temperatur von zweihundert bis fünfhundert Grad Celsius mindestens eine Stunde geglüht wird.

Die Verwendung einer Rotgußlegierung für die Armatur ist vorstehend bereits

mehrfach als durch die DIN 1705 nahegelegt nachgewiesen worden. Zum Abbau

von Eigenspannungen in Werkstücken ist das Spannungsarmglühen dem Fachmann allgemein bekannt. Diese Maßnahme bietet sich gerade bei Werkstücken

an, die anschließend noch kalt verformt werden sollen. Die Auswahl der geeigneten Temperatur und der Behandlungsdauer stellt eine fachübliche Maßnahme dar.

11. Daß einem der Gegenstände der zahlreichen Unter- und Nebenansprüche

nach den Hilfsanträgen erfinderische Qualität zu käme, hat die Beklagte auch

nicht andeutungsweise behauptet und für den Senat ist Derartiges auch nicht erkennbar.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Dr. Schwendy

Winklharrer

Müllner

Küstner

Bülskämper

Be