Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.04.2001 – 24 W (pat) 21/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 23 636.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. Dezember 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Die Marke

Everything's possible

ist zur Eintragung angemeldet worden für folgende Waren:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel".

Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, daß dem angemeldeten Werbeslogan die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge stünden die absoluten Schutzhindernisse des

§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der

angemeldeten Wortfolge "Everything's possible" stehen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare Angabe

über die Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.

Der als Marke angemeldete englische Satz "Everything's possible" setzt sich aus

Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen. Der Satz bedeutet "Alles

ist möglich" und ist in diesem Sinne für große Teile der angesprochenen

deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. In bezug auf die beanspruchten Waren enthält die angemeldete Wortfolge keinen ausschließlich produktbeschreibenden

Inhalt

iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Ausdruck

"Everything's possible" deutet bei Waren auf ein breites Spektrum verschiedener

Verwendungsmöglichkeiten hin. Das trifft auf die beanspruchten Waren nicht zu.

Denn das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke ist auf solche Waren beschränkt, die nur zu ganz bestimmten, in der Sache eng umrissenen Zwecken

eingesetzt werden können. Die Waschmittel, die Reinigungs- und Schleifmittel

sowie die Seifen und Kosmetika der Klasse 3, um die es hier geht, können im Bereich ihrer jeweiligen Zweckbestimmung besonders wirkungsvoll sein, sie sind jedoch immer auf nur eine Funktion beschränkt und können nicht für viele verschiedene Zwecke eingesetzt werden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn für die

angemeldete Marke zB hochwertige technische Geräte beansprucht worden wären. So sind etwa im Bereich der digitalen Datenverarbeitung und der Telekommunikation Geräte mit multiplen technischen Funktionen auf dem Markt. Wenn in

diesem Zusammenhang davon die Rede wäre, "alles sei möglich", könnte der angesprochene Verkehr darunter einen Hinweis auf eine maximale technische Vielfältigkeit der so beworbenen Waren und damit eine Warenbeschreibung verstehen. In bezug auf die hier in Rede stehenden Waren der Klasse 3 kommt eine solche Deutung der angemeldeten Marke dagegen nicht in Betracht.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft

iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß der Slogan "Everything's possible" keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete

Wortfolge enthält auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl

BGH MarkenR 2000, 262, 263 "Unter Uns"; BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von

hier"). Weder fordert sie in werbeüblicher Form zum Kauf auf, noch enthält sie

Hinweise auf die Güte der angebotenen Waren. Vielmehr fehlt dem Satz

"Everything's possible" ein eindeutiger sachlicher Bezug zu den beanspruchten

Waren. Das macht die Aussage, alles sei möglich, vage und interpretationsbedürftig, zumal jede Konkretisierung dazu fehlt, in welchem Bereich sie gelten soll.

Diese mangelnde Bestimmtheit der angemeldeten Wortfolge reicht aus, um das

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden, nachdem hierfür

jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (BGH

MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Anmelderin der angefochtene

Beschluß aufzuheben.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb