Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 24 W (pat) 101/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 49 420.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. September 1999 und vom 27. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist. 10.99
G r ü n d e
I
Die Marke
Magische Wasser
ist ursprünglich angemeldet worden für die folgenden Waren:
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel
und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel;
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung mit zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zunächst ganz und dann nur noch teilweise zurückgewiesen, nämlich
für die folgenden Waren:
"Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel;
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische
und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse
für medizinische
Zwecke, Babykost; Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von
schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide"
Zur Begründung hat die Markenstelle angeführt, daß der angemeldeten Wortmarke "Magische Wasser" hinsichtlich der genannten Waren die erforderliche
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Wässerige Lösungen
würden in den Bereichen Reinigung, Desinfektion sowie Kosmetik und Gesundheitspflege unter anderen als "Wasser" bezeichnet, zB als Fleckenwasser, Gesichtswasser, Mundwasser, Haarwasser, Heilwasser. Die Beschreibung einer
Ware oder ihrer Wirkungen als "magisch" stelle eine werbeübliche Anpreisung dar.
Bei dieser Sachlage würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete
Wortmarke an erster Stelle auf die angebotenen Waren selbst beziehen und nicht
als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen verstehen.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke beschränkt und wie folgt neu gefaßt:
"Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel,
die vorstehend genannten Mittel ausgenommen Fleckenwasser,
flüssige Mittel und wässerige Lösungen; Schleifmittel; Seifen;
Parfümerien, ausgenommen Duftwasser und wässerige Lösungen, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen Augen-, Gesichts-, Gurgel-, Haar-, Mund- und Rasierwasser und wässerige Lösungen; Zahnputzmittel, ausgenommen
wässerige Lösungen; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, die vorstehend genannten Waren ausgenommen Augenwasser, Gurgelwasser, Heilwasser und wässerige Lösungen; Pflaster, Verbandsmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen
für zahnärztliche
Zwecke; Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren, Fungizide und Herbizide, die vorstehend genannten Waren
ausgenommen flüssige Mittel und wässerige Lösungen; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen".
Die Anmelderin stellt den Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 1999 und vom
27. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als die Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Bei dessen jetziger Fassung stehen einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.
Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses hat die Anmelderin von den noch
streitgegenständlichen Waren alle wässerigen Lösungen und solche Waren ausgenommen, die im deutschen Sprachgebrauch als "Wasser" bezeichnet werden
können. Damit hat die Marke ihre Eignung als konkrete Beschaffenheitsangabe
iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verloren mit der Folge, daß an ihr kein Freihaltungsbedürfnis besteht. Die Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sie als konkrete Sachangabe über die Beschaffenheit der streitgegenständlichen Waren nicht mehr geeignet ist, wurde bereits festgestellt. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die
Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere bezieht sich
der Gesamteindruck der Marke nicht mehr auf beschreibende Anklänge oder werbeüblich gewordene Anpreisungen. Vielmehr stellt die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses sicher, daß ein gewisser Gegensatz zwischen den
mit der Marke angesprochenen "Wassern" und der Konsistenz der angebotenen
Waren besteht. Das genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft
als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 249, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 352, 353 "FOR YOU").
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sind insoweit aufzuheben, als die Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Bb