Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 24 W (pat) 85/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 040 311 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke 2 040 311

G r ü n d e

I

Mabelle

wurde am 13. Juli 1993 in das Register eingetragen und ist jetzt noch eingetragen

für folgende Waren:

"Seifen, nämlich Toilettenseifen, Parfümerien, ätherische Öle,

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln".

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 873 047

Mamabel,

die seit dem 14. September 1970 in dem Register eingetragen ist für die folgenden

Waren:

"Bekleidungsstücke für Herren, Damen und Kinder, insbesondere

Ober- und Unterbekleidungsstücke, Badeanzüge, Badehosen und

Sportbekleidungsstücke, Bademäntel, Leibwäsche; Strümpfe,

Strumpfhosen und Strumpfwaren; Krawatten, Hosenträger, Handschuhe; Miederwaren, auch für orthopädische Zwecke, für Heilzwecke oder für chirurgische Zwecke, nämlich Mieder, Korsetts,

Korseletts, Hüfthalter, Hüftformer, Strumpfhaltegürtel, Tanzgürtel

und Büstenhalter".

Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts diesen Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Auch bei möglicher Warenidentität im Bereich

der Bekleidungsstücke wiesen die beiden Marken keine Ähnlichkeit auf, die eine

markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

meint, daß zwischen den beiden Marken unmittelbare klangliche, schriftbildliche

und begriffliche Verwechslungsgefahr bestehe, und beantragt sinngemäß,

unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle wegen des Widerspruchs aus der Marke 873 047 die Löschung der Marke 2 040 311 für die Waren "Bekleidungsstücke,

einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln" anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig; das gilt auch für die Beschränkung der Beschwerde dahin, daß die Widersprechende nur eine teilweise

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle begehrt. Die Widersprechende hatte unbeschränkten Widerspruch eingelegt, die jüngere Marke also

hinsichtlich aller Waren angegriffen, für die diese eingetragen ist. Es steht der Widersprechenden frei, diesen Angriff jederzeit, also auch im Beschwerdeverfahren,

zu beschränken, sei es durch eine Beschränkung des Widerspruchs (vgl Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 42, Rdn 36), sei es durch eine Beschränkung der Beschwerde.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist jedoch nicht begründet, denn zwischen

den konkurrierenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG.

Hinsichtlich der jetzt noch streitgegenständlichen Waren "Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke können sich die Marken im Bereich identischer Waren begegnen.

Zugunsten der Widersprechenden wird von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Tatsachen, aus denen sich eine

Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergeben könnten,

hat die Widersprechende nicht vorgetragen. Bei dieser Ausgangslage hat die jüngere Marke einen deutlich erkennbaren Abstand von der prioriätsälteren Widerspruchsmarke zu halten, damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Marke.

Trotz gewisser Nähe in der Schreibweise, im Klang und in den begrifflichen Anklängen besteht zwischen den konkurrierenden Marken keine markenrechtliche

Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Widersprechende hat zwar

zu Recht darauf hingewiesen, daß beide Marken jeweils aus sieben Buchstaben

bestehen und davon jeweils fünf Buchstaben auch in ihrer Reihenfolge identisch

sind (mabel). Die jeweils hinzukommenden weiteren zwei Buchstaben verändern

aber die Gesamterscheinung des jeweiligen Markenwortes auf so eindeutige

Weise, daß dadurch eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen

wird. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß Wortanfänge im allgemeinen

stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile (vgl Althammer/Ströbele,

aaO, § 9 Rdn 97). Der Wortanfang der Widerspruchsmarke wird gekennzeichnet

durch eine Verdopplung der ersten Silbe. Das ist bereits für sich genommen ungewöhnlich und erweckt Aufmerksamkeit. Besonders einprägsam ist die Silbenfolge

"Mama" außerdem deswegen, weil sie im Deutschen sofort die Assoziation mit der

entsprechenden weitverbreiteten Anrede von Kinder gegenüber ihren Müttern auslöst. Das gilt jedenfalls dann, wenn auf den Wortbestandteil "Mama" - wie im Fall

der Widerspruchsmarke - nur noch eine klanglich weniger markante Endsilbe folgt.

Die Gestaltung des Wortanfangs der Widerspruchsmarke führt insoweit zu klaren

phonetischen Abweichungen der angegriffenen Marke von der Konsonanten- und

Vokalfolge am Anfang der Widerspruchsmarke. Diese Unterschiede treten sowohl

bei deutscher (Ma-bel-le) als auch bei französischer Aussprache (Ma-bell) der angegriffenen Marke eindeutig in Erscheinung. Denn in beiden Fällen wird die zweite

Silbe "bel(l)" der angegriffenen Marke betont, so daß der Unterschied zu der

zweiten Silbe "ma" der Widerspruchsmarke deutlich erkennbar bleibt. Schriftbildlich treten nicht nur die Unterschiede am Wortanfang klar in Erscheinung sondern

auch die Abweichungen am Wortende. So weisen weder die Verdopplung der

Anfangssilbe der Widerspruchsmarke (Mama) noch die charakteristische Endung

"belle" der angegriffenen Marke entsprechende Parallelen in der Gegenmarke auf.

Zwischen den Marken besteht auch keine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr. Bei deutscher Lesart handelt es sich in beiden Fällen um Phantasieschöpfungen ohne konkrete Begrifflichkeit. Bei französischer Lesart erinnert die

angegriffene Marke an den Ausdruck "ma belle" (meine Schöne), während die Widerspruchsmarke Anklänge an "mama belle" (iSv "schöne Mutter") aufweist. Insoweit haben beide Marken allenfalls die Vorstellung von einem schönen weiblichen

Menschen gemeinsam. Ein derartiger Sinngehalt wäre aber im streitgegenständlichen Warenbereich der Bekleidung eng an eine Warenbeschreibung angelehnt

und damit kennzeichnungsschwach, so daß er für sich gesehen nicht Grundlage

für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sein könnte (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 112).

Wegen dieser Kennzeichnungsschwäche können die möglichen begrifflichen Gemeinsamkeiten auch nicht Anknüpfungspunkt für eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG sein (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 224).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß

§ 71 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Werner

Bb