Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 24 W (pat) 85/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 040 311 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke 2 040 311
G r ü n d e
I
Mabelle
wurde am 13. Juli 1993 in das Register eingetragen und ist jetzt noch eingetragen
für folgende Waren:
"Seifen, nämlich Toilettenseifen, Parfümerien, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln".
Dagegen ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 873 047
Mamabel,
die seit dem 14. September 1970 in dem Register eingetragen ist für die folgenden
Waren:
"Bekleidungsstücke für Herren, Damen und Kinder, insbesondere
Ober- und Unterbekleidungsstücke, Badeanzüge, Badehosen und
Sportbekleidungsstücke, Bademäntel, Leibwäsche; Strümpfe,
Strumpfhosen und Strumpfwaren; Krawatten, Hosenträger, Handschuhe; Miederwaren, auch für orthopädische Zwecke, für Heilzwecke oder für chirurgische Zwecke, nämlich Mieder, Korsetts,
Korseletts, Hüfthalter, Hüftformer, Strumpfhaltegürtel, Tanzgürtel
und Büstenhalter".
Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts diesen Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Auch bei möglicher Warenidentität im Bereich
der Bekleidungsstücke wiesen die beiden Marken keine Ähnlichkeit auf, die eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
meint, daß zwischen den beiden Marken unmittelbare klangliche, schriftbildliche
und begriffliche Verwechslungsgefahr bestehe, und beantragt sinngemäß,
unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle wegen des Widerspruchs aus der Marke 873 047 die Löschung der Marke 2 040 311 für die Waren "Bekleidungsstücke,
einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln" anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig; das gilt auch für die Beschränkung der Beschwerde dahin, daß die Widersprechende nur eine teilweise
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle begehrt. Die Widersprechende hatte unbeschränkten Widerspruch eingelegt, die jüngere Marke also
hinsichtlich aller Waren angegriffen, für die diese eingetragen ist. Es steht der Widersprechenden frei, diesen Angriff jederzeit, also auch im Beschwerdeverfahren,
zu beschränken, sei es durch eine Beschränkung des Widerspruchs (vgl Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 42, Rdn 36), sei es durch eine Beschränkung der Beschwerde.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist jedoch nicht begründet, denn zwischen
den konkurrierenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG.
Hinsichtlich der jetzt noch streitgegenständlichen Waren "Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke können sich die Marken im Bereich identischer Waren begegnen.
Zugunsten der Widersprechenden wird von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Tatsachen, aus denen sich eine
Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergeben könnten,
hat die Widersprechende nicht vorgetragen. Bei dieser Ausgangslage hat die jüngere Marke einen deutlich erkennbaren Abstand von der prioriätsälteren Widerspruchsmarke zu halten, damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Marke.
Trotz gewisser Nähe in der Schreibweise, im Klang und in den begrifflichen Anklängen besteht zwischen den konkurrierenden Marken keine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Widersprechende hat zwar
zu Recht darauf hingewiesen, daß beide Marken jeweils aus sieben Buchstaben
bestehen und davon jeweils fünf Buchstaben auch in ihrer Reihenfolge identisch
sind (mabel). Die jeweils hinzukommenden weiteren zwei Buchstaben verändern
aber die Gesamterscheinung des jeweiligen Markenwortes auf so eindeutige
Weise, daß dadurch eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen
wird. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß Wortanfänge im allgemeinen
stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile (vgl Althammer/Ströbele,
aaO, § 9 Rdn 97). Der Wortanfang der Widerspruchsmarke wird gekennzeichnet
durch eine Verdopplung der ersten Silbe. Das ist bereits für sich genommen ungewöhnlich und erweckt Aufmerksamkeit. Besonders einprägsam ist die Silbenfolge
"Mama" außerdem deswegen, weil sie im Deutschen sofort die Assoziation mit der
entsprechenden weitverbreiteten Anrede von Kinder gegenüber ihren Müttern auslöst. Das gilt jedenfalls dann, wenn auf den Wortbestandteil "Mama" - wie im Fall
der Widerspruchsmarke - nur noch eine klanglich weniger markante Endsilbe folgt.
Die Gestaltung des Wortanfangs der Widerspruchsmarke führt insoweit zu klaren
phonetischen Abweichungen der angegriffenen Marke von der Konsonanten- und
Vokalfolge am Anfang der Widerspruchsmarke. Diese Unterschiede treten sowohl
bei deutscher (Ma-bel-le) als auch bei französischer Aussprache (Ma-bell) der angegriffenen Marke eindeutig in Erscheinung. Denn in beiden Fällen wird die zweite
Silbe "bel(l)" der angegriffenen Marke betont, so daß der Unterschied zu der
zweiten Silbe "ma" der Widerspruchsmarke deutlich erkennbar bleibt. Schriftbildlich treten nicht nur die Unterschiede am Wortanfang klar in Erscheinung sondern
auch die Abweichungen am Wortende. So weisen weder die Verdopplung der
Anfangssilbe der Widerspruchsmarke (Mama) noch die charakteristische Endung
"belle" der angegriffenen Marke entsprechende Parallelen in der Gegenmarke auf.
Zwischen den Marken besteht auch keine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr. Bei deutscher Lesart handelt es sich in beiden Fällen um Phantasieschöpfungen ohne konkrete Begrifflichkeit. Bei französischer Lesart erinnert die
angegriffene Marke an den Ausdruck "ma belle" (meine Schöne), während die Widerspruchsmarke Anklänge an "mama belle" (iSv "schöne Mutter") aufweist. Insoweit haben beide Marken allenfalls die Vorstellung von einem schönen weiblichen
Menschen gemeinsam. Ein derartiger Sinngehalt wäre aber im streitgegenständlichen Warenbereich der Bekleidung eng an eine Warenbeschreibung angelehnt
und damit kennzeichnungsschwach, so daß er für sich gesehen nicht Grundlage
für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sein könnte (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 112).
Wegen dieser Kennzeichnungsschwäche können die möglichen begrifflichen Gemeinsamkeiten auch nicht Anknüpfungspunkt für eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG sein (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 224).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß
§ 71 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Bb