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BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 33 W (pat) 10/01

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 32 046.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Beschwerdeführer begehrt eine weitere Urkunde, und zwar über die Eintragung einer Wortmarke "IMMO-Quelle".

Auf Grund seiner Anmeldung vom 15. September 1997 ist die Marke 397 32 046

als

farbige Bildmarke "IMMO-Quelle" am 12. März 1998

in das Register

eingetragen und am 20. April 1998 veröffentlicht worden.

Am 3. August 2000 hat der Markeninhaber das Deutsche Patent- und Markenamt

– auf den Beschluß des Senats vom 10. März 2000 in der Löschungssache

"Immo-Börse" – 33 W (pat) 125/99 – bezugnehmend – aufgefordert, ihm die Eintragungsurkunde auch für die Wortmarke "IMMO-Quelle" zu übersenden, und zur

Begründung vorgetragen, ihm sei seinerzeit auch die Wortmarke zugestanden

worden, so daß er der rechtmäßige alleinige Inhaber dieser Wortmarke sei.

Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom

17. Oktober 2000 ist der Antrag zurückgewiesen worden. In den Gründen wird

ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 MarkenV für die Erstellung einer

Urkunde seien nicht erfüllt. Der Antragsteller sei nur Inhaber der Wort-Bildmarke

und habe hierüber auch bereits eine Urkunde erhalten. Er habe auch nicht zwei

Marken – eine Wortmarke und eine Wort-Bildmarke – angemeldet.

Gegen diesen Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Patentamts vom 17. Oktober 2000 aufzuheben

und dem Beschwerdeführer die Markenurkunde für die Wortmarke

"IMMO-Quelle" auszuhändigen,

und

trägt

im wesentlichen vor, richtig sei, daß er bereits

Inhaber der

Wort-Bildmarke sei und ihm die entsprechende Urkunde ausgehändigt worden sei.

Dennoch habe er einen auf § 19 Abs 1 MarkenV gestützten begründeten Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe der Wortmarkenurkunde. In der Anmeldung sei sowohl eine Wortmarke als auch eine Bildmarke beantragt worden.

Der Senat hat mit Zwischenbescheiden vom 14. Februar 2001 und vom

27. März 2001 dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erläutert.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob

der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 19 Abs 1 MarkenV eine Urkunde über

die Eintragung der von ihm beanspruchten Wortmarke verlangt. Dies ist jedoch

nicht der Fall.

Nach § 19 Abs 1 MarkenV erhält der Inhaber einer Marke eine Urkunde über die

(nach § 41 MarkenG erfolgte) Eintragung seiner Marke in das Register. Der Anspruch auf eine Urkunde setzt die Eintragung der Marke voraus. Die Wortmarke,

für die der Beschwerdeführer eine Urkunde begehrt, ist aber nicht eingetragen

worden.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe ursprünglich auch die

Wortmarke angemeldet, die in das Register einzutragen sei, betrifft dies nicht das

anhängige Beschwerdeverfahren. Insoweit ist sein Vortrag somit nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat jedoch auch hierzu in seinen Zwischenbescheiden

rechtliche Hinweise gegeben.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl