Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.03.2000 – 33 W (pat) 125/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 49 888
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Mai 1999 aufgehoben,
soweit die Löschung der Marke 395 49 888 angeordnet
worden ist.
2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat am 7. Juni 1997 beim Patentamt die Löschung der – am
29. Juni 1996 veröffentlichten – farbigen (gelb, schwarz) Eintragung der Marke
395 49 888
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
"Immobilienwesen; Dienstleistung eines Baubetreuers, nämlich Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in
organisatorischer Hinsicht; Dienstleistung eines Baubetreuers, nämlich Vorbereitung und Durchführung fremder
Bauvorhaben in finanzieller Hinsicht; Dienstleistungen eines
Ingenieurs und Planers; Erstellung von Software für die
Datenverarbeitung, insbesondere der des Maklers, Baubetreuers und Antragsbearbeiters für den Sozialen-, Öffentlichen- und Mietwohnungsbau"
vom 29. März 1996 gestützt auf die Nichtigkeitsgründe gemäß § 50 Abs 1 Nr 3
MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beantragt. Der Löschungsantrag ist
dem Markeninhaber am 7. November 1997 zugestellt worden. Am 11. und 17. November 1997 hat er der Löschung widersprochen.
Auf Anfrage der Markenabteilung 3.4 des Patentamts hat der Bundesverband des
Rings Deutscher Makler mit Schreiben vom 17. August 1998 eine Stellungnahme
zu dem Begriff "Immo-Börse" abgegeben.
Durch Beschluß der Markenabteilung 3.4 vom 19. Mai 1999 ist die Löschung der
Marke 395 49 888 gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
wegen Nichtigkeit angeordnet worden. In den Gründen hat die Markenabteilung
ausgeführt, die Wort-Bildmarke "Immo-Börse" bestehe ausschließlich aus einer
freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG. Zweifelsfrei sei der Begriff "Immobilien-Börse", als dessen Abkürzung
der Ausdruck "Immo-Börse" zu verstehen, eine reine Sachangabe. Es ließen sich
zahlreiche Immobilienbörsen wie beispielsweise die "Regensburger Immobilienbörse", die "Süddeutsche Immobilienbörse" oder die "Immobilienbörse Mibö
(München)" nachweisen. Die Ermittlungen in den Immobilienteilen der Süddeutschen Zeitung sowie der Welt am Sonntag hätten eine sehr häufige, rein beschreibende Verwendung des Kürzels "Immo" in Wortzusammensetzungen wie "Immo-
Führer", "Immo-Eigner", "Immo-Anleger", "Immoangebote", "Immofonds", "Immo-
Fachwirt", "Immo-Makler" ergeben. Die graphische Gestaltung der angegriffenen
Marke bewege sich im Rahmen der Möglichkeiten, welche die gängigen Textverarbeitungsprogramme böten, und sei nicht geeignet das Freihaltungsbedürfnis an
dem eindeutig in Vordergrund stehenden Markenbegriff aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat als Antragsgegner gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Er trägt im wesentlichen vor,
der Wortbestandteil "Immo-Börse" sei mit gleicher Begründung schutzfähig gewesen, die der Bundesgerichtshof in seinem "Immo-Data"-Urteil ausgesprochen
habe. Er selbst haben den Begriff "Immo-Börse" bereits im Jahre 1982 geprägt.
Zur Zeit der Markeneintragung sei "Immo-Börse" kein allgemeingültiger Begriff
gewesen. "Immo-Börse" sei zwar nach heutigem Verständnis und aus heutiger
Sicht ein allgemeingültiger Begriff, aber zur Zeit der Anmeldung und Eintragung
der Marke sei der Begriff "Immo-Börse" noch nicht in die Umgangssprache eingegangen. "Immo" sei nicht allein ein Begriff für "Immobilien", sondern auch ein Vorname. Als Markeninhaber definiere er seine Software "Immo" als Abkürzung für
"Internationale Medien Markt Optionen". Die graphische Gestaltung sei für sich
gesehen ebenfalls ein schutzbegründendes Element. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsgegner und Markeninhaber beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluß der Markenabteilung des
Patentamts aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht mehr geäußert.
Der Senat hat den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 5. November 1999 die
weitere Stellungnahme des Rings Deutscher Makler Bundesverband e.V. vom
1. November 1999, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 1998 – Az:
12 0 220/98 -, durch das der Antrag des Markeninhabers, die Benutzung der
Bezeichnung "IMMO-BÖRSE BREMERHAVEN" im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, zurückgewiesen worden ist, Auszüge aus dem Katalog vom
Oktober 1992 der "Düsseldorfer Immobilien-Börse", Kopien von Prospekten der
"Immobilienbörse Ostwestfalen-Lippe" und der "Grundstücks-Börse Hannover",
das Schreiben der "Rheinischen Immobilienbörse" vom 26. April 1993 mit einer
Liste einiger verschiedener Immobilienbörsen und sonstiger Maklerverbünde
sowie Fundstellen der Begriffe "Immo-Vertriebe", "IMMO-CRASH", "Immofonds",
"Immo-Fonds", "Immoverkäufer", "Immo-Highlights" und "JOB-BÖRSE" zur Kenntnisnahme übersandt.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Löschungsantrag ist zwar gemäß § 54 Abs 1 und 2 MarkenG iVm § 50 Abs 1
Nr 3, Abs 2 Satz 2 MarkenG zulässig, und wegen des rechtzeitigen Widerspruchs
des Markeninhabers ist über ihn auch gemäß § 54 Abs 3 MarkenG im Löschungsverfahren zu entscheiden, in der Sache hat er aber im Ergebnis keinen Erfolg.
Denn der Senat vermag die Nichtigkeit der angegriffenen Marke 395 49 888
gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht festzustellen, da er diese Wort-Bild-Marke in ihrer graphisch ausgestalteten Gesamtheit
für unterscheidungskräftig und – entgegen der Beurteilung der Markenabteilung 3.4 des Patentamts – auch nicht für ausschließlich beschreibend und freihaltungsbedürftig hält. Die Löschungsanordnung der Markenabteilung ist daher aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzuweisen.
Da sich der Antragsgegner und Markeninhaber unter anderem zur angeblichen
Eintragung der Wortmarke "IMMO-BÖRSE" geäußert hat, bedarf es zunächst der
Klarstellung, daß Gegenstand des Löschungsantrages sowie des Löschungs- und
Beschwerdeverfahrens lediglich die unter der Registernummer 395 49 888 eingetragene farbige Wort-Bild-Marke ist (veröffentlicht im Markenblatt Heft 18 vom
29. Juni 1996, Seite 3783, 3899), worauf der Senat bereits im Zwischenbescheid
vom 18. Januar 2000 hingewiesen hat.
Der Senat folgt der Beurteilung der Markenabteilung insofern, als es sich bei dem
in der angegriffenen Marke enthaltenen Wortbestandteil "Immo-Börse" jedenfalls
auch schon zur Zeit ihrer Eintragung um einen ohne weiteres verständlichen, glatt
beschreibenden Sachbegriff gehandelt hat, der die Schutzfähigkeit der Marke
nicht zu begründen vermag. Die Bezeichnung "Immo-Börse" nennt nicht nur gattungsmäßig die Art des Geschäftsbetriebes, sondern weist auch in verkehrsüblicher Weise auf eine beachtliche Vielfalt und Breite des Angebots im Bereich des
Immobilienwesens hin.
Die sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung "Immo-Börse" stellt ersichtlich
lediglich die Kurzform für den Begriff "Immobilien-Börse", "Immobilienbörse" dar.
Im Wirtschaftssprachgebrauch vor allem der Medien, des Immobilienhandels
sowie es sonstigen Immobilien betreffenden Geschäftsverkehrs ist der Ausdruck
"Immo" schon seit langem – insbesondere in Wortverbindungen – als naheliegendes und eindeutiges Kurzwort für "Immobilien" allgemein geläufig (vgl zB Urteil
des LG Bremen vom 16. Juli 1998 – Az: 12 0 220/98). So haben die Markenabteilung und der Senat aus weitverbreiteten Zeitungen und Zeitschriften eine ganze
Reihe von Beispielen verkehrsüblicher Begriffsbildungen nachgewiesen, wie
"Immoangebote", "Immo-Führer", "Immofonds", "Immo-Fonds", "Immo-Eigner",
"Immo-Makler", "IMMO-VERTRIEBE", "IMMO-CRASH", "Immoverkäufer", "Immo-
Highlights". Der weitere Begriff "-börse" wird im mehr umgangs- und werbesprachlich geprägten Wortgebrauch des Handels weit über den Bereich mit behördlicher
Genehmigung institutionalisierter Börsen hinaus auch allgemein für einen Handels-, Tausch-, Vermittlungs- oder Umschlagplatz oder auch nur für eine
bestimmte Gelegenheit zum Angebot und Austausch von beliebigen Waren oder
Leistungen verwendet (vgl Beschluß des 12. (später 33.)Senats vom 20. September 1996 – 12 W (pat) 36/96 – "Hallenbörse" mit Beispielen wie "Immobilienbörse",
"Investorenbörse", "Antiquitätenbörse", "Briefmarkenbörse" uvam). Angesichts des
schon deshalb deutlich und unmißverständlich rein beschreibenden Begriffs
"Immo-Börse", der als solcher auch zumindest bereits zur Zeit der Eintragung der
angegriffenen Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig iSd § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG gewesen ist, kommt es auf den Vortrag des Antragsgegners, er selbst habe den Begriff im Jahre 1982 neu geprägt, markenrechtlich
nicht an (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 8
RdNr 102). Soweit der Antragsgegner dem Wortbestandteil "Immo" andere Bedeutungsinhalte geben will, wären diese von einer möglichen Verkehrsauffassung
jedenfalls nicht gedeckt und somit völlig fernliegend.
Aus dem vom Antragsgegner herangezogenen "Immo-Data"-Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1997, 845f) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für die
Schutzfähigkeit des Begriffs "Immo-Börse" sprechen könnten. Abgesehen davon,
daß diese Entscheidung die Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung iSd
§ 5 Abs 2 Satz 1 MarkenG betraf, die mit der markenrechtlichen Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen der unterschiedlichen Kennzeichnungsgegenstände und Kennzeichnungszwecke nicht notwendig übereinzustimmen
braucht (vgl Althammer/Ströbele, aaO RdNr 16), geht der Bundesgerichtshof im
Gegenteil vielmehr gerade von dem beschreibenden Charakter des Bestandteils
"Immo" als Kürzel für "Immobilien" aus und sieht lediglich in der Kombination mit
dem seiner Auffassung nach sprachunüblich verfremdeten Wort "Data" eine unterscheidend wirkende Kennzeichnung von individueller Eigenart, die vom Verkehr
auch nicht konkret beschreibend verstanden wird. Indem der Bundesgerichtshof in
seinem "Immo-Data"-Urteil grundsätzlich ausgesprochen hat, einer solchen Kombination von (Teil-)Begriffen könne die Unterscheidungskraft von Hause aus nur
versagt werden, wenn der gewählte Begriff sich in der beschreibenden Angabe
erschöpft, trifft dies jedenfalls auf den in der angegriffenen Marke enthaltenen
Begriff "Immo-Börse" zu, der somit mit der Bezeichnung "Immo-Data" nicht vergleichbar ist.
Außerdem ist der Begriff "Immobilienbörse" ebenso wie die Kurzform "Immo-
Börse" als Geschäftsbezeichnung insbesondere für einen Zusammenschluß von
Immobilienmaklern und als Sachhinweis auf ein bestimmtes immobilienwirtschaftliches Dienstleistungsangebot auch schon vor der Eintragung der angegriffenen
Marke in Immobilienkreisen gebräuchlich gewesen, wie klar und eindeutig aus den
Stellungnahmen des Bundesverbandes des Rings Deutscher Makler vom 17. August 1998 und vom 1. November 1999 hervorgeht (vgl auch Urteil des LG Bremen
vom 16. Juli 1998 – Az: 12 0 220/98). Soweit der Antragsteller einwendet, der
RDM Bundesverband sei parteilich und seine Stellungnahmen seien daher nicht
verwertbar, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn die "Immobilienbörse Bremerhaven e.V.", gegen die der Antragsgegner und Markeninhaber in
dem vor dem LG Bremen ausgetragenen Rechtsstreit vorgegangen war, ist kein
"Tochterunternehmen" des RDM Bundesverbandes, sondern allenfalls ein Mitglied. Da der RDM Bundesverband einen sehr großen Kreis von Mitgliedern auf
dem Gebiet der Immobilienwirtschaft vertritt und über beste Branchenkenntnisse
verfügt, verfolgt seine Stellungnahme keine Einzelinteressen, sondern entspricht
der Auffassung eines beachtlichen Anteils und repräsentativen Querschnitts der
Mitbewerber. Zudem werden die Aussagen des RDM Bundesverbandes auch
durch die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen belegt. Demnach gibt es
- mindestens seit April 1993 – einige Immobilienbörsen wie beispielsweise die
Düsseldorfer Immobilien-Börse e.V.,
Immobilienbörse Ostwestfalen-Lippe e.V.,
Rheinische Immobilienbörse,
Immobilienbörse Linker Niederrhein,
Südpfälzer Immobilienbörse Landau
(vgl Schreiben der Rheinischen Immobilienbörse vom 26. April 1993; Katalog der
Düsseldorfer Immobilienbörse vom Oktober 1992).
Der Senat hält die angegriffene Wort-Bild-Marke jedoch aufgrund ihrer graphischen Gestaltung für schutzfähig. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
einer Marke ist ihr Gesamteindruck einschließlich ihrer graphischen Gestaltung
maßgeblich (BGH GRUR 1991, 136, 137 f – NEW MAN). Hierbei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede, auch noch so geringe
Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES). Die
hinreichende Unterscheidungskraft kann einer Marke - trotz eines an sich
beschreibenden Wortbestandteils – insbesondere dann nicht abgesprochen werden, wenn ihre bildliche Wiedergabe von der üblichen Werbegraphik abweicht und
so eigenartig prägnant wirkt, daß sie geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des
Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (BGH aaO – NEW
MAN). Dies ist bei der angegriffenen Marke der Fall. Das gleichschenkelige, mit
schwarzen Linien umrandete, in gelber Farbe ausgefüllte und mit der Spitze nach
unten weisende Dreieck, in dem die fettschwarzen Buchstaben in verschiedenen,
nur teilweise der Dreiecksform angepaßten Größen mit einem unregelmäßig
bogenförmigen Schriftbild angeordnet sind, erscheint nach den Ermittlungen des
Senats im Vergleich zu den gewöhnlichen Gestaltungsgepflogenheiten bei anderen Kennzeichnungen auf dem hier betroffenen Dienstleistungsgebiet des Immobilien- und Bauwesens bereits betriebskennzeichnend eigenartig, wenngleich die
Unterscheidungskraft gering sein dürfte. In ihrer besonderen bildlichen Ausgestaltung ist die angegriffene Marke auch nicht freihaltungsbedürftig.
Die Angabe (C im Kreis), die üblicherweise "Copyright" bedeutet, vermag zur
Unterscheidungskraft – entgegen der Ansicht des Markeninhabers – allerdings
nichts beizutragen. Sie kann aber leicht ebenso wie die Angabe (R im Kreis) aufgefaßt werden und an dieser Stelle der Marke den Verkehr irreführend zu der
Annahme veranlassen, allein schon die wörtliche Bezeichnung "Immo-Börse" sei
als Marke geschützt. Eine möglicherweise täuschende Benutzung kann der Markeninhaber jedoch durch die – gemäß § 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG unschädliche –
Weglassung der Angabe (C im Kreis) ohne weiteres ausschließen.
Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, er habe ursprünglich (am 6. Dezember 1995) die Wortmarke "IMMO-BÖRSE" angemeldet, trifft dies tatsächlich zu, ist
aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Das
Patentamt wird jedoch noch zu prüfen haben, welche Rechtsfolgen sich aus der
Eintragung der Wort-Bild-Marke 395 49 888 an Stelle der ursprünglichen Anmeldung der Wortmarke ergeben (vgl auch BPatGE 38, 153 ff – creactiv), zumal nach
dem am 2. April 1996 dem Markeninhaber vom Patentamt per Telefax übersandten – vom Antragsgegner in Kopie zur Gerichtsakte eingereichten – Registerauszug am 29. März 1996 offenbar zunächst die Wortmarke "IMMO-BÖRSE" eingetragen worden war.
III
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Pagenberg
v. Zglinitzki
Abb. 1
Cl