Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 33 W (pat) 5/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 32 030.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Beschwerdeführer begehrt eine weitere Urkunde, und zwar über die Eintragung einer Wortmarke "IMMO-LINE".
Auf Grund seiner Anmeldung vom 15. September 1997 ist die Marke 397 32 030
als farbige Bildmarke "IMMO-Line" am 30. März 1998 in das Register eingetragen
und am 30. April 1998 veröffentlicht worden.
Am 3. August 2000 hat der Markeninhaber das Deutsche Patent- und Markenamt
– auf den Beschluß des Senats vom 10. März 2000 in der Löschungssache
"Immo-Börse" – 33 W (pat) 125/99 – bezugnehmend – aufgefordert, ihm die Eintragungsurkunde auch für die Wortmarke "IMMO-LINE" zu übersenden, und zur
Begründung vorgetragen, ihm sei seinerzeit auch die Wortmarke zugestanden
worden, so daß er der rechtmäßige alleinige Inhaber dieser Wortmarke sei.
Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom
17. Oktober 2000 ist der Antrag zurückgewiesen worden. In den Gründen wird
ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 MarkenV für die Erstellung einer
Urkunde seien nicht erfüllt. Der Antragsteller sei nur Inhaber der Wort-Bildmarke
und habe hierüber auch bereits eine Urkunde erhalten. Er habe auch nicht zwei
Marken – eine Wortmarke und eine Wort-Bildmarke – angemeldet.
Gegen diesen Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den Beschluß des Patentamts vom 17. Oktober 2000 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer die Markenurkunde für die Wortmarke
"IMMO-LINE" auszuhändigen,
und
trägt
im wesentlichen vor, richtig sei, daß er bereits
Inhaber der
Wort-Bildmarke sei und ihm die entsprechende Urkunde ausgehändigt worden sei.
Dennoch habe er einen auf § 19 Abs 1 MarkenV gestützten begründeten Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe der Wortmarkenurkunde. In der Anmeldung sei sowohl eine Wortmarke als auch eine Bildmarke beantragt worden.
Der Senat hat mit Zwischenbescheiden vom 14. Februar 2001 und vom
27. März 2001 dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erläutert.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob
der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 19 Abs 1 MarkenV eine Urkunde über
die Eintragung der von ihm beanspruchten Wortmarke verlangt. Dies ist jedoch
nicht der Fall.
Nach § 19 Abs 1 MarkenV erhält der Inhaber einer Marke eine Urkunde über die
(nach § 41 MarkenG erfolgte) Eintragung seiner Marke in das Register. Der Anspruch auf eine Urkunde setzt die Eintragung der Marke voraus. Die Wortmarke,
für die der Beschwerdeführer eine Urkunde begehrt, ist aber nicht eingetragen
worden.
Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe ursprünglich auch die
Wortmarke angemeldet, die in das Register einzutragen sei, betrifft dies nicht das
anhängige Beschwerdeverfahren. Insoweit ist sein Vortrag somit nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat jedoch auch hierzu in seinen Zwischenbescheiden
rechtliche Hinweise gegeben.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl