Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 9 W (pat) 69/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Sache

betreffend die Patentanmeldung P 198 21 663.7

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing.Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann

und Dipl.-Ing. Küstner, 10.99

beschlossen:

Es wird ausgesprochen, daß die auf der Grundlage des Schriftsatzes des Anmelders vom 9. September 2000 vom Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Oktober 2000 vorgelegte Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat am 14. Mai 1998 die

Patentanmeldung "Kindersitz universal" eingereicht. Die Prüfungsstelle 11.22 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 den

Anmelder darauf hingewiesen, daß derjenige, der im Inland weder Wohnsitz noch

Niederlassung hat, an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen kann, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt bestellt

hat.

Hierzu ist eine Frist von 4 Monaten gewährt worden, die bei dem durch Aufgabe

zur Post zugestellten Bescheid am 9. Februar 1999 abgelaufen ist. Nachdem bis

zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterbestellung nicht erfolgt war, hat das Deutsche

Patent- und Markenamt mit Beschluß vom 30. März 1999 die Anmeldung aus den

Gründen des Bescheids vom 6. Oktober 1998 zurückgewiesen.

Mit am 12. September 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 9. September 2000

hat sich ein Inlandsvertreter bestellt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand bezüglich der gesetzten Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters

mit näheren Ausführungen beantragt.

Diesen Schriftsatz hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Beschwerde angesehen, dieser nicht abgeholfen und dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt mangels der erforderlichen Beschwerdeerklärung als nicht

eingelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung muß bei Einlegung einer Beschwerde in irgendeiner Form zum Ausdruck kommen, daß der ergangene Beschluß angefochten

werden soll (vgl. Schulte, PatG, 5. Aufl 1994, § 73 Anm 16-18; Benkard: PatG,

9. Aufl 1993, § 73 Rdz 27, 28). Soweit sich das Deutsche Patent- und Markenamt

in der Beschwerdevorlage auf den Schriftsatz vom 9. September 2000 als Eingang

einer Beschwerde bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser 1 ½ Jahre nach

Zurückweisung der Anmeldung eingegangene Schriftsatz bezieht sich ausdrücklich auf eine

"Wiedereinsetzung in die Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 PatG".

Soweit im Schriftsatz überhaupt der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen

Patent- und Markenamts erwähnt ist, wird zwar unter Ziffer 16. ausgeführt, dieser

sei tatsächlich nicht eingegangen, gelte aber gleichwohl als zugestellt und setze

die Beschwerdefrist in Lauf, die folglich versäumt worden sei. Jedoch auch an dieser Stelle spricht der Anmelder lediglich von einer Wiedereinsetzung, nicht jedoch

davon, daß er den Zurückweisungsbeschluß anfechten will. Bei einer derart eindeutigen Erklärung - zumal eines Patentanwalts – bleibt kein rechtlicher Spielraum, diese als Beschwerdeerklärung anzusehen.

Es war daher auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Zur Entscheidung über die weiteren Anträge

im Schriftsatz

vom

9. September 2000 war die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bb/prö