Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 9 W (pat) 69/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Sache
betreffend die Patentanmeldung P 198 21 663.7
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing.Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann
und Dipl.-Ing. Küstner, 10.99
beschlossen:
Es wird ausgesprochen, daß die auf der Grundlage des Schriftsatzes des Anmelders vom 9. September 2000 vom Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Oktober 2000 vorgelegte Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat am 14. Mai 1998 die
Patentanmeldung "Kindersitz universal" eingereicht. Die Prüfungsstelle 11.22 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 den
Anmelder darauf hingewiesen, daß derjenige, der im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen kann, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt bestellt
hat.
Hierzu ist eine Frist von 4 Monaten gewährt worden, die bei dem durch Aufgabe
zur Post zugestellten Bescheid am 9. Februar 1999 abgelaufen ist. Nachdem bis
zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterbestellung nicht erfolgt war, hat das Deutsche
Patent- und Markenamt mit Beschluß vom 30. März 1999 die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 6. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Mit am 12. September 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 9. September 2000
hat sich ein Inlandsvertreter bestellt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bezüglich der gesetzten Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters
mit näheren Ausführungen beantragt.
Diesen Schriftsatz hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Beschwerde angesehen, dieser nicht abgeholfen und dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt mangels der erforderlichen Beschwerdeerklärung als nicht
eingelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung muß bei Einlegung einer Beschwerde in irgendeiner Form zum Ausdruck kommen, daß der ergangene Beschluß angefochten
werden soll (vgl. Schulte, PatG, 5. Aufl 1994, § 73 Anm 16-18; Benkard: PatG,
9. Aufl 1993, § 73 Rdz 27, 28). Soweit sich das Deutsche Patent- und Markenamt
in der Beschwerdevorlage auf den Schriftsatz vom 9. September 2000 als Eingang
einer Beschwerde bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser 1 ½ Jahre nach
Zurückweisung der Anmeldung eingegangene Schriftsatz bezieht sich ausdrücklich auf eine
"Wiedereinsetzung in die Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 PatG".
Soweit im Schriftsatz überhaupt der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen
Patent- und Markenamts erwähnt ist, wird zwar unter Ziffer 16. ausgeführt, dieser
sei tatsächlich nicht eingegangen, gelte aber gleichwohl als zugestellt und setze
die Beschwerdefrist in Lauf, die folglich versäumt worden sei. Jedoch auch an dieser Stelle spricht der Anmelder lediglich von einer Wiedereinsetzung, nicht jedoch
davon, daß er den Zurückweisungsbeschluß anfechten will. Bei einer derart eindeutigen Erklärung - zumal eines Patentanwalts – bleibt kein rechtlicher Spielraum, diese als Beschwerdeerklärung anzusehen.
Es war daher auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Zur Entscheidung über die weiteren Anträge
im Schriftsatz
vom
9. September 2000 war die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bb/prö