Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.04.2001 – 26 W (pat) 282/00

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 14 287.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. August 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Darstellung einer Flasche

siehe Abb. 1 am Ende

als dreidimensionale Marke für die Waren

"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Limonaden; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke weise

keine herkunftskennzeichnende originelle Gestaltung auf, wobei der Grad der erforderlichen Unterscheidungskraft von der auf dem jeweiligen Warengebiet üblichen Gestaltungsvielfalt abhänge und das technisch und/oder ästhetisch Notwendige erheblich zu übersteigen habe. Das angemeldete Zeichen aber stelle lediglich

eine handelsübliche Flasche dar, die sich nur geringfügig von anderen Flaschen

unterscheide. Dieser gängigen Flaschenform sei kein Hinweis auf eine konkrete

betriebliche Herkunft zu entnehmen, da sie sich in einem geläufigen verkehrsüblichen Rahmen bewege und keine über die im Sinne eines modernen Designs entsprechende Gestaltung der Ware hinausreichenden Elemente aufweise.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Flaschenform sei durch mehrere charakteristische Merkmale, nämlich einen dreiteiligen Aufbau und mehrere Flaschenteile mit wechselnder Verjüngungsrichtung gekennzeichnet. Die sich nach oben verjüngenden Elemente besäßen zudem Facetten.

Sie beantragt,

den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke in das Markenregister steht das

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegen.

Der angemeldeten Darstellung fehlt für die beanspruchten Waren nicht jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH

GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns), denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (BGH GRUR

1999, 245, 246 - LIBERO; I ZB 25/98 - Montre). So ist nach der vom BGH in Fortführung der für die Beurteilung von Wort- und Bildmarkenmarken aufgestellten

Rechtsprechung (BGH MarkenR 1999, 349 - YES; GRUR 1999, 495, 496 - Etiketten mwN) auch bei dreidimensionalen Marken regelmäßig zu prüfen, ob die

Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt verkörpert

oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis

verstanden wird (BGH WRP 2000, 1290 - Likörflasche). Hierbei ist auch bei dreidimensionalen Marken grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (BGH I ZB 18/98 - Vorlagebeschluß Taschenlampe; aaO - Montre), da der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Danach kann einem bloßen Behältnis, dem der Verkehr keine weiteren, darüber

hinausgehenden Funktionen beimißt, zwar die Unterscheidungskraft fehlen; enthält aber ein solches Behältnis keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten beschreibenden Hinweis auf seinen Inhalt, dann kann es, sofern es sich nicht um

eine ganz einfache Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstanden werden.

Dabei braucht dieses Behältnis weder eigentümlich noch originell zu sein, wenn

auch eine gewisse Originalität ein Indiz für eine Unterscheidungseignung sein

kann. Maßgebend ist allein, daß der Verkehr darin einen Herkunftshinweis erblicken kann (BGH aaO - Likörflasche). Nach diesen Maßstäben erfüllt die vorliegende Marke die Anforderungen an die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG.

Die angemeldete dreidimensionale Flaschenform ist nämlich durch ihren dreiteiligen Aufbau und mehrere Flaschenteile mit wechselnder Verjüngungsrichtung sowie aufgebrachte Facetten nicht mehr nur eine aufs einfachste reduzierte Verpackung für die beanspruchten Waren. Sie ist damit nicht mehr nur ein bloßes Behältnis, das mit seiner Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt verkörpert, sondern ist so ausgestaltet, daß es sich bei ihr nicht nur um

eine auf das Einfachste reduzierte Form handelt. Angesichts der erfahrungsgemäß weiten Verbreitung besonderer, von genormten oder üblichen Formen abweichender Flaschenformen für verschiedene Getränke, insbesondere für solche des

Warenverzeichnisses der Anmeldung, kann davon ausgegangen werden, daß sich

der Verkehr grundsätzlich hinsichtlich des Inhalts auch an der Flaschenform herkunftshinweisend orientiert.

Schülke

Reker

Eder

prö

Abb. 1