Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.04.2001 – 17 W (pat) 17/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 56 678.6-34
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der
Richterin Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse H01H des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. November 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 198 56 678 unter der Bezeichnung "Elektrische Schaltvorrichtung " mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
ursprünglich eingereichte 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6.
G r ü n d e :
I.
1. Die am 4. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 198 56 678.6 - 34 mit der Bezeichnung
"Kontaktelement"
wurde durch die Prüfungsstelle
für Klasse H01H mit Beschluß vom
3. November 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der im Patentanspruch 1
ausgewiesene Gegenstand sei nicht neu. Gegen diesen Beschluß richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der
in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen weiterverfolgt.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Elektrische Schaltvorrichtung
− mit einem Gehäuse (2) mit Basis- und Deckelteil (8, 10),
− mit zwei innerhalb des Gehäuses (2) angeordneten, beidseitig mit
Kontaktstücken (12) versehenen elektrischen Festkontakten (4) mit
Anschlüssen für elektrische Leiter,
− mit einem Betätigungsstößel (20) zur Aufnahme einer Kontaktbrücke (24), die zum Verbinden beziehungsweise Unterbrechen der
elektrischen Verbindung zwischen den beiden Festkontakten (4)
dient,
− wobei der Betätigungsstößel (20) derart ausgebildet ist, daß die
Kontaktbrücke (24) in zwei unterschiedlichen, axial voneinander
beabstandeten, Positionen (A, B) an dem Betätigungsstößel (20) anordenbar ist und daß1 ohne Wechseln der Festkontaktposition bei
Anordnung der Kontaktbrücke (24) in der einen Position (A) eine
Öffnerfunktion und bei Anordnung der Kontaktbrücke (24) in der anderen Position (B) eine Schließerfunktion gewährleistet wird,
− der Betätigungsstößel (20) über ein erstes Federmittel (28) am Gehäuse (2) zwecks Rückstellung abgestützt und axial beweglich angeordnet ist,
− durch Drehung der Betätigungsstößelanordnung (20, 24, 26, 28) um
180° um deren Querachse (Y) eine entgegengesetzte Betätigungsrichtung des Betätigungsstößels (20) gewährleistet und damit die
Schaltvorrichtung anstatt für die rückseitige Montage für die frontseitige Montage einsetzbar ist und umgekehrt, wobei
1 mit Korrektur des offensichtlichen Schreibfehlers "das"
− der Betätigungsstößel (20) im Längsschnitt gesehen eine Doppel-H-
Form, bestehend aus zwei Längsschenkelteilen (30, 31) und zwei
Querschenkelteilen (32, 33), aufweist,
− die beiden gegenüberliegenden Flächen des Querschenkelteils (32)
je eine Anlagefläche für die Kontaktbrücke (24) bilden,
− die Kontaktbrücke (24) in der ersten Position (A) zwischen offenen
Enden der Längsschenkelteile (30, 31) anordenbar und über das
erste Federmittel (28) gegen das Gehäuse (2) abstützbar ist, und in
der zweiten Position (B) zwischen den beiden Querschenkelteilen (32, 33) anordenbar und über ein weiteres Federmittel (29) gegen eines der Querschenkelteile (33) abstützbar ist. "
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Akte Bezug genommen.
2. Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
DE-AS 1 085 218
US 5 075 517
DE 693 02 599 T2
US 3 238 341
FR 2 423 852 A1
Im Beschwerdeverfahren wurde außerdem folgende, von der Anmelderin selbst
genannte Druckschrift in Betracht gezogen:
[6]
FR-PS 1 359 204
3. Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 6,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung;
- ursprünglich eingereichte 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6.
Sie macht geltend, der Schalter nach Patentanspruch 1 sei sowohl für front- als
auch für rückseitige Montage jeweils als Öffner oder Schließer und somit universell einsetzbar, weise dabei aber einen besonders einfachen Aufbau mit einer geringen Anzahl von Bauteilen auf. So sei nur ein einziges Festkontaktpaar erforderlich, und in jeweils einer der beiden Schalterkonfigurationen bilde die Schließerfeder zugleich die Kontaktandruckfeder, so daß ein gesondertes Bauteil hierfür entfalle. Im Vergleich mit dem Stand der Technik gebe es für diese Lehre kein Vorbild. Der angemeldete Gegenstand sei deshalb sowohl neu als auch erfinderisch.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des gestellten Antrags begründet, weil
der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 die Kriterien der Patentfähigkeit
gemäß §§ 1 bis 5 PatG erfüllt.
1. Der Fachmann, ein Fachhochschulabsolvent der Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Schaltern, entnimmt der Anmeldung einen elektrischen Schalter, der wahlweise als "Öffner" oder als "Schließer" betreibbar ist.
Hierzu sind gemäß Patentanspruch 1 in einem Gehäuse mit Basis- und Deckelteil
zwei elektrische Festkontakte mit Anschlüssen für elektrische Leiter, sowie ein
Betätigungsstößel vorgesehen, der über eine Feder im Gehäuse axial beweglich
gelagert ist und eine Kontaktbrücke aufnimmt, mit der wahlweise die elektrische
Verbindung zwischen den beiden Festkontakten hergestellt (Schließer) oder unterbrochen (Öffner) werden kann. Um den Schalter als Öffner oder Schließer verwenden zu können, ist die Kontaktbrücke in zwei unterschiedlichen, axial von einander beabstandeten, Positionen am Betätigungsstößel anordenbar. Der Betätigungsstößel besitzt zu diesem Zweck im Längsschnitt eine Doppel-H-Form, bestehend aus zwei Längs- und zwei Querschenkeln, wobei die Kontaktbrücke in der
einen Position an einem Querschenkel anliegt und dort über die Rückstellfeder
angedrückt wird, während in der zweiten Position die Kontaktbrücke zwischen den
beiden Querschenkeln liegt und dort von einer eigenen Andruckfeder beaufschlagt
wird.
Durch Drehen der Betätigungsstößelanordnung um 180° sind außerdem zwei entgegengesetzte Betätigungsrichtungen realisierbar, so daß der Schalter wahlweise
in rückseitiger oder frontseitiger Montage angebracht werden kann.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, denn im nachgewiesenen Stand der Technik ist kein Schalter mit allen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen beschrieben. Er beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit, weil
er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus der Druckschrift [6] ist ein als Öffner und Schließer verwendbarer Schalter mit
mit zwei zusammensetzbaren Tragekörpern (1, 1a) aus Kunststoff bekannt (Figur 1), die insoweit dem anmeldungsgemäßen Gehäuse mit Deckel entsprechen.
Der Schalter besitzt ausweislich der Figuren 7 bis 7b und 8 bis 8b iVm den zugehörigen Beschreibungen U-förmig gebogene Festkontakte (14) mit Anschlüssen
(15) für elektrische Leiter, einen Drücker (10), sowie eine an diesem in zwei axial
beabstandeten Positionen anordenbare Kontaktbrücke (16), die bei Betätigung
des Drückers (10) jeweils gegenüberliegende Schenkel der U-förmigen Festkontakte elektrisch verbindet (Figur 7a) oder - in der Anordnung als Öffner (Figur 7b) -
voneinander trennt. Die Kontaktbrücke wird dabei jeweils durch einen Anschlag
(20) und eine Feder (18) in Position gehalten, die beide zwischen Öffner- und
Schließerausführung umgesetzt werden müssen (Figuren 9, 10).
Der Betätigungsstößel (10) selbst ist über eine Rückstellfeder (10b) gegen den
Tragekörper abgestützt und wahlweise in zwei um 180° versetzten Positionen einsetzbar (Druckschrift [6], Seite 1, re Spalte, Abs. 10), so daß die Bedienung des
Schalters sowohl in Schließer- als auch in Öffnerfunktion jeweils von zwei Seiten
aus möglich ist und sich entsprechende Freiheitsgrade für die Montage ergeben.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 im wesentlichen durch die Doppel-H-Form des Drückers, wobei die Kontaktbrücke für die Schließerfunktion außen an einem der Querschenkel
anliegt und für die Öffnerfunktion zwischen den Querschenkeln angeordnet wird.
Damit ergibt sich ein einfacherer, kompakter Aufbau, wobei in der Öffnerausführung die Rückstellfeder zugleich die Funktion der Kontaktandruckfeder übernimmt.
Die Druckschrift [6] gibt für eine solche Ausbildung des Schalters keine Anregung.
Der Fachmann müßte hierzu nicht nur den Drücker als Doppel-H ausbilden sondern auch das Konstruktionsprinzip mit den doppelschenkligen Festkontakten insgesamt aufgeben, wozu aus der Lehre der Druckschrift [6] heraus aber kein Anlaß
besteht.
Ebensowenig führt der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik zu der
beanspruchten Lösung.
Der Schiebeschalter gemäß Druckschrift [1] besitzt einen Betätigungsstößel, an
dem zwar ebenfalls für die Schaltfunktionen "Öffnen" und "Schließen" an verschiedenen Stellen Kontaktbrücken einsetzbar sind (Figuren 1 bis 3). Hierzu ist
aber ein U-förmiger Schieber (4) mit quer zu seiner Längsrichtung verlaufenden
Ausnehmungen (10) vorgesehen, welche die Kontaktbrücken (11) aufnehmen, die
ihrerseits in Schließstellung an die Festkontakte (18, 19, 20) und in Offenstellung
gegen die Wandung der jeweiligen Ausnehmung durch Federn (13) angedrückt
werden. Die Bedienung des Schalters erfolgt auch nicht über einen Drücker mit
Rückstellfeder wie beim angemeldeten Gegenstand, sondern durch ein "Betätigungsorgan" (8), das durch einen Schlitz im Boden des Gehäuses in eine Ausnehmung (7) an der Unterseite des Schiebers greift (Fig.3). Aus dieser abweichenden Konstruktion heraus ergibt sich für den Fachmann kein Hinweis auf einen
Drücker in Doppel-H-Form der im Patentanspruch 1 beschriebenen Art.
Dies gilt auch für die Druckschrift [2]. Diese betrifft einen Drehschalter (Figur 1),
bei dem von den Nocken (15A) einer Drehwelle (14) ein Stößel (16) betätigt wird,
der die Kontaktbrücke (7) gegen die Kraft einer Rückstellfeder (6) von Festkontakten (10, 11) abhebt. Die einander gegenüberliegenden Schenkel des U-förmigen Stößels (16) weisen Schlitze auf, die zur Führung entsprechender Fortsätze
der längs der Schlitze beweglichen Kontaktbrücke (7) dienen. Auch diesem
Schalter liegt somit ein abweichendes Konstruktionsprinzip zugrunde, das nicht
zum angemeldeten Gegenstand führt.
Druckschrift [3] betrifft einen Trennschalter mit einem Drücker (20), der eine Kontaktbrücke (17) mit den beweglichen Kontakten (15, 16) von den Festkontakten (11, 12) trennt. Gemeinsamkeiten mit der anmeldungsgemäßen Lehre bestehen darüberhinaus nicht, vielmehr befaßt sich diese Druckschrift mit anderen
Problemen, insbesondere mit der Löschung des bei Schaltvorgängen entstehenden Lichtbogens. Hierzu wird die Kontaktbrücke in einem Käfig (21) geführt, der
seitlich isolierende Flügel aufweist und so ein den Lichtbogen begrenzendes Volumen vorgibt.
Ebensowenig kann sich für den Fachmann aus der Druckschrift [4] eine Anregung
ergeben, den Drücker in Doppel-H-Form mit an den Querstegen vorgesehenen
Anlageflächen für die Kontaktbrücke gemäß geltendem Patentanspruch 1 auszubilden, denn um diesen bekannten Schalter von einem Öffner zu einem Schließer
umzurüsten (Figuren 3 und 4), müssen nicht nur Teile des Drückers (15, 16) sondern auch die Festkontakte samt Zuführung (6, 7) umgedreht werden. Ebenso
müssen Ober- (15) und Unterteil (16) des (hier mehrteiligen) Drückers vertauscht
und samt der innen liegenden Kontaktandruckfeder (21) umgesetzt werden, ohne
daß sich dabei aber im Hinblick auf die Montage eine zweite (front- bzw. rückseitige) Einbaumöglichkeit ergibt.
Druckschrift [5] schließlich zeigt eine zur Betätigungsrichtung schiefwinklig anliegende Kontaktbrücke (Figur 3), die in den beiden Schalterstellungen eines von
zwei Kontaktpaaren wahlweise verbindet. Ansonsten bestehen jedoch keinerlei
Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand vorliegender Anmeldung.
Die Überprüfung weiterer, von der Beschwerdeführerin selbst genannter Druckschriften hat ergeben, daß sie nach Überzeugung des Senats ebenfalls deutlich
abliegen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.
3. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen sinnvolle, nichttriviale Weiterbildungen der
im Anspruch 1 ausgewiesenen elektrischen Schaltvorrichtung. Sie werden vom
gewährbaren Patentanspruch 1 mitgetragen.
Bertl
Greis
Püschel
Schuster
Bb