Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.04.2001 – 30 W (pat) 137/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene IR-Marke 677 022
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 677 022
"QUALIX"
begehrt Schutzerstreckung auf das Gebiet Deutschland für die Waren
"produits pharmaceutiques à usage humain".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 394 04 045
QUELEX
die für
"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse,
ausgenommen Arzneimittel zur Behandlung von sexuellen
Funktionsstörungen"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes der angegriffenen Marke den
Schutz in Deutschland wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke
verweigert. Begründend ist im wesentlichen dargelegt, die Marken könnten sich
auf mindestens sehr ähnlichen Waren begegnen, so daß zur Vermeidung von
Verwechslungen bei anzunehmender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke ein deutlicher Markenabstand erforderlich sei, der jedoch
nicht eingehalten werde. Die beiden Marken stimmten im Wortanfang sowie dem
Wortende, in der Silbengliederung und in dem Sprechrhythmus überein. Demgegenüber fielen die Abweichungen nicht besonders markant auf.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde erhoben, die sie mit näheren Ausführungen insbesondere darauf stützt, Käufer von Erzeugnissen, die der
Gesundheitspflege dienten, schenkten den jeweiligen Kennzeichnungen besondere Aufmerksamkeit. Auch werde auf dem Gebiet pharmazeutischer Erzeugnisse
die Verwechslungsgefahr differenziert beurteilt, so daß Arzneimittelmarken nur ein
enger Schutzbereich zukomme. Deshalb reichten die Abweichungen der sich
gegenüber stehenden Marken aus, um Verwechslungen ausschließen zu können.
Die unterschiedlichen Vokale träten insbesondere deshalb besonders deutlich hervor, da es sich um vergleichsweise kurze Wörter handele. Schließlich wirke sich
auch die Assoziation zu dem Begriff "Qualität", den die angegriffene Marke biete,
verwechslungsmindernd aus.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es bestehe zwischen den Marken hochgradige Verwechslungsgefahr, zumal es sich bei den Konsonanten am Wortanfang und Wortende
um klanglich äußerst prägnante Lautbündel handele. Auch im Schriftbild unterschieden sich die beiden Markenwörter nicht hinreichend.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den patentamtlichen
Beschluß Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg, da auch nach
Auffassung des Senats zwischen den Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.
Nach der Registerlage ist das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke - soweit
es pharmazeutische Erzeugnisse betrifft - vollständig in der angegriffenen Marke
enthalten. Dabei handelt es sich um pharmazeutische Erzeugnisse jeglicher Art,
insbesondere auch solche, die ohne Rezept abgegeben werden, und auch solche,
die außerhalb von Apotheken in den Verkehr gelangen. Deshalb sind bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur uneingeschränkt die allgemeinen
Verkehrskreise zu berücksichtigen, sondern auch, daß die im Zusammenhang mit
Arzneimitteln im engeren Sinn möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit der Verbraucher hier nicht notwendigerweise Platz greift. Denn unter "pharmazeutische
Erzeugnisse" fallen auch Mittel, die allgemein als unbedenklich gelten und die
z. B. auch nicht eingenommen oder eingeführt werden, sondern die zum Teil nur
in einen sehr oberflächlichen Kontakt zum menschlichen Körper gelangen (zB als
Spray oder Puder für Schuhe) und die deshalb im Einzelfall das Gesundheitsbewußtsein kaum mehr, sondern sogar weniger ansprechen als gewöhnliche
Lebensmittel. Auch bei dem inzwischen als maßgeblich angesehenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl etwa
BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND) ist aber die Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch. Aufgrund
der aufgezeigten Umstände ist diese Aufmerksamkeit hier allenfalls als durchschnittlich einzustufen.
Die danach an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu
stellenden strengen Anforderungen hält diese weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht ein, so daß Verwechslungsgefahr besteht. Die jeweils gleich
langen, gleich aufgebauten und in der Regel gleich betonten Marken (für die von
der Markeninhaberin angeführte unterschiedliche Betonung sind allgemein gültige
Grundsätze nicht ersichtlich) haben die identischen Konsonanten jeweils an identischer Stelle. Dabei sind die Anfangs- und Endkonsonanten "QU" bzw "X" sprachlich gleichsam Doppelkonsonanten ("kw" bzw "ks"), die in Wörtern der deutschen
Umgangssprache eher selten anzutreffen sind und denen deshalb für das
Gesamtklangbild auch eine entsprechend stärkere Rolle zukommt als sogenannten klangschwachen Konsonanten. Die Unterschiede zwischen den Vokalen fallen
demgegenüber jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, als daß sie bei der Fülle der
sonstigen kollisionsfördernden Umstände allein die Verwechslungsgefahr sicher
genug beseitigen könnten. So sind, wie bereits die Markenstelle zu Recht dargelegt hat, die Vokale "E" und "I" nicht deutlich unterschiedlich. Der Vokalwechsel in
der ersten Silbe ist zwar auffälliger, jedoch reicht beides noch nicht aus, um die
jüngere Marke aus dem Schutzbereich der älteren herauszuführen.
Auch im Schriftbild sind die beiden Zeichen insbesondere bei handschriftlicher
Wiedergabe nicht ausreichend deutlich unterschiedlich. Das Schriftbild wird im
wesentlichen dabei durch das ausgeprägtere Erscheinungsbild der Konsonanten
beeinflußt, während auch bei normal ausgebildeten Handschriften die Unterschiede zwischen den Vokalen "a" und "e", insbesondere aber auch zwischen "e"
und "i", jeweils als Kleinbuchstaben geschrieben, nicht immer deutlich genug sind,
um ohne weiteres erkannt zu werden. E und i unterscheiden sich in der Schreibung nur dann deutlicher, wenn der Punkt auf dem i exakt gesetzt wird, wovon
aber nicht auszugehen ist. Auch a und e haben eine gewisse ähnliche Form.
Bezüglich beider Arten von Verwechslungsgefahr kann auch der Ansicht der Markeninhaberin, ihre Marke erinnere an "Qualität", nicht beigetreten werden. Nicht
jede beliebige zufällige Übereinstimmung in den Anfangsbuchstaben eines Wortes
der Umgangssprache kann bereits als begriffliche Merkhilfe qualifiziert werden,
sondern nur solche Übereinstimmungen, die so weit gehen, daß sie effektiv das
Sinnwort gleichsam ersetzen. Das ist hier nicht der Fall, weil die angegriffene
Marke als geschlossenes ganzes Wort wirkt, so daß aus ihr nicht die ersten vier
Buchstaben gleichsam abgespalten werden und zum anderen auch das Wort
"Qualität" nicht mit "Quali" abgekürzt zu werden pflegt (der umgangssprachliche
Ausdruck für "qualifizierender Schulabschluß" liegt hier von der warenmäßigen
Ausgangslage so weit ab, daß diese begriffliche Stütze außer Betracht zu bleiben
hat).
Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1
MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Mü/Fa