Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.04.2001 – 30 W (pat) 164/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 49 898
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. März 2000 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2000
ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 2 069 461 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 23. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 395 49 898 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 069 461 gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu