Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.04.2001 – 30 W (pat) 164/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 49 898

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. März 2000 in der Fassung des

Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2000

ist wirkungslos,

soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 069 461 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 23. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 395 49 898 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 069 461 gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu