Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.05.2001 – 26 W (pat) 128/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die Marke 395 35 364.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Mineralwasser, Tafelwasser"

unter der Nummer 395 35 364.5 eingetragene Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 090 970

"VATANGIDA",

die ua für die Waren

"Biere, Mineralwässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Weine,

Spirituosen und Liköre“

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß zwischen den Vergleichsmarken weder eine klangliche noch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe, weil sie sich in ihrer Länge deutlich unterschieden.

Allein die Tatsache, daß die jüngere Marke vollständig in der Widerspruchsmarke

enthalten sei, begründe für sich allein noch keine Verwechslungsgefahr. Die Erinnerungsprüferin hat die hiergegen eingelegte Erinnerung als unzulässig verworfen

und im übrigen auch als unbegründet zurückgewiesen. Dahingestellt bleiben

könne letztlich, ob der Erinnerungsschriftsatz eine ordnungsgemäße Unterschrift

und nicht nur ein Handzeichen aufweise; jedenfalls sei keine Erinnerungsbefugnis

gegeben. Der Rechtsbehelf der Erinnerung stehe nämlich nur den am Verfahren

Beteiligten zu. Die Erinnerung sei aber nicht von der beteiligten natürlichen Person, sondern von einer juristischen Person eingelegt worden, die nicht zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs befugt gewesen sei. Zudem habe die Erinnerung auch

in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Hiergegen hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt. Seine Unterschrift sei

gültig. Die Verwendung eines Firmenbogens für seine Erinnerung führe nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, vielmehr seien sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt worden. Der Briefbogen sei lediglich verwendet

worden, um den rechtmäßigen Gebrauch der Marke sowie die Verwechselbarkeit

der Marken zu dokumentieren. Die Waren sowie die ersten vier Buchstaben der

Vergleichsmarken seien nämlich identisch.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 1997 und vom

7. Februar 2000 aufzuheben, die Übereinstimmung der Vergleichszeichen festzustellen und die Löschung der angegriffenen

Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, und dem Beschwerdeführer die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie hält die Beschwerde für unzulässig, weil sie nicht handschriftlich, sondern lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet sei. Die Beschwerde sei zudem unbegründet, weil die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingelegte

Erinnerung von einer hierzu nicht befugten juristischen Person eingelegt worden

sei. Im übrigen seien die Vergleichsmarken nicht zu verwechseln. Da die Beschwerde wiederum lediglich mit einer Paraphe versehen und damit von vornherein aussichtslos sei, sei der Antrag auf Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt. Nach Ansicht

des Senats hat der Beschwerdeführer dem Schriftformerfordernis des § 66 Abs 2

MarkenG iVm § 64 MarkenV mit seiner Unterschrift Genüge getan. Ein Anlaß, in

dieser Unterschrift eine bloße Paraphe zu sehen, besteht nicht. Der Schriftzug ist

aus Buchstaben zusammengesetzt, hinreichend individuell und einmalig, weist

charakteristische Merkmale auf und kennzeichnet den Beschwerdeführer (BGH

NJW 1982, 1467). Außerdem entsprechen die von dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens geleisteten Unterschriften derjenigen im Erinnerungs- und Beschwerdeschriftsatz, was nicht zuletzt bereits im Amtsverfahren wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers eine "Vorwarnung" geboten hätte (BGH aaO 1999, 60 f), wenn das Patentamt

die Eignung des Namenszuges als Unterschrift in Frage gestellt hätte.

Die Beteiligtenfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus § 66 Abs 1 Satz 2

MarkenG. Zwar hat der Widersprechende gegen den Beschluß der Markenstelle

für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 1997 selbst

keinen Rechtsbehelf eingelegt Der Erinnerungsbeschluß derselben Markenstelle

ist ihm aber zugestellt worden. Daraus leitet sich sein Recht auf Anfechtung einer

gegen ihn ergangenen (negativen) Entscheidung ab.

Die Beschwerde ist jedoch bereits deshalb nicht begründet, weil der Beschluß der

Markenstelle

für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. April 1997 den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat. Die Erinnerung gegen diesen Beschluß ist unzulässig gewesen, weil sie nicht von dem Markeninhaber selbst als natürlicher Person und damit dem durch den Erstbeschluß Beschwerten eingelegt worden ist, sondern von einer Firma namens "vatanGIDA-Lebensmittel-Vertriebs-GMBH". Dies ergibt sich sowohl aus dem Briefkopf als auch

aus den auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebrachten Fußnoten wie aus

der Unterschrift, die "VATANGIDA Lebensmittel Vertriebs GmbH" lautet, wie die

Erinnerungsprüferin mit Recht festgestellt hat. Das folgt sowohl aus allgemeinen

Grundsätzen, wonach ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nur dem durch die vorangegangene Entscheidung Beschwerten zusteht, als auch aus einer analogen

Anwendung von § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG, in dem es ausdrücklich heißt, daß

die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zusteht.

Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im Verfahren vor dem Patentamt (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 64 Rdnr 6).

Im übrigen wäre die Beschwerde des Widersprechenden auch wegen einer mangelnden Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen gemäß § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG unbegründet. Zwar sind die miteinander zu vergleichenden Waren

identisch bzw hochgradig ähnlich. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichszeichen aber

in

jeder Hinsicht deutlich. Dem reinen Wortzeichen

"VATANGIDA" steht die aus einem Wort- und einem Bildbestandteil zusammengesetzte angegriffene Marke gegenüber, die lediglich ein einsilbiges Wort ("vata")

enthält. Selbst wenn deren Bildbestandteil bei einer klanglichen Benennung der

angegriffenen Marke ohne weiteres vernachlässigt wird, bestehen in der Silbenzahl, der Vokal- und Konsonantenfolge sowie dem Klangrhythmus der Vergleichswörter hinreichende Unterschiede. Entsprechendes gilt für eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Nach Ansicht des Senats ist auch nicht von einer Benennung der Widerspruchsmarke allein mit den ersten vier Buchstaben oder den ersten beiden Silben auszugehen.

Auch Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr der Marken unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung gemäß § 9 Abs 1 Nr 2, 2. Alt MarkenG,

für deren Beurteilung im wesentlichen die von der Rechtsprechung zur mittelbaren

Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, sind nicht ersichtlich; es fehlt schon an einem gleichen oder wesensgleichen Wortstamm. Das

Wortelement "vata" wiederholt sich nämlich in der Widerspruchsmarke nicht

(Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 216), denn wenn die - wozu kein Anlaß

besteht - vom Publikum zergliedert werden sollte, erfolgt die Worttrennung hinter

den ersten beiden Silben, also hinter dem "N".

Besondere Gründe, dem Widersprechenden entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1

MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst

trägt, bedarf es nämlich stets besonderer Umstände. Diese sind insbesondere

dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt

nicht zu vereinbaren ist. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Begründung

für eine Kostenüberbürdung, nämlich die Unterzeichnung der Beschwerde mit einer bloßen Paraphe, stellt im vorliegenden Fall keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar, weil der Senat, anders als die Markenstelle, von einer hinreichend

individualisierten Unterschrift und damit der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht.

Schülke

Richter Kraft hat Urlaub und ist gehindert, zu unterschreiben

Schülke

Abb. 1

Eder

prö