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BPatG Beschluss vom 07.05.2001 – 19 W (pat) 30/99

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 197 07 797.8-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dr.-Ing. Kaminski 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 17. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Mikrowellenherd.

A n m e l d e t a g :

27. Februar 1997.

P r i o r i t ä t :

29. Februar 1996, Japan, H 8-71506.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 sowie Beschreibung Seiten 4, 4a, 5,

6, 7, überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

7. Mai 2001,

ferner Beschreibung Seiten 1 bis 3, 10 und 11, sowie Zeichnungen, Figuren 4 und 5, eingegangen am 27. April 1999,

im übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß den

ursprünglichen Unterlagen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H05B – hat die

am 27. Februar 1997 eingereichte Anmeldung, für welche die Unionspriorität der

in Japan eingereichten Anmeldung vom 29. Februar 1996 (Az.: H8-71506) in

Anspruch genommen ist, durch Beschluß vom 17. Juni 1999 mit der Begründung

zurückgewiesen, daß keine erteilungsreifen Unterlagen vorlägen. Die Anmelderin

sei ihrer Auskunftspflicht bezüglich eines ihr in ausländischen Parallelverfahren

möglicherweise entgegengehaltenen Standes der Technik nicht nachgekommen,

so daß keine abschließende Beurteilung der Patentfähigkeit durchgeführt werden

könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Frage des Standes der

Technik in ausländischen Parallelverfahren Stellung genommen und in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Mikrowellenherd, umfassend:

a)

eine Heizvorrichtung (3) zum Erwärmen eines Gegenstandes, insbesondere von Lebensmitteln, durch Mikrowellen, wobei der Gegenstand in einem Behälter (5b)

mit einem Deckel (5a) enthalten ist;

b)

einen Temperaturdetektor (8) zum Detektieren der

Temperatur an der Oberseite des Deckels (5a) des

Behälters (5b);

c)

eine erste Recheneinheit zum Berechnen eines ersten

Parameters (t0), der einen Grad des Anstiegs der

detektierten Temperatur in einer anfänglichen Phase

einer Erwärmung des Gegenstandes repräsentiert;

d)

eine zweite Recheneinheit zum Berechnen eines zweiten Parameters (α), der einen Grad des Anstiegs der

detektierten Temperatur in einer Erwärmungsphase

repräsentiert, welche auf die anfängliche Phase folgt;

und

e) wobei eine Steuer- oder Regeleinheit (20) ausgebildet

ist, die Menge des Gegenstands auf Grundlage des

ersten Parameters (t0) und die Art und den Packungszustand des Gegenstandes auf Grundlage des zweiten

Parameters (α) zu bestimmen, einen Erwärmungsmodus auf Grundlage der Bestimmung betreffend den

ersten (t0) und zweiten (α) Parameter aus einer Mehrzahl von vorab gespeicherten Erwärmungsmodi auszuwählen, welcher für die Erwärmung nach der Berechnung des zweiten Parameters (α) angewandt wird, und

die Heizvorrichtung zu steuern oder zu regeln, so daß

die Erwärmung gemäß dem Erwärmungsmodus nach

der Berechnung des zweiten Parameters (α) weitergeht."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Mikrowellenherd, der bevorzugt

ein dichtversiegeltes abgepacktes Lebensmittel zu erhitzen und zu garen vermag,

zu verbessern.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 sowie Beschreibung Seiten 4, 4a, 5,

6, 7, überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

7. Mai 2001,

ferner Beschreibung Seiten 1 bis 3, 10, 11, sowie Zeichnungen, Figuren 4 und 5, eingegangen am 27. April 1999,

im übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß den

ursprünglichen Unterlagen.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Anmelderin vor, daß aus dem gesamten

Stand der Technik kein Verfahren bekannt sei, das ohne die Berücksichtigung von

Feuchte – die aus einem verpackten Lebensmittel evtl gar nicht austreten könne –

und mit nur einem Temperaturdetektor eine vollautomatische Erwärmung verpackter Lebensmittel ermögliche.

Soweit beim Stand der Technik eine Auswahl aus mehreren vorab gespeicherten

Erwärmungsmodi vorgenommen werde, erfolge diese nicht im Anschluß an lediglich zwei aufeinanderfolgende Temperaturmessungen, mit denen zunächst die

Menge und anschließend die Art samt Verpackungszustand des Lebensmittels

bestimmt werde.

Der Mikrowellenherd gemäß dem Patentanspruch 1 sei daher neu und beruhe

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist

und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

1.1 Hauptanspruch

Die Merkmale a) bis d) des geltenden Patentanspruchs 1 sind im ursprünglichen

Patentanspruch 1 in Verbindung mit Figur 3 und Seite 11, Zeile 5 bis 26 der

ursprünglichen Beschreibung offenbart.

Eine zum Steuern oder Regeln der Heizeinheit vorgesehene Steuer- oder Regeleinheit, die auf der Grundlage des ersten und zweiten Parameters die Menge

sowie die Art und den Packungszustand des zu erwärmenden Gegenstandes

bestimmt, ist im ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit Seite 13,

Absatz 3 bis Seite 14, Absatz 2 und Seite 6, Absatz 1 der ursprünglichen

Beschreibung offenbart, die anspruchsgemäße Auswahl eines Erwärmungsmodus

und die Steuerung oder Regelung der Heizvorrichtung gemäß diesem Erwärmungsmodus nach der Berechnung des zweiten Parameters auf Seite 15,

Absatz 2 bis Seite 16, Absatz 2.

1.2 Unteransprüche

Die Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen den jeweiligen ursprünglichen Unteransprüchen, wobei Merkmalswiederholungen gestrichen sind und der "Zeitraum"

bzw die "Zeit" – in Anpassung an den Hauptanspruch – als "anfängliche" bzw als

"auf die anfängliche Phase folgende" Erwärmungsphase bezeichnet ist (vgl dazu

Fig 3 und 4 md zugeh Text).

Die Patentansprüche 5 und 6 stimmen im wesentlichen mit den zugehörigen

ursprünglichen Ansprüchen überein.

Die Patentansprüche 7 bzw 8 sind in Figur 4 in Verbindung mit Seite 12, Absatz 1

und Seite 15, Absatz 3 bis Seite 16, Zeile 2 der ursprünglichen Beschreibung als

zur Erfindung gehörig offenbart.

2. Neuheit

Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen

Druckschriften ein Mikrowellenherd mit den in diesem Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist.

Aus der US 5 530 229 ist ein Mikrowellenherd bekannt (Titel), umfassend

a) eine Heizvorrichtung zum Erwärmen eines Gegenstandes, insbesondere von

Lebensmitteln, durch Mikrowellen (Abstract),

b) einen Temperaturdetektor 5 zum Detektieren der Temperatur (Fig 2 iVm Sp 3

Z 11 bis 18),

c) eine Recheneinheit 7 (Fig 2) zum Berechnen eines ersten Parameters HO, der

einen Grad des Anstiegs der detektierten Temperatur in einer anfänglichen Phase

(first heating time TO) einer Erwärmung des Gegenstandes repräsentiert (Sp 4

Z 26 bis 33),

d) eine Recheneinheit 7 zum Berechnen eines zweiten Parameters HS, der einen

Grad des Anstiegs der detektierten Temperatur in einer Erwärmungsphase TS

(second heating time TS) repräsentiert, welche auf die anfängliche Phase folgt

(Sp 4 Z 33 bis 37); und

e) wobei eine Steuer- oder Regeleinheit 11 ausgebildet ist (Fig 2 iVm Sp 3 Z 27

bis 35), um einen Erwärmungsmodus – third heating operation – auf der Grundlage der Bestimmung betreffend den ersten (HO) und zweiten Parameter (HS) aus

einer Vielzahl von vorab gespeicherten Erwärmungsmodi auszuwählen (indem ein

aus der Vielzahl von vorab in Übereinstimmung mit den verschiedenen Menüs und

Lebensmitteln gespeicherter Koeffizient K mit den beiden Parametern verknüpft

wird (Sp 4 Z 38 bis Sp 5 Z 8)), welcher für die Erwärmung nach der Berechnung

des zweiten Parameters HS angewandt wird, um die Heizvorrichtung – während

der "third heating time TH" – zu steuern oder zu regeln, so daß die Erwärmung

gemäß dem Erwärmungsmodus nach der Berechnung des zweiten Parameters

weitergeht.

Mithin unterscheidet sich der Mikrowellenherd gemäß dem Patentanspruch 1 von

der aus der US 5 530 229 bekannten Anordnung dadurch,

-

daß eine erste und eine zweite Recheneinheit vorhanden sind (Merkmale c)

und d)); und

-

daß die Steuer- und Regeleinheit ausgebildet ist, die Menge des Gegenstandes auf der Grundlage des ersten Parameters und die Art und den Packungszustand auf der Grundlage des zweiten Parameters zu bestimmen.

Aus Patents Abstracts of Japan, Publication number 04090420 (A) in Verbindung

mit den Figuren der zugehörigen JP-OS 4-90420 (A) ist ein

Mikrowellenherd bekannt, umfassend

a) eine Heizvorrichtung 6 zum Erwärmen eines Gegenstandes, insbesondere

von Lebensmitteln (Reis) durch Mikrowellen, wobei der Gegenstand (Reis) in

einem Behälter 15 mit einem Deckel 16 enthalten ist;

b) einen Temperaturdetektor 10 zum Detektieren der Temperatur an der Oberseite des Deckels 16,

c) eine Recheneinheit (in der Steuer- oder Regeleinheit 14 vorauszusetzen) zum

Berechnen eines ersten Parameters t2-t1 (Fig 5), der einen ersten Grad des

Anstiegs der detektierten Temperatur in einer anfänglichen Phase der Erwärmung

des Gegenstandes repräsentiert;

e) wobei eine Steuer- oder Regeleinheit 14 (Fig 4) ausgebildet ist, um die Menge

des Gegenstandes (amount of food) und den Packungszustand (kind of cover) zu

bestimmen und einen Erwärmungsmodus aus einer Mehrzahl (zwei Erwärmungsmodi nach Schritt S3 in Fig 5 der JP-OS 4-90420 (A)) von vorab gespeicherten

Erwärmungsmodi auszuwählen (zB durch Betätigung eines von mehreren – zB

des dem Lebensmittel "Reis" zugeordneten – "menu key" 4 (Fig 1 der JP-OS

4-90420 (A)), welcher für die Erwärmung angewandt wird, um die Heizvorrichtung

zu steuern oder zu regeln.

Abweichend vom geltenden Patentanspruch 1 verwendet der bekannte Mikrowellenherd außer dem Temperaturdetektor 10 zum Detektieren der Deckeltemperatur

einen Thermistor 11 und einen Feuchtesensor 13, deren Signal der Steuer- oder

Regeleinrichtung 14 zugeführt werden (CONSTITUTION).

Der Mikrowellenherd gemäß dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach

von diesem Stand der Technik schon dadurch, daß mit der in einer anfänglichen

und der in einer darauf folgenden Erwärmungsphase detektierten Temperatur des

(einzigen) Temperaturdetektors ein erster und ein zweiter Parameter berechnet

werden. In weiterer Abweichung vom Stand der Technik wird anspruchsgemäß auf

der Grundlage des zweiten Parameters die Art des Gegenstandes und der Pakkungszustand bestimmt und auf der Grundlage der Bestimmung betreffend den

ersten und zweiten Parameter der Erwärmungsmodus ausgewählt, welcher für die

Erwärmung nach der Berechnung des zweiten Parameters angewandt wird.

Weder der Inhalt der übrigen im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften noch die von der Anmelderin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. März 2001 erstmals genannten Druckschriften aus

einem ausländischen Parallelverfahren gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus. Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte und

wurden weder von der Anmelderin noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Ausgehend von dem aus der US 5 530 229 bekannten Mikrowellenherd, in dem

offensichtlich nur unverpackte Lebensmittel erwärmt werden, wie die Darstellung

des Lebensmittels 1 in Fig 2 und die Messung der Oberflächentemperatur des

Lebensmittels (Sp 2 Z 34 und Sp 3 Z 14 bis 15) erkennen läßt, stellt sich die

anmeldungsgemäße Aufgabe, einen Mikrowellenherd, der bevorzugt ein dichtversiegeltes abgepacktes Lebensmittel zu erhitzen und zu garen vermag, zu verbessern, in der Praxis von selbst.

Denn schon lange vor dem Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung waren

Lebensmittel und auch fertige Speisen im Handel erhältlich, deren Verpackung (zB

Behälter mit Deckel oder Kunststoffversiegelung) ein Umfüllen zur Erwärmung auf

die Verzehrtemperatur entbehrlich machen würde, wenn der Mikrowellenherd den

Einfluß der Verpackung bei der Erwärmung berücksichtigen könnte.

Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann – hier ein mindestens auf einer

Fachhochschule ausgebildeter Ingenieur der Elektrotechnik mit langjährigen

Erfahrungen in der Entwicklung und mit dem Betrieb von Mikrowellenherden –

schon aus seinem Fachwissen heraus daran denken, den in der US 5 530 229

beschriebenen Mikrowellenherd im Hinblick auf eine Erwärmung auch verpackter

Lebensmittel zu verbessern.

Hierzu braucht er lediglich auf experimenteller Basis die zu verpackten Lebensmitteln gehörenden Erwärmungszeiten TO, TS und Koeffizienten K zu ermitteln

(Sp 4 Z 58 bis 62), welche dann nach Eingabe von Menüart und Lebensmittel

(Sp 3 Z 34 bis 35 und Z 53 bis 57) – ebenso wie dies bereits für unverpackte

Lebensmittel vorgesehen ist – zu einer Auswahl eines Erwärmungsmodus aus

einer Mehrzahl von vorab gespeicherten Erwärmungsmodi führen.

Er mag dabei auch in Betracht ziehen, mit dem bereits vorhandenen Temperatursensor 5 die Temperatur an der Oberseite der Verpackung (zB des Deckels eines

das Lebensmittel enthaltenden Behälters) zu detektieren und bei den Bestimmungen zu verwenden. Denn eine mögliche Abweichung zwischen der Oberflächentemperatur eines unverpackten Lebensmittels und der Deckeltemperatur eines

verpackten Lebensmittels kann ohne weiteres bei der empirischen Ermittlung der

Erwärmungszeiten und Koeffizienten berücksichtigt werden.

Der Fachmann mag schließlich auch noch daran denken, den bekannten Herd

dadurch zu verbessern, daß die Menge des Gegenstandes und die Art der Verpackung bestimmt und auf der Grundlage dieser Bestimmung ein Erwärmungsmodus ausgewählt wird.

Denn ihm ist aus Patents Abstracts... zur JP-OS 4-90420 (A) ein Mikrowellenherd

bekannt, der das Kochen von Reis gestattet, welcher in einem Behälter mit Deckel

enthalten ist, wobei Mittel vorhanden sind, um die Art der Verpackung (kind of

cover) und die Lebensmittelmenge (amount of food) zu bestimmen und aufgrund

dieser Bestimmungen dann die weitere Erwärmung durchzuführen (PURPOSE).

Jedoch wird der in diesem Zusammenhang verwendeten Steuer- oder Regeleinheit 14 außer dem Signal eines Temperaturdetektors noch das Signal eines im

Herdinneren angebrachten Thermistors 11 und eines Absolut-Feuchte-Sensors 13

zugeführt, so daß die Daten von insgesamt drei Sensoren den Erwärmungsvorgang bestimmen.

Der Fachmann wird deshalb den in der US 5 530 229 vorgesehenen Temperatursensor durch einen Thermistor und einen Feuchtesensor ergänzen, um aus den

Daten aller drei Sensoren den Erwärmungsvorgang zu bestimmen.

Dem Fachmann fehlt aber im Stand der Technik schon jeder Hinweis darauf, die

Menge und den Verpackungszustand eines verpackten Lebensmittels allein aufgrund der in zwei aufeinanderfolgenden Erwärmungsphasen detektierten Deckeltemperatur eines verpackten Lebensmittels zu bestimmen.

Auch findet der Fachmann weder in den vorgenannten Druckschriften eine Anregung, noch gibt ihm sein Fachwissen eine Veranlassung, im Zusammenhang mit

der Bestimmung des Packungszustands auch die Art des Lebensmittels zu

bestimmen, die sowohl in der US 5 530 229 (Sp 3 Z 35) als auch in Patents

Abstracts... (aaO: menu key 4) manuell eingegeben wird.

Es bedurfte deshalb einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um einen Mikrowellenherd mit den Merkmalen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 anzugeben.

4. Übrige Unterlagen

Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen eines Mikrowellenherdes gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem

Hauptanspruch gewährbar.

Die Beschreibung ist an die geltenden Patentansprüche angepaßt und gibt dem

Fachmann hinsichtlich der Bestimmung der beiden Parameter und der Auswahl

bestimmter Erwärmungsmodi zahlreiche Hinweise, wie er die in den Patentansprüchen angegebene technische Lehre realisieren kann. Dies gilt insbesondere

im Hinblick auf die schon vor dem Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung

zunehmende Vereinheitlichung von Lebensmittelverpackungen, insbesondere bei

Fertiggerichten oder für Mikrowellenerwärmung vorgesehenen Lebensmitteln, auf

die bereits die ursprüngliche Beschreibung (S 13 Abs 2) indirekt hinweist.

5. Weitere Anforderungen

Der aufgrund von § 35 Abs 5 PatG 1981 seitens der Prüfungsstelle erhobenen

Aufforderung an die Anmelderin zur Angabe des ihr aus ausländischen Parallelverfahren insbesondere dem japanischen möglicherweise bekannten Standes der

Technik ist die Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 21. März 2001 nachgekommen,

wodurch der im Zurückweisungsbeschluß vom 17. Juni 1999 gerügte Mangel

behoben ist.

Hierdurch war im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eine abschließende

Beurteilung der Patentfähigkeit möglich.

Dr. Kellerer

Schmöger

Richter Schmidt ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben

Dr. Kellerer

Dr. Kaminski

Fa