Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 28 W (pat) 154/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 397 16 035.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der

Richterin Martens und des Richters Kunze

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 24. April 1997 für die Waren

Uhren und Zeitmeßinstrumente; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Bekleidungsstücke

eingetragene Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist nach §§ 42 Absatz 2 Nr 3, 11 Markengesetz Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluß vom 15. März 2000 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe weder

ihre Widerspruchsberechtigung noch die Voraussetzungen einer Agenten- oder

Vertreterstellung der Markeninhaberin hinreichend dargelegt.

Dagegen richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der Widersprechenden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat die Markenstelle den Widerspruch wegen unzureichenden Vorbringens zu den vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzungen zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat zum einen nicht dargelegt, daß sie überhaupt Inhaberin

einer geschützten Marke ist. Damit fehlt es bereits an der Widerspruchsberechtigung im Sinne des § 42 Absatz 2 MarkenG.

Zu den Voraussetzungen des § 11 MarkenG hat die Widersprechende lediglich

ausgeführt, daß verschiedene Kunden mit ihr Lieferverträge abgeschlossen hätten, so ua auch die Markeninhaberin, allerdings für die "FEEL FRE: 3-Kollektion"

und nicht für Waren unter der angegriffenen Marke; letztere sei der Markeninhaberin lediglich im Rahmen der Anbahnung zu einem Agentenverhältnis vorgestellt

worden. Damit sind ersichtlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die

Voraussetzungen des § 11 Markengesetz ergeben könnten. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Widersprechenden ist es letztlich zu keinem Agentenverhältnis i. S. von § 11 MarkenG zwischen ihr und der Markeninhaberin gekommen.

Auch der übrige Vortrag enthält keine Anhaltspunkte für ein Vertragsverhältnis der

Beteiligten, bei dem die Markeninhaberin die Interessen der Widersprechenden im

geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hätte. Allein die auf Leistungsaustausch

gerichteten Rechtsbeziehungen begründen keine Agenten- oder Vertreterstellung.

Damit hat die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen, so daß die

Beschwerde erfolglos bleiben mußte.

Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), bestand indes nicht.

Stoppel

Martens

Kunze

br/prö

Abb. 1

Abb. 2