Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 28 W (pat) 154/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 397 16 035.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der
Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. April 1997 für die Waren
Uhren und Zeitmeßinstrumente; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Bekleidungsstücke
eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist nach §§ 42 Absatz 2 Nr 3, 11 Markengesetz Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluß vom 15. März 2000 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe weder
ihre Widerspruchsberechtigung noch die Voraussetzungen einer Agenten- oder
Vertreterstellung der Markeninhaberin hinreichend dargelegt.
Dagegen richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der Widersprechenden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat die Markenstelle den Widerspruch wegen unzureichenden Vorbringens zu den vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzungen zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat zum einen nicht dargelegt, daß sie überhaupt Inhaberin
einer geschützten Marke ist. Damit fehlt es bereits an der Widerspruchsberechtigung im Sinne des § 42 Absatz 2 MarkenG.
Zu den Voraussetzungen des § 11 MarkenG hat die Widersprechende lediglich
ausgeführt, daß verschiedene Kunden mit ihr Lieferverträge abgeschlossen hätten, so ua auch die Markeninhaberin, allerdings für die "FEEL FRE: 3-Kollektion"
und nicht für Waren unter der angegriffenen Marke; letztere sei der Markeninhaberin lediglich im Rahmen der Anbahnung zu einem Agentenverhältnis vorgestellt
worden. Damit sind ersichtlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die
Voraussetzungen des § 11 Markengesetz ergeben könnten. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Widersprechenden ist es letztlich zu keinem Agentenverhältnis i. S. von § 11 MarkenG zwischen ihr und der Markeninhaberin gekommen.
Auch der übrige Vortrag enthält keine Anhaltspunkte für ein Vertragsverhältnis der
Beteiligten, bei dem die Markeninhaberin die Interessen der Widersprechenden im
geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hätte. Allein die auf Leistungsaustausch
gerichteten Rechtsbeziehungen begründen keine Agenten- oder Vertreterstellung.
Damit hat die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen, so daß die
Beschwerde erfolglos bleiben mußte.
Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), bestand indes nicht.
Stoppel
Martens
Kunze
br/prö
Abb. 1
Abb. 2