Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 32 W (pat) 159/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 01 141 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 aufgehoben.
Die Marke 397 01 141 wird gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 1. Juli 1997 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
die für die Dienstleistungen
Ausbildung von Haut-, Haar- und Gesundheitsberatern; Lehr- und
Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Werbung und Marketing für Haut-, Haar- und Gesundheitsberater
beansprucht wird, ist Widerspruch erhoben aus der am 6. August 1996 angemeldeten und seit 17. Juli 2000 für
Mittel zur Schönheitspflege, Parfümerien, kosmetische Seifen
eingetragenen Wort-/Bildmarke 396 34 360
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass allenfalls eine gewisse
Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen bestehe und sich der Schutzbereich der
Widerspruchsmarke nur auf die konkrete graphische Ausgestaltung beziehe, da
der Wortbestandteil für sich allein genommen nicht schutzfähig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, dass sich die Waren/Dienstleistungen ähnlich seien, da
enge Berührungspunkte zwischen ihnen bestünden. Kosmetika würden, so wie bei
der Firmengruppe der Widersprechenden, auch über Beratungsinstitute vertrieben, in denen Haut-, Haar- und Gesundheitsberater tätig seien. Die Produkte kämen dort zur Anwendung und würden über die dortigen Berater den Kunden zur
häuslichen Anwendung angeboten und verkauft. Die Marken seien klanglich identisch; der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke sei in ihrer Kombination, auch
als reine Aufzählung schutzfähig. Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die markenrechtliche
Übereinstimmung der Anmeldemarke mit der Widerspruchsmarke
festzustellen und die Anmeldemarke aus dem Markenregister löschen zu lassen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass weder eine Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen bestehe, noch eine markenregisterrechtlich beachtliche Ähnlichkeit vorliege.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die sich gegenüberstehenden Marken sind klanglich identisch. Dies ergibt sich
aus dem Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen
eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der
Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH GRUR 2000, 506,
509 - ATTACHE/Tisserand). Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur wie
vom Bundesgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung angenommen, bei
normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils, sondern auch darüber hinausgehend dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich auch der Bildbestandteil zur mündlichen Benennung eignet. So ist nicht anzunehmen, dass
etwa die Widerspruchsmarke mit "ganz – Sternchen - schön Sternchen - gesund"
benannt werden wird.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich. Die
Wortbestandteile "schön" und "gesund" sind zentrale Begriffe aus dem Bereich der
Schönheitspflege. Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke erreicht seine
Schutzunfähigkeit durch die Kombination mit dem Wort "ganz", dem keine eindeutig beschreibende Funktion zu entnehmen ist. Denkbar ist eine Interpretation in
Richtung des Slogans "ganz schön gesund", aber auch eine eigenständige Interpretation, etwa in Richtung "ganzheitlich".
Bei dieser Sachlage kann die Gefahr von Verwechslungen nur dann ausgeschlossen werden, wenn sich die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich sind. Eine Ähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so enge Berührungspunkte aufweisen,
dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG,
6. Aufl § 9 Rdn 41). Bei dem hier vorliegenden Zusammentreffen von Waren und
Dienstleistungen ist maßgebend, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle
desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich
selbständig auch mit der Herstellung bzw dem Vertrieb der Ware befaßt, sei es,
dass der Warenhersteller oder die -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden
Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Dies ist vorliegend der
Fall. Zwischen der "Ausbildung von Haut-, Haar- und Gesundheitsberatern", deren
"Lehr- und Unterrichtsmaterial" und "Werbung und Marketing für Haut-, Haar- und
Gesundheitsberater" der angegriffenen Marke und den "Mitteln zur Schönheitspflege, Parfümerien, kosmetischen Seifen" der Widerspruchsmarke bestehen
enge Beziehungen derart, dass der Vertrieb von Haut- und Haarpflegemitteln über
den "Berater" durchaus weit verbreitet ist. So gibt es spezielle hochpreisige Produkte aus diesem Bereich, etwa die der Firma Biosthetik, die ausschließlich über
Friseur- und Kosmetiksalons vertrieben werden. Es werden auch spezielle Ausbildungsprogramme für die Beratung angeboten, was auch für Werbung und Marketing gilt.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu
Abb. 1
Abb. 2