Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 32 W (pat) 307/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die IR-Marke 627 643
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
9. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht
und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren, darunter
cire, pâte à modeler, argile, pâte colorée, tous non toxiques
et destinés à modeler; jeux et jouets
Schutz suchende IR-Marke 627 643
siehe Abb. 1 am Ende
ist, beschränkt auf alle oben genannten Waren, Widerspruch erhoben aus der
Marke 1116136
siehe Abb. 2 am Ende
die seit 30. Dezember 1987 für "Spielwaren, nämlich Spielfiguren und Puppen"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 28 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat
den Widerspruch mit Beschluss vom 24. März 1999 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, Warenähnlichkeit bestehe nur
bezüglich der Waren
jeux et
jouets. Auch
insoweit sei aber keine
Verwechslungsgefahr gegeben, weil die Wörter "PONGO" und "Bongo" den
Gesamteindruck der jeweiligen Marke nicht prägten. Bei Spielfiguren und Puppen
seien die Verbraucher daran gewöhnt, dass Produkte mit einem gefälligen,
individualisierenden Namen und zusätzlich einem Hinweis auf den Hersteller
versehen seien. Die Widerspruchsmarke sei eine weltweit bekannte
Gesamtkombination.
Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung
sie vor allem darauf abstellt, die Waren der angegriffenen Marke seien
ausdrücklich als ungiftig bezeichnet, also für Kinder bestimmt. Dies treffe ebenso
für die Waren der Widersprechenden zu. Auch die Vertriebsstätten seien gleich;
eine räumliche Trennung der Sortimente erfolge dort nicht immer. Aus den
Knetmassen könnten Spielfiguren, Tiere und Puppen geformt werden.
In der Widerspruchsmarke stehe "Bongo" im oberen Zeichenteil herausgehoben
gegenüber den anderen Bestandteilen. Der darunter liegende Firmenhinweis
werde markenmäßig vernachlässigt. Die angegriffene Marke könne nur mit dem
Wort "PONGO" benannt werden, das sich von "Bongo" kaum unterscheide.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, dem Widerspruch
stattzugeben und der schutzsuchenden IR-Marke im Umfang des
Widerspruchs den Schutz zu verweigern.
Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht hinsichtlich der Modelliermassen keine Warenähnlichkeit. Nicht die
eventuell daraus geformten Figuren seien mit der Marke gekennzeichnet, sondern
das Rohmaterial. "Bongo" sei in der Widerspruchsmarke nicht prägend. Bei dem
schwach kennzeichnenden Ausdruck, der eine Antilope bezeichne, sei "Steiff" als
Unterscheidungshilfe notwendig.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (Art 5 MMA, Art 6
quinquies
Abschn B Nr 1 PVÜ iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 43, §§ 107, 114, 152,
158 Abs 2 Satz 2 MarkenG), denn es ist nicht feststellbar, dass die Gefahr von
Verwechslungen besteht.
Einer IR-Marke ist der Schutz für Deutschland im Falle eines Widerspruchs zu
versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren
Zeitranges und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,
dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die
Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Aufmerksamkeit der Verbraucher besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind nur zum Teil ähnlich. Die Puppen der
Widerspruchsmarke
fallen unter den Oberbegriff
jouets
(Spielzeug) der
angegriffenen Marke. Außerdem sind die Spielfiguren der Widerspruchsmarke zu
den beanspruchten Spielen (jeux) ähnlich, weil Spiele auch Figuren enthalten
können.
Keine Warenähnlichkeit besteht dagegen
zwischen den Waren der
Widerspruchsmarke und den zum Modellieren bestimmten Massen der IR-Marke.
Cire, pâte à modeler, argile, pâte colorée stehen zu Spielfiguren und Puppen nicht
in so enger Beziehung, dass sich dem Abnehmer der Schluss aufdrängen könnte,
sie würden vom selben Unternehmen stammen. Verwendungszweck und
Anwendungsweise sind völlig anders als bei den Waren der Widerspruchsmarke;
die verformbaren Massen
(Wachs, Knetmassen, Ton) verlangen eine
gestalterische Eigeninitiative. Bewegliche Figuren und Puppen sind keine
Knetfiguren. Die Waren weisen
in
ihrer stofflichen Beschaffenheit keine
Übereinstimmungen auf. Allein der Umstand, dass sie jeweils dem Spielen dienen
und
in groß sortimentierten Läden zusammen angeboten werden, kann
demgegenüber keine Warenähnlichkeit begründen. Modelliermassen aller Art
gehören zu Bastelbedarf und eventuell zu Schreibwaren; so werden sie auch in
Selbstbedienungsregalen sortiert, wo sie sich meist neben Malkästen etc finden
lassen.
Insoweit ist keine Verwechslungsgefahr gegeben.
Es besteht allerdings auch
im Bereich der
identischen Waren keine
Verwechslungsgefahr.
Der Widerspruchsmarke kommt für den Bestandteilo "Bongo" und in ihrer
Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Anhaltspunkte für eine
besondere Stärkung sind nicht ersichtlich.
Die Marken sind sich nicht hinreichend ähnlich.
Visuell kommen sie sich schon wegen der unterschiedlichen Bildbestandteile nicht
verwechselbar nahe. Da der Verkehr bei kombinierten Wortbildzeichen bei deren
Benennung sich in der Regel am Wort orientiert (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509
- ATTACHÉ/TISSERAND), wird die IR-Marke mit "PONGO" oder "PONGO-FILA"
benannt. Dagegen wird der Verkehr die Widerspruchsmarke nicht allein mit
"Bongo" benennen. Das liegt vor allem an den Bezeichnungsgewohnheiten auf
dem maßgeblichen Warensektor.
Der Verkehr vernachlässigt den ihm bekannten Herstellernamen "Steiff" innerhalb
der Widerspruchsmarke nicht. Auf dem vorliegenden Warengebiet besteht die Besonderheit, dass sich der Verkehr am Herstellernamen orientiert (vgl BGH GRUR
1996, 406 – JUWEL – für den Bekleidungssektor). Ähnlich wie auf dem Bekleidungssektor ist auf dem Sektor der Spielfiguren eine Übung der Hersteller hochwertiger Erzeugnisse zu beobachten, die besondere Wertschätzung der Ware
durch den Herstellernamen zum Ausdruck zu bringen. Dies dient insbesondere
dem Zweck, sich von den Produzenten preiswerter Spielfiguren und Puppen abzugrenzen. Deshalb ist auch bei mündlicher Benennung nicht von einer Vernachlässigung des Herstellernamens auszugehen. Insbesondere Erwachsene kaufen
für ihre Kinder die hochpreisigen Spielfiguren und Puppen. Sie legen beim Kauf
auf die Herkunft von dem bestimmten, die Wertigkeit der Spielfiguren und Puppen
begründenden Hersteller "Steiff" Wert und nennen damit auch den Herstellernamen. Dies gilt um so mehr, als "Bongo" nur wie ein Kosename wirkt und die Widersprechende auch sonst beschreibende Namen für ihre Tierfiguren, wie Teddy,
Zotty, Piep uä verwendet. Die Bestandteile "Bongo" und "Steiff" im Widerspruchszeichen stellen somit eine Gesamtkombination dar, die als solche bekannt ist, so
dass sich die Verkehrsbeteiligten nicht veranlasst sehen, sich bei der Benennung
der Waren des Widerspruchszeichens auf den Markenteil "Bongo" zu beschränken. Auch der Umstand, dass "Bongo" von dem anderen Bestandteil räumlich und
farblich abgesetzt ist, macht aus "Bongo" noch keine eigenständige Marke. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass bei räumlich getrennt gestalteten Bestandteilen jedem eigener Markenschutz zuerkannt werden müsste. Elementenschutz ist dem Markenrecht aber fremd (vgl BGH GRUR 1996,775 - Sali Toft).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das angesprochene Publikum die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringt.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu
Abb. 1
Abb. 2