Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 32 W (pat) 307/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 627 643

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

9. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht

und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren, darunter

cire, pâte à modeler, argile, pâte colorée, tous non toxiques

et destinés à modeler; jeux et jouets

Schutz suchende IR-Marke 627 643

siehe Abb. 1 am Ende

ist, beschränkt auf alle oben genannten Waren, Widerspruch erhoben aus der

Marke 1116136

siehe Abb. 2 am Ende

die seit 30. Dezember 1987 für "Spielwaren, nämlich Spielfiguren und Puppen"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 28 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat

den Widerspruch mit Beschluss vom 24. März 1999 zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, Warenähnlichkeit bestehe nur

bezüglich der Waren

jeux et

jouets. Auch

insoweit sei aber keine

Verwechslungsgefahr gegeben, weil die Wörter "PONGO" und "Bongo" den

Gesamteindruck der jeweiligen Marke nicht prägten. Bei Spielfiguren und Puppen

seien die Verbraucher daran gewöhnt, dass Produkte mit einem gefälligen,

individualisierenden Namen und zusätzlich einem Hinweis auf den Hersteller

versehen seien. Die Widerspruchsmarke sei eine weltweit bekannte

Gesamtkombination.

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung

sie vor allem darauf abstellt, die Waren der angegriffenen Marke seien

ausdrücklich als ungiftig bezeichnet, also für Kinder bestimmt. Dies treffe ebenso

für die Waren der Widersprechenden zu. Auch die Vertriebsstätten seien gleich;

eine räumliche Trennung der Sortimente erfolge dort nicht immer. Aus den

Knetmassen könnten Spielfiguren, Tiere und Puppen geformt werden.

In der Widerspruchsmarke stehe "Bongo" im oberen Zeichenteil herausgehoben

gegenüber den anderen Bestandteilen. Der darunter liegende Firmenhinweis

werde markenmäßig vernachlässigt. Die angegriffene Marke könne nur mit dem

Wort "PONGO" benannt werden, das sich von "Bongo" kaum unterscheide.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, dem Widerspruch

stattzugeben und der schutzsuchenden IR-Marke im Umfang des

Widerspruchs den Schutz zu verweigern.

Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht hinsichtlich der Modelliermassen keine Warenähnlichkeit. Nicht die

eventuell daraus geformten Figuren seien mit der Marke gekennzeichnet, sondern

das Rohmaterial. "Bongo" sei in der Widerspruchsmarke nicht prägend. Bei dem

schwach kennzeichnenden Ausdruck, der eine Antilope bezeichne, sei "Steiff" als

Unterscheidungshilfe notwendig.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (Art 5 MMA, Art 6

quinquies

Abschn B Nr 1 PVÜ iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 43, §§ 107, 114, 152,

158 Abs 2 Satz 2 MarkenG), denn es ist nicht feststellbar, dass die Gefahr von

Verwechslungen besteht.

Einer IR-Marke ist der Schutz für Deutschland im Falle eines Widerspruchs zu

versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren

Zeitranges und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für

das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,

dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die

Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Aufmerksamkeit der Verbraucher besteht (vgl BGH

MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind nur zum Teil ähnlich. Die Puppen der

Widerspruchsmarke

fallen unter den Oberbegriff

jouets

(Spielzeug) der

angegriffenen Marke. Außerdem sind die Spielfiguren der Widerspruchsmarke zu

den beanspruchten Spielen (jeux) ähnlich, weil Spiele auch Figuren enthalten

können.

Keine Warenähnlichkeit besteht dagegen

zwischen den Waren der

Widerspruchsmarke und den zum Modellieren bestimmten Massen der IR-Marke.

Cire, pâte à modeler, argile, pâte colorée stehen zu Spielfiguren und Puppen nicht

in so enger Beziehung, dass sich dem Abnehmer der Schluss aufdrängen könnte,

sie würden vom selben Unternehmen stammen. Verwendungszweck und

Anwendungsweise sind völlig anders als bei den Waren der Widerspruchsmarke;

die verformbaren Massen

(Wachs, Knetmassen, Ton) verlangen eine

gestalterische Eigeninitiative. Bewegliche Figuren und Puppen sind keine

Knetfiguren. Die Waren weisen

in

ihrer stofflichen Beschaffenheit keine

Übereinstimmungen auf. Allein der Umstand, dass sie jeweils dem Spielen dienen

und

in groß sortimentierten Läden zusammen angeboten werden, kann

demgegenüber keine Warenähnlichkeit begründen. Modelliermassen aller Art

gehören zu Bastelbedarf und eventuell zu Schreibwaren; so werden sie auch in

Selbstbedienungsregalen sortiert, wo sie sich meist neben Malkästen etc finden

lassen.

Insoweit ist keine Verwechslungsgefahr gegeben.

Es besteht allerdings auch

im Bereich der

identischen Waren keine

Verwechslungsgefahr.

Der Widerspruchsmarke kommt für den Bestandteilo "Bongo" und in ihrer

Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Anhaltspunkte für eine

besondere Stärkung sind nicht ersichtlich.

Die Marken sind sich nicht hinreichend ähnlich.

Visuell kommen sie sich schon wegen der unterschiedlichen Bildbestandteile nicht

verwechselbar nahe. Da der Verkehr bei kombinierten Wortbildzeichen bei deren

Benennung sich in der Regel am Wort orientiert (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509

- ATTACHÉ/TISSERAND), wird die IR-Marke mit "PONGO" oder "PONGO-FILA"

benannt. Dagegen wird der Verkehr die Widerspruchsmarke nicht allein mit

"Bongo" benennen. Das liegt vor allem an den Bezeichnungsgewohnheiten auf

dem maßgeblichen Warensektor.

Der Verkehr vernachlässigt den ihm bekannten Herstellernamen "Steiff" innerhalb

der Widerspruchsmarke nicht. Auf dem vorliegenden Warengebiet besteht die Besonderheit, dass sich der Verkehr am Herstellernamen orientiert (vgl BGH GRUR

1996, 406 – JUWEL – für den Bekleidungssektor). Ähnlich wie auf dem Bekleidungssektor ist auf dem Sektor der Spielfiguren eine Übung der Hersteller hochwertiger Erzeugnisse zu beobachten, die besondere Wertschätzung der Ware

durch den Herstellernamen zum Ausdruck zu bringen. Dies dient insbesondere

dem Zweck, sich von den Produzenten preiswerter Spielfiguren und Puppen abzugrenzen. Deshalb ist auch bei mündlicher Benennung nicht von einer Vernachlässigung des Herstellernamens auszugehen. Insbesondere Erwachsene kaufen

für ihre Kinder die hochpreisigen Spielfiguren und Puppen. Sie legen beim Kauf

auf die Herkunft von dem bestimmten, die Wertigkeit der Spielfiguren und Puppen

begründenden Hersteller "Steiff" Wert und nennen damit auch den Herstellernamen. Dies gilt um so mehr, als "Bongo" nur wie ein Kosename wirkt und die Widersprechende auch sonst beschreibende Namen für ihre Tierfiguren, wie Teddy,

Zotty, Piep uä verwendet. Die Bestandteile "Bongo" und "Steiff" im Widerspruchszeichen stellen somit eine Gesamtkombination dar, die als solche bekannt ist, so

dass sich die Verkehrsbeteiligten nicht veranlasst sehen, sich bei der Benennung

der Waren des Widerspruchszeichens auf den Markenteil "Bongo" zu beschränken. Auch der Umstand, dass "Bongo" von dem anderen Bestandteil räumlich und

farblich abgesetzt ist, macht aus "Bongo" noch keine eigenständige Marke. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass bei räumlich getrennt gestalteten Bestandteilen jedem eigener Markenschutz zuerkannt werden müsste. Elementenschutz ist dem Markenrecht aber fremd (vgl BGH GRUR 1996,775 - Sali Toft).

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das angesprochene Publikum die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringt.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu

Abb. 1

Abb. 2