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BPatG Beschluss vom 15.05.2001 – 23 W (pat) 15/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 07 805

… 6.70

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß

der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das angegriffene Patent 43 07 805 (Streitpatent) wurde mit der Bezeichnung "HFdichter Schaltschrank mit Schrankkorpus und Schranktür" am 12. März 1993

angemeldet und nach Erteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse H05K des

Deutschen Patentamts mit der gleichen Bezeichnung am 5. September 1996 veröffentlicht.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent-

und Markenamtes mit Beschluß vom 3. Februar 1999 das Patent aufrechterhalten.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der von der Einsprechenden genannte Stand

der Technik gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 430 694 sowie den

deutschen Offenlegungsschriften 40 19 564 und 39 20 353, auch iVm dem im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 00 798, den europäischen Offenlegungsschriften 0 428 335 und 0 392 821,

der deutschen Patentschrift 40 09 079 und dem Fachbuch von H. J. Mair und

S. Roth: "Elektrisch leitende Kunststoffe", Carl Hanser Verlag München Wien

(1986) Seiten 131 bis 139, den HF-dichten Schaltschrank gemäß dem erteilten

Patentanspruch 1 nicht nahelegen können.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Dabei stützt die Einsprechende ihr Einspruchsvorbringen zunächst auf folgende

weitere Druckschriften: deutsche Patentschriften 33 44 598 und 41 03 785 sowie

die Rittal-Druckschrift "RICHTIG – Rittal PS 4000 Perfekschrank-System", Hannover Messe 1993. Um das Beschwerdeverfahren von eventuellen Beweisfragen zu

entlasten, ersetzte die Einsprechende die zuletzt genannte Rittal-Druckschrift

durch eine weitere Rittal-Druckschrift "Rittal Neuheiten '89" Hannover Messe 1989.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende die Auffassung vertreten,

daß der Patentgegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 insbesondere im

Hinblick auf die Rittal-Druckschrift "Rittal Neuheiten '89" Hannover Messe 1989

und die europäische Offenlegungsschrift 0 430 694 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt demgemäß,

den angefochtenen Beschluß der Patentabteilung 34 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 1999

aufzuheben und das Patent 43 07 805 zu widerrufen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2001 vertrat die Patentinhaberin die

gegenteilige Auffassung, daß der Patentgegenstand nach erteiltem Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe,

und stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. November 1999, nämlich

die Beschwerde zurückzuweisen und die Aufrechterhaltung

des Patents in der erteilten Fassung zu bestätigen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank mit Schrankkorpus und Schranktür, bei dem

der Schrankkorpus aus Wandelementen einstückig zusammengesetzt ist oder durch ein Rahmengestell mit angebrachten Wandelementen gebildet ist und bei dem die

Übergänge zwischen der geschlossenen Schranktür und

dem Schrankkorpus oder die Übergänge zwischen dem

Rahmengestell und der geschlossenen Schranktür sowie

den Wandelementen HF-dicht verschlossen sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß in die Übergänge Streifen (30) aus elastischem Abschirmmaterial eingebracht sind, die HF-Wellen durch

Absorption und Reflexion dämpfen und unmittelbar im

Bereich der Übergänge der lackierten Schranktür (20) mit

dem lackierten Rahmengestell (10) oder dem lackierten

Schrankkorpus angeordnet sind,

daß der in dem Übergang zur Schranktür (20) angeordnete

Streifen (30) an einem Dichtungssteg (12) des Schrankkorpus oder des Rahmengestells (10) zugekehrten parallelen

Seite eines an der Schranktür (20) angebrachten Rahmens (21) vorgesehen ist und daß der Streifen (30) mit dem

Rahmen (21) verklebt ist oder mit einem längsgerichteten

Befestigungsflansch (31) versehen ist, der mit dem Rahmen (21) verschraubt ist."

Bezüglich der Unteransprüche 2 und 3 und weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr

jedoch versagt bleiben, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das

Patent sich als rechtsbeständig erweist.

1) Sämtliche erteilten Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur

Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.

Der erteilte Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4

zurück, während der erteilte Unteranspruch 2 bzw 3 auf das Ausführungsbeispiel

gemäß Figur 1 mit zugehörigem Beschreibungstext auf Seite 4, le Abs bzw auf

das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Seite 5,

1. Abs zurückgeht.

2) Nach den Angaben der Patentinhaberin in der Beschreibungseinleitung werden üblicherweise bei HF-dichten Schaltschränken die HF-Abdichtungen, die teils

aus metallischen Kontaktfederleisten oder teils aus mit Drahtgeflecht überzogenen

elastischen Streifen bestehen, direkt mit blanken, bzw unlackierten metallischen

Flächen des Schrankkorpus oder der Schranktür elektrisch kontaktiert, vgl

Beschreibung Spalte 1, 2. und 3. Abs. Somit ist ein nachträglicher Einbau von HF-

Abdichtung in bereits lackierten Schaltschränken sehr aufwendig, wenn der elektrische Kontakt der HF-Abdichtungen über blanke, bzw unlackierte Flächen des

Schrankkorpus oder der Schranktür erfolgen soll.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen

Schaltschrank der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 vorausgesetzten Art derart weiterzubilden, daß auf einfache Weise auch nachträglich ein verhältnismäßig

guter HF-dichter Verschluß herstellbar ist, vgl Beschreibung Spalte 1, Zn 58 bis

62.

Dieses Problem wird mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen

gelöst.

Das wesentliche Lösungsmerkmal liegt darin, daß an der Schaltschranktür ein

Rahmen angeordnet ist, an dessen dem üblicherweise dem Schutz vor Staub und

Feuchtigkeit dienenden Dichtungssteg des Schrankkorpus oder des Rahmengestells zugekehrten parallelen Seite ein Streifen aus elastischem Abschirmmaterial

angeordnet ist, so daß der Dichtungssteg und das elastische Abschirmmaterial

allein aufgrund von Reflexion und Absorption von HF-Wellen einen verhältnismäßig guten HF-dichten Verschluß bilden, selbst wenn das Abschirmmaterial selbst

elektrisch nicht kontaktiert wird.

Als wesentlicher Vorteil ergibt sich, daß die Streifen aus elastischem Abschirmmaterial auch nachgerüstet werden können, so daß auch bereits ausgelieferte, voll

lackierte Schaltschränke ohne HF-Verschluß nachträglich abgeschirmt werden

können, vgl Beschreibung, den die Spalten 1 und 2 überbrückenden Abs.

3) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist – wie es sich aus der

nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt – gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG), da in keiner Entgegenhaltung

ein Schaltschrank offenbart ist, an dessen Schaltschranktür ein Rahmen angeordnet ist und an der dem Dichtungssteg des Schrankkorpus oder des Rahmengestells zugekehrten parallelen Seite dieses Rahmens ein Streifen aus elastischem

Abschirmmaterial angeordnet ist, so daß der Dichtungssteg und das am Rahmen

befestigte elastische Abschirmmaterial einen verhältnismäßig guten HF-dichten

Verschluß bilden.

4) Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Patentgegenstand nach Anspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfachmanns – eines berufserfahrenen, mit der Entwicklung von HF-dichten

Schaltschränken befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit

Fochhochschulabschluß.

Die Schaltschränke betreffende und in der mündlichen Verhandlung im Original

vorgelegte Rittal-Druckschrift "Rittal Neuheiten '89" Hannover Messe 1989 offenbart auf den Seiten 6/7 unter der Bezeichnung "Rittal Standverteiler PS/ES" einen

Schaltschrank, dessen Schrankkorpus oder dessen Rahmengestell einen Dichtungssteg sowie dessen geöffnete Schranktür einen Rahmen aufweist. Nachdem

in dieser Druckschrift von HF-Dichtungen dieser Schaltschränke keine Rede ist,

können diese Schaltschränke auch nicht HF-dicht verschlossen werden. Daher

gibt diese Druckschrift dem Fachmann weiter auch keinen Anlaß, diesen Schaltschrank nachträglich HF-dicht nachzurüsten.

Aber selbst wenn der Fachmann sich die Aufgabe stellen würde, vollackierte

Schaltschränke HF-dicht nachzurüsten, gelangt er dennoch nicht ohne weiteres

zum Patentgegenstand des Anspruchs 1, da der Stand der Technik dem Fachmann allenfalls die Anordnung der HF-Dichtung an der Schranktür selbst anregen

kann, jedoch nicht die Anordnung der HF-Dichtung an der dem Dichtungssteg des

Schrankkorpus bzw des Rahmengestells zugewandten Seite eines an der Innenseite der Schranktür angebrachten Rahmens.

Die HF-Dichtungen sowie HF-dichte Schaltschränke betreffende europäische

Offenlegungsschrift 0 430 694 offenbart zwar HF-Dichtungen (26) als Streifen aus

elastischem Material (polyurethane foam member with a silver-coated conductive

cloth), die auch auf lackierten Flächen (coated surfaces) angebracht werden können, jedoch werden diese HF-Dichtungen direkt an der Schranktür oder am

Schrankkorpus angebracht und nicht an einem an der Schranktür angebrachten

Rahmen, vgl dort zu elastischen streifenförmigen HF-Dichtungen Figuren 12, 18

mit zugehöriger Beschreibung iVm Beschreibung Spalte 6, vorl Abs und vgl zur

Anordnung dieser HF-Dichtungen die Figuren 3, 9A bis 9D und 11 bis 18.

Somit vermittelt diese Entgegenhaltung dem Fachmann keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruchs 1.

Der Auffassung der Klägerin, daß die Aussparungen (recess 4a) in der Schranktür

oder Schrankkorpus, in die die streifenförmigen HF-Dichtungen (elektromagnetic

shielding member 1) gemäß Figur 3 angeordnet sind, als ein Rahmen an der

Schranktür interpretiert werden können, vermag nicht zu überzeugen, da ein

Rahmen zunächst etwas Aufgesetztes und nicht Ausgespartes darstellt. Darüber

hinaus ist dort die streifenförmige HF-Dichtung am Boden der Aussparung und

nicht am Rand dieser Aussparung befestigt, so daß hierin keine Anregung gesehen werden kann, die streifenförmige HF-Dichtung an einem aufgesetzten Rahmen in einer bestimmten Relation zu einem dort nicht genannten Dichtungssteg

anzuordnen.

Die übrigen im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren genannten Entgegenhaltungen betreffen zwar Schaltschränke jedoch keine HF-dichten Schaltschränke, so

daß diese Entgegenhaltungen den Fachmann nicht zu der Lehre des erteilten

Patentanspruchs 1 anregen können.

Schließlich offenbaren sämtliche HF-dichte Schaltschränke betreffende Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren, daß die HF-Dichtungen direkt an der

Schaltschranktür und/oder direkt oder mittelbar am Schrankkorpus angeordnet

sind und nicht an der dem Dichtungssteg zugekehrten Seite eines an der Schranktür befestigten Rahmens, um durch das Zusammenwirken des Dichtungssteg und

des dem Dichtungssteg zugekehrten Seite des Rahmens befestigten elastischen

Abschirmmaterials allein aufgrund von Reflexion und Absorption von HF-Wellen

einen verhältnismäßig guten HF-dichten Verschluß zu erhalten, vgl das deutsche

Gebrauchsmuster 91 00 798 Anspruch 1, Figur 1a und 1b mit zugehöriger Beschreibung, vgl europäische Offenlegungsschrift 0 428 335 Figur 6 mit HF-Dichtung (40) an der Tür (door panel 13), vgl europäische Offenlegungsschrift

0 392 821, Beschreibung zur Figur 1 in Spalte 3, vgl deutsche Patentschrift

40 09 079 Anspruch 1 iVm der einzigen Figur, wonach die HF-Dichtheit mittels

einer am Schrankkorpus (1) innerhalb eines flexiblen Dichtungsteils angeordneten

und über Laschen (3.1) elektrisch kontaktierte Schraubenfeder (5) erreicht wird.

Somit enthält der nachgewiesene Stand der Technik keinen Hinweis, die Streifen

aus elastischem Abschirmmaterial (HF-Dichtung) an der dem Dichtungssteg zugekehrten Seite eines an der Schranktür befestigten Rahmens zu befestigen.

Daher beruht der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents auf

einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns und ist

somit patentfähig.

5) Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 werden, da sie vorteilhafte, nicht

selbstverständliche Ausführungsformen des HF-dichten Schaltschranks mit

Schrankkorpus und Schranktür nach dem Hauptanspruch betreffen, von der

Patentfähigkeit des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Vorsitzender Richter Dr. Beyer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Lokys

Fa