Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 90/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2000 ist wirkungslos, soweit

die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674 aufgrund

des Widerspruchs aus der IR-Marke 603 106 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 27. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674

wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 603 106 gelöscht. Dagegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og IR-Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und

3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der

genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes

von Amts wegen

(vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele

Werner

Schmitt

prö