Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 90/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2000 ist wirkungslos, soweit
die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674 aufgrund
des Widerspruchs aus der IR-Marke 603 106 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 27. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674
wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 603 106 gelöscht. Dagegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og IR-Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und
3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der
genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes
von Amts wegen
(vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele
Werner
Schmitt
prö