Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.05.2001 – 27 W (pat) 219/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die eingetragene Marke 396 54 233
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schade, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1. Der Antrag des Markeninhabers auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden (1) wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 12. August 1999 dahingehend geändert, daß die angegriffene Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 1 008 806 auch für die
Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" zu löschen ist.
3. Die den weiteren Widerspruch aus der Marke 396 49 450
betreffende Beschwerde ist derzeit gegenstandslos.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge "MICKEY & FRIENDS" ist für die Waren bzw Dienstleistungen
"Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" als Marke eingetragen.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberinnen der Marken 1 008 806 "MICKY", die
ua für "Bücher, Zeitschriften...; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten,
Vergabe von Lizenzen an Urheberrechten, insbesondere zur Benutzung im
Zusammenhang mit ...; Produktion von Schallplatten, Tonbändern, Tonbandcassetten und Filmen; Filmvermietung und Filmvorführung" registriert ist – Widerspruch (1) -, sowie 396 49 450 "MICKEY MOUSE", eingetragen für verschiedene
Waren der Klassen 3, 16, 20, 25 und 28 - Widerspruch (2) -.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch einen Beamten des
höheren Dienstes beiden Widersprüchen teilweise stattgegeben, und zwar wegen
der Widerspruchsmarke (1) hinsichtlich der "Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten" und wegen der Widerspruchsmarke (2) hinsichtlich
"Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen". Im übrigen hat sie die Widersprüche
(wegen fehlender Waren- bzw Dienstleistungs-Ähnlichkeit) zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit dem Widerspruch (1) führt sie aus, daß die Anmeldemarke
deutlich durch den Namen "MICKEY" geprägt werde, da dieser die weiteren
Bestandteile "& FRIENDS" erst individualisiere. Verwechslungen - und zwar
bereits klanglicher Art - mit der Marke "MICKY" seien deshalb unausbleiblich. Eine
Verwechslungsgefahr könne aber nur teilweise, hinsichtlich der oben genannten
Waren, angenommen werden, da weder die Waren noch die Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke (1) eine hinreichende Ähnlichkeit mit den verbliebenen Waren
und Dienstleistungen der Anmeldemarke aufwiesen. Dies gelte auch, wenn man
aus der Bekanntheit der Mickymaus-Figur auf einen erhöhten Schutzumfang der
Widerspruchsmarke schließen wolle.
Verwechselbar sei die angegriffene Marke auch mit der Widerspruchsmarke (2),
weil insoweit jedenfalls mit einem gedanklichen Inverbindungbringen gerechnet
werden müsse. Da die Waren der Anmeldemarke auch im Warenverzeichnis der
Widerspruchsmarke enthalten seien, bestehe Warengleichheit. Hingegen stünden
die angegriffenen Dienstleistungen den gegnerischen Waren zu fern, als daß eine
Ähnlichkeit bejaht werden könnte.
Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechenden Beschwerde eingelegt. Sie
halten die Vergleichsmarken insgesamt für verwechselbar, weil auch hinsichtlich
der verbliebenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke eine Ähnlichkeit nicht
verneint werden könne. Wesentlich hierfür sei zum einen der überragende
Bekanntheitsgrad beider Widerspruchsmarken, wofür sie verschiedenes Material
vorlegen und außerdem ein Sachverständigengutachten anbieten. Zum anderen
dürfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (WRP 1998,
1165 "Canon") die Frage der Waren- bzw Dienstleistungs-Ähnlichkeit nicht zu eng
gesehen werden; es genüge für eine Bejahung, wenn das Publikum glauben
könne, daß die betreffenden Waren aus dem selben oder gegebenenfalls aus
einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die fraglichen
Dienstleistungen der jüngeren Marke werde das Publikum ohne weiteres einem
Konzern wie dem der Widersprechenden zurechnen.
Beschwerde hatte außerdem der Markeninhaber eingelegt, und zwar am 15. Oktober 1999, und bereits vorher (am 14. Oktober 1999) die Beschwerdegebühr entrichtet. Drei Tage später, am 18. Oktober 1999, hat er die Beschwerde zurückgenommen und um Erstattung der Beschwerdegebühr gebeten. Zur Sache selbst,
also zum Vorbringen der Widersprechenden, hat er sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag des Markeninhabers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr konnte
keinen Erfolg haben. Die Beschwerde ist am 15. Oktober 1999 wirksam eingelegt,
die entsprechende Beschwerdegebühr bereits am 14. Oktober 1999 entrichtet
worden. Die Rücknahme der Beschwerde drei Tage später ändert nichts an deren
wirksamer Einlegung. Die Beschwerdegebühr ist damit verfallen (vgl Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 33). Ein Anlaß für eine (ausnahmsweise)
Rückzahlung (§ 71 Abs 3 MarkenG) besteht nicht.
Nachdem der Markeninhaber seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist der
Beschluß der Markenstelle rechtskräftig geworden, soweit er beiden Widersprüchen stattgibt und die Löschung der angegriffenen Marke anordnet. In der Sache
geht es daher nur noch um die verbliebenen Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" der jüngeren Marke.
Dem gegen die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit gerichteten Widerspruch (1)
kann der Erfolg nicht versagt werden, da auch hinsichtlich der angegriffenen
Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Die
Frage der Zeichenähnlichkeit hat bereits die Markenstelle zutreffend beantwortet;
sie ist zu bejahen, ohne daß es dabei entscheidend auf eine besondere Berühmtheit der (zweifelsfrei recht bekannten) Widerspruchsmarke "MICKY" ankäme. Der
Senat vermag der Markenstelle jedoch nicht zu folgen, wenn sie eine relevante
Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Dienstleistungen verneint. So ist
die "Werbung" der jüngeren Marke ohne weiteres als ähnlich mit der "Produktion
von Filmen" im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke anzusehen:
Ein Unternehmen, das Werbung für Dritte betreibt, kann dafür unterschiedliche
Mittel einsetzen, unter anderem auch Filme; so gibt es Werbeagenturen, die sich
auf die Produktion von Werbefilmen spezialisiert haben (vgl zB entsprechende
Einträge im aktuellen Branchentelefonbuch für München). Desgleichen kann eine
Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung "Geschäftsführung" und einer Tätigkeit
wie "Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten" nicht verneint werden.
Geschäftsführung ist ein sehr weiter Begriff, der jegliche Tätigkeit umfaßt, die
jemand für einen Dritten in einem beliebigen Bereich der Wirtschaft ausübt, wenn
er dessen Geschäfte besorgt (vgl zB Der Große Brockhaus, 18. Aufl, 4. Bd,
S 469). So gesehen kann Verwertung und Verwaltung von Rechten eigentlich
sogar ein Teil einer Geschäftsführung sein, so daß insoweit nicht nur Ähnlichkeit
sondern Gleichheit der Dienstleistungen vorliegen kann. Diese die Geschäftsführung betreffenden Überlegungen gelten (zumindest im Ansatz) auch für die Dienstleistung "Unternehmensverwaltung". Dieser Begriff ist zwar weder in allgemeinen
noch in Wirtschaftslexika zu finden. Er ist jedoch philologisch leicht verständlich
und umschreibt die geschäftsmäßige Verwaltung eines (fremden) Unternehmens.
Ob dies in der Realität häufig vorkommt, daß sich ein selbständiges Unternehmen
(vollständig) durch ein fremdes Unternehmen verwalten läßt (oder ob das nicht
eher vielleicht regelmäßig auf eine mehr oder weniger intensive Unternehmensberatung hinausläuft), mag dahinstehen. Da jedenfalls bei einer Unternehmensverwaltung lediglich in noch größerem Umfang als bei einer Geschäftsführung
fremde Rechte wahrgenommen und besorgt werden, kann auch insoweit eine
(wenn auch vielleicht entfernte) Ähnlichkeit mit der Dienstleistung "Verwaltung und
Verwertung von Urheberrechten" nicht verneint werden. Angesichts der bestehenden Markenähnlichkeit ist deshalb auch bei dieser Dienstleistung eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war sonach der
Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs (1) in vollem Umfang stattzugeben.
Auf die Frage, ob die angegriffenen Dienstleistungen den Waren der Widerspruchsmarken (1) und (2) ähnlich sind - was der Senat eindeutig verneinen
möchte, da auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nicht uferlos ist -, kommt es daher
nicht an. Angesichts des vollen Durchgreifens des Widerspruchs (1) ist die
Beschwerde
hinsichtlich
des Widerspruchs (2)
derzeit
gegenstandslos
(Althammer/Ströbele, aaO, § 70 Rdn 5).
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Dr. Schade
Friehe-Wich
Albert
Mü/Fa