Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.05.2001 – 29 W (pat) 189/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 56 558

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Mai 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. März 2000 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 30. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 40 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 56 558 wegen

des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes

von

Amts

wegen

(vgl

dazu

auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Hu