Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.05.2001 – 29 W (pat) 189/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 56 558
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. März 2000 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 30. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 40 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 56 558 wegen
des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes
von
Amts
wegen
(vgl
dazu
auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Hu