Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.05.2001 – 29 W (pat) 76/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 56 559
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 1999 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 23. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 40 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 56 559 wegen
des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Hu