Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.05.2001 – 32 W (pat) 117/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Mai 2001
Bauer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
uwe GmbH, Buchstraße 82, 73525 Schwäbisch Gmünd,
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. D. Menold und Kollegen,
Mittlerer Pfad 15, 70499 Stuttgart,
betreffend die Markenanmeldung 398 17 261.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse vom 6. Mai 1999 und
vom 2. Februar 2000 aufgehoben und die Sache dem Deutschen
Patent- und Markenamt zur erneuten Entscheidung zurückgegeben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist
für die Waren und Dienstleistungen
Bräunungsgeräte aller Art und Zubehör für Bräunungsgeräte aller
Art; Liege- und Sitzmöbel aller Art, insbesondere Liegen und Liegestühle; Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Vermietung von Bräunungsgeräten aller Art und von Zubehör für
Bräunungsgeräte aller Art sowie von Liege- und Sitzmöbeln aller
Art; umfassende Beratung im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere im Zusammenhang mit
der Benutzung von Bräunungsgeräten aller Art und von Zubehör
für Bräunungsgeräte aller Art sowie von Liege- und Sitzmöbeln
aller Art.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt
die Auffassung, die angemeldete Wort-/Bildmarke weise Unterscheidungskraft auf
und sei auch nicht freihaltebedürftig. Hilfsweise macht sie geltend, dass sich die
Marke im Verkehr durchgesetzt habe.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse
ohne Sachentscheidung nach § 70 Absatz 3 Nr 3 Markengesetz. Das Patentamt
hat nun über den Antrag der Markeninhaberin, die Marke habe sich im Verkehr
durchgesetzt, zu entscheiden.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Die
Bezeichnung "Power For You" (= Kraft bzw Energie für Dich/Sie) stellt einen Werbeslogan dar, der von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Anpreisung der Waren/Dienstleistungen, nicht aber als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft verstanden wird. Gerade im Zusammenhang mit
den von der Anmelderin vetriebenen Produkte und Dienstleistungen wird werbend
auf „Power“ hingewiesen, was die mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetauszüge belegen.
Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Hilfsantrag, die Eintragung der Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) vorzunehmen, insoweit begründet als die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren, weil neue Tatsachen entscheidungserheblich und vom Patentamt zu prüfen sind.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung schlüssig dargelegt. Sie hat, bezogen auf den Anmeldetag,
den 26. März 1998, vorgetragen, dass sie durch vielfältige und umfangreiche
Werbemaßnahmen (Inserate, Kataloge, Poster, T-Shirts, Anzeigen, Präsentationen für Messen) "Power For You" als ihre Marke bekannt gemacht hat. Zudem
hat sie dazu Stellungnahmen von Verbänden, Händlern und Abnehmern vorgelegt. Dies lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass sich „Power For You“ für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugunsten der Anmelderin im
Verkehr durchgesetzt hat.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Hu