Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 24 W (pat) 65/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 394 05 319
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 797 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Die Marke 394 05 319 "Sina" ist in das Register eingetragen worden für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden ua
aus der Marke 2 104 797 "SNAI". Deren Inhaberin war im Zeitpunkt der Erhebung
des Widerspruchs die Firma Dr. rer. nat. R. Ismail Pharmazeutisches Entwicklungslabor, 51143 Köln.
Mit Beschluß vom 29. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 394 05 319 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 2 104 797 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die
Markeninhaberin die Widerspruchsmarke von der ursprünglichen Widersprechenden erworben. Mit patentamtlicher Verfügung vom 2. Februar 2001 wurde die Widerspruchsmarke auf die Markeninhaberin umgeschrieben. Danach hat die Markeninhaberin und jetzige Inhaberin der Widerspruchsmarke den Widerspruch aus
der Marke 2 104 797 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1
und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 10. August 1999
hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 394 05 319 wirkungslos ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Bb