Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 27 W (pat) 4/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 10 007.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade
sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 15. Oktober 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wort-/Bildmarke
IoS
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die Buchstabenkombination "IoS" stehe
für den EDV-Fachbegriff
"Input/Output-System" und enthalte daher lediglich einen beschreibenden Hinweis
darauf, dass die beanspruchten Waren auf einem solchen System beruhten. Auch
dürften Mitbewerber nicht daran gehindert werden, derartige Angaben auf
beliebige Art, insbesondere auch in werbemäßiger Form, zu verwenden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer
Auffassung nach steht "IoS" nicht nur für "Input-/Output-System", sondern hat
auch viele weitere geläufige Bedeutungen wie "Internet Operating System",
"Interorganizational Information System" usw; es sei aber auch ein eigenständiges
Wort wie zur Bezeichnung einer Kykladeninsel. Darüber hinaus habe die
Markenstelle aber auch keinen konkreten Bezug zwischen dem Zeichen und den
sehr verschiedenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16
und 42 hergestellt; es sei etwa nicht nachvollziehbar, inwiefern die Wortfolge mit
der im angefochtenen Beschluss genannten Bedeutung für "Papier, Pappe
(Karton)", aber auch für "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
Softwareberatung ..." usw. unmittelbar beschreibend sein solle. Die Waren der
Klasse 9 wiesen zwar sicherlich Input und Output auf, hierbei handele es sich
jedoch um ein allgemeines Merkmal, das beinahe allen modernen Kommunikationsmitteln zu eigen sei und das als grobe Verallgemeinerung nicht zur
Beschreibung dieser Waren geeignet sei. Schließlich sei auch die besondere
Schreibweise nicht berücksichtigt, denn in der Bedeutung von "input/outputsystem" müsste die Abkürzung eigentlich "ios" lauten; als Abwandlung einer
beschreibenden Angabe müsse die Abkürzung daher schutzfähig sein. Im
Ergebnis liege daher weder ein Freihaltungsbedürfnis vor noch stehe der Eintragung eine mangelnde Unterscheidungskraft des Zeichens entgegen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragung der
Marke zu beschließen.
II.
Auf die zulässige (§ 66 MarkenG) und begründete Beschwerde war der
angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen nämlich keine absoluten Hindernisse entgegen.
Das angemeldete Zeichen ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche
Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der
Allgemeinheit an
ihrer
freien Verwendbarkeit widerspricht
(vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht
bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit
prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH,
GRUR 1999, 988 [989] – HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] –
FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162
[163] – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 – SMARTWARE;
BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).
Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt. Es ist
schon nicht ersichtlich, welche beschreibende Bedeutung die Buchstabenfolge für
die beanspruchten Waren der Klasse 16 haben sollte. Aber auch für die übrigen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 kann nicht
festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen eine hinreichend bestimmte
beschreibende Angabe darstellt, weil es auch im Hinblick auf diese Waren und
Dienstleistungen mehrdeutig ist. So steht schon nach dem vom Patentamt zitierten
Nachschlagewerk die Abkürzung "IOS" im EDV-Bereich nicht nur für "Input-
/Output-System", sondern auch
für so unterschiedliche Fachbegriffe wie
"inut/output supervisor" (Eingabe/Ausgabe-Steuerprogramm), "interactive operating system" (dialogfähiges Betriebssystem) und "internetworking operating
system" (Vernetzung-Betriebssystem, Cisco-Firmenbezeichnung für Netzwerkbetriebssystem) (vgl. Schulze, Computerkürzel, 1998, S. 197). Die Mehrdeutigkeit
wird zudem noch durch die ungewöhnliche Schreibweise unterstrichen, bei der ein
mittlerer kleiner Buchstabe zwischen zwei Großbuchstaben steht, was bei EDV-
Abkürzungen, wie sich nicht zuletzt auch aus der Zitierweise des Kürzels "IOS" im
vorgenannten Lexikon ergibt, im allgemeinen unüblich ist. In bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 spricht daher
die Mehrdeutigkeit der Buchstabenfolge "IoS" gegen ein Freihaltungsbedürfnis
(vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom; BPatG GRUR 1999, 330, 331 – CT;
BPatGE 38, 182, 183 m.w. Nachw. –MAC).
Mangels beschreibenden Inhalts für einen Teil der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen und wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten
Zeichens in bezug auf die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen
weist die angemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG) auf, d.h. die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st.
Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001,
162 [163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Marke
nämlich wie vorliegend kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] –
YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] – Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] –
Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163]).
Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, war auf die Beschwerde der Anmelderin der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Dr. Schade
Albert
Schwarz
Ko