Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 27 W (pat) 4/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 10 007.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade

sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 15. Oktober 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wort-/Bildmarke

IoS

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die Buchstabenkombination "IoS" stehe

für den EDV-Fachbegriff

"Input/Output-System" und enthalte daher lediglich einen beschreibenden Hinweis

darauf, dass die beanspruchten Waren auf einem solchen System beruhten. Auch

dürften Mitbewerber nicht daran gehindert werden, derartige Angaben auf

beliebige Art, insbesondere auch in werbemäßiger Form, zu verwenden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer

Auffassung nach steht "IoS" nicht nur für "Input-/Output-System", sondern hat

auch viele weitere geläufige Bedeutungen wie "Internet Operating System",

"Interorganizational Information System" usw; es sei aber auch ein eigenständiges

Wort wie zur Bezeichnung einer Kykladeninsel. Darüber hinaus habe die

Markenstelle aber auch keinen konkreten Bezug zwischen dem Zeichen und den

sehr verschiedenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16

und 42 hergestellt; es sei etwa nicht nachvollziehbar, inwiefern die Wortfolge mit

der im angefochtenen Beschluss genannten Bedeutung für "Papier, Pappe

(Karton)", aber auch für "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

Softwareberatung ..." usw. unmittelbar beschreibend sein solle. Die Waren der

Klasse 9 wiesen zwar sicherlich Input und Output auf, hierbei handele es sich

jedoch um ein allgemeines Merkmal, das beinahe allen modernen Kommunikationsmitteln zu eigen sei und das als grobe Verallgemeinerung nicht zur

Beschreibung dieser Waren geeignet sei. Schließlich sei auch die besondere

Schreibweise nicht berücksichtigt, denn in der Bedeutung von "input/outputsystem" müsste die Abkürzung eigentlich "ios" lauten; als Abwandlung einer

beschreibenden Angabe müsse die Abkürzung daher schutzfähig sein. Im

Ergebnis liege daher weder ein Freihaltungsbedürfnis vor noch stehe der Eintragung eine mangelnde Unterscheidungskraft des Zeichens entgegen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragung der

Marke zu beschließen.

II.

Auf die zulässige (§ 66 MarkenG) und begründete Beschwerde war der

angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen nämlich keine absoluten Hindernisse entgegen.

Das angemeldete Zeichen ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche

Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,

die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der

Allgemeinheit an

ihrer

freien Verwendbarkeit widerspricht

(vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht

bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit

prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH,

GRUR 1999, 988 [989] – HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] –

FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162

[163] – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten

Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 – SMARTWARE;

BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).

Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt. Es ist

schon nicht ersichtlich, welche beschreibende Bedeutung die Buchstabenfolge für

die beanspruchten Waren der Klasse 16 haben sollte. Aber auch für die übrigen

beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 kann nicht

festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen eine hinreichend bestimmte

beschreibende Angabe darstellt, weil es auch im Hinblick auf diese Waren und

Dienstleistungen mehrdeutig ist. So steht schon nach dem vom Patentamt zitierten

Nachschlagewerk die Abkürzung "IOS" im EDV-Bereich nicht nur für "Input-

/Output-System", sondern auch

für so unterschiedliche Fachbegriffe wie

"inut/output supervisor" (Eingabe/Ausgabe-Steuerprogramm), "interactive operating system" (dialogfähiges Betriebssystem) und "internetworking operating

system" (Vernetzung-Betriebssystem, Cisco-Firmenbezeichnung für Netzwerkbetriebssystem) (vgl. Schulze, Computerkürzel, 1998, S. 197). Die Mehrdeutigkeit

wird zudem noch durch die ungewöhnliche Schreibweise unterstrichen, bei der ein

mittlerer kleiner Buchstabe zwischen zwei Großbuchstaben steht, was bei EDV-

Abkürzungen, wie sich nicht zuletzt auch aus der Zitierweise des Kürzels "IOS" im

vorgenannten Lexikon ergibt, im allgemeinen unüblich ist. In bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 spricht daher

die Mehrdeutigkeit der Buchstabenfolge "IoS" gegen ein Freihaltungsbedürfnis

(vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom; BPatG GRUR 1999, 330, 331 – CT;

BPatGE 38, 182, 183 m.w. Nachw. –MAC).

Mangels beschreibenden Inhalts für einen Teil der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen und wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten

Zeichens in bezug auf die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen

weist die angemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG) auf, d.h. die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st.

Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001,

162 [163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Marke

nämlich wie vorliegend kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] –

YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] – Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] –

Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163]).

Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, war auf die Beschwerde der Anmelderin der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Dr. Schade

Albert

Schwarz

Ko