Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 29 W (pat) 333/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 27 028.0
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 22. Mai 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 und vom 12. August 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
"Team Telecom"
Die Wortmarke
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42 in das Markenregister
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom
12. August 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Es handele sich um eine
sprachübliche Zusammensetzung der Wörter "Team" (= engl.: Mannschaft) und
"Telecom" (international gängige Abkürzung für "telecommunication"). Die Marke
bestehe somit aus der Zusammensetzung eines organisationstechnischen Begriffs, nämlich der Bezeichnung für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam an
einer Aufgabe arbeiten, mit einem kommunikationstechnischen Gattungsbegriff,
die in ihrer Gesamtheit lediglich auf die Branche der Anbietern der Waren und
Dienstleistungen hinweise. Auf die Erinnerung der Anmelderin ist dieser Beschluss
durch eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise aufgehoben und im übrigen
die Erinnerung zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Wortkombination fehle
teilweise jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde die Bezeichnung
"Team Telecom" lediglich als einen allgemeinen Hinweis auf eine Gruppe von Personen ansehen, die auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig sei. Der Umstand, dass das mit dem Zeichenbestandteil "Telecom" klanglich übereinstimmende Wort "Telekom" Bestandteil des Firmennamens der Anmelderin sei, begründe die markenrechtliche Unterscheidungskraft nicht, weil erstens nicht der
Firmenname der Anmelderin angemeldet sei und zweitens im Firmenrecht andere
Maßstäbe an die Unterscheidungskraft gestellt würden.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren die Anmeldung teilweise zurückgenommen, so dass ihre Beschwerde sich gegen die noch verfahrensgegenständliche Zurückweisung der Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten ; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung
und Geschäftsführung; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Unterhaltung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
richtet.
Die Anmelderin ist der Meinung, bei der rechtlich gebotenen großzügigen Betrachtungsweise ergebe sich die konkrete Unterscheidungskraft der angemeldeten
Marke auf jeden Fall aus dem stark unterscheidungskräftigen Kennzeichnungsbestandteil "Telecom". Die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit vermittle dem
Verbraucher keine Sachinformationen über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Anmelderin in ihrer
Werbung das Wort " Telekom" umfangreich benutzt habe, was verschiedene eingereichte Unterlagen belegen. Das Wort "Telekom" sei Bestandteil des Firmennamens der Anmelderin; die Anmelderin bewerbe ihre Waren und Dienstleistungen in großem Umfang und erziele sehr hohe Umsätze. Sie kennzeichne ihre Produkte mit ihrem Namen, so z.B. Telefonbücher, Firmenfahrzeuge, Gebäude usw.
und sponsere ein Radrennteam, das den Namen "Team Telekom" trage. Die Anmelderin sei auch im Internet präsent und sei weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Wortbestandteil "Telekom". Eine Verkehrsbefragung im April 1997
habe ergeben, dass das Wort "Telekom" von etwa 60 Prozent der deutschen Bevölkerung als Bezeichnung für die Anmelderin angesehen werde. Angesichts der
klanglichen Übereinstimmungen mit dem Bestandteil der angemeldeten Marke
könne es auf den schriftbildlichen Unterschied zum Bestandteil "Telecom" in der
angemeldeten Marke nicht ankommen. Dies habe auch das Landgericht Hamburg
in einem Urteil vom 20. Juni 2000 bestätigt. Aus diesem Grund bestehe auch kein
Freihaltungsbedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Teilrücknahme der Anmeldung in der
Sache auch in vollem Umfang begründet.
An der angemeldeten Marke läßt sich in Verbindung mit den nach der Teilrücknahme der Anmeldung noch entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen weder ein Freihaltungsbedürfnis feststellen noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).
Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten
Marke ist für die noch verfahrensgegenständlichen zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen nicht ersichtlich. Die angemeldete Wortmarke stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf diese Waren und
Dienstleistungen dar. Zwar ist es richtig, dass die Markenbestandteile in ihrer
Bedeutung als Bezeichnung für eine Mannschaft oder Arbeitsgruppe und als Abkürzung für "telecommunications" (= "Telekommunikation") bzw. des in anglisierter
Form geschriebenen entsprechenden deutschen Wortes von den angesprochenen
deutschen Verkehrskreisen verstanden werden. Auch gibt es zahlreiche Wortzusammensetzungen in der deutschen Sprache, die mit "Team" beginnen (Teamgeist, Teamarbeit, Teamfähigkeit etc.). In solchen Wortverbindungen bezieht sich
in der Regel jedoch der zweite Bestandteil auf das vorangestellte Wortelement
"Team" und bezeichnet eine auf ein Team bezogene Eigenschaft. Soll aber bei
einem Zusammenschluss von Personen, wie beispielsweise Fußballspielern oder
bei einer Ansammlung von Experten deren Zusammengehörigkeit oder der Tätigkeitsbereich des Teams herausgestellt werden, so wird das Wort "Team" sowohl
im deutschen als auch im englischen Sprachgebrauch meistens nachgestellt, so
z.B. bei Begriffen wie "Fußballteam, Expertenteam, Kollegenteam, Operationsteam" usw. Dies allein kann im vorliegenden Fall allerdings nicht entscheidend
sein, weil auch die schlagwortartige Bezeichnung durch Voranstellung von "Team"
mit einer nachfolgenden Eigenschaftsangabe als werbeüblich angesehen werden
muss und bei ähnlichen - oft beschreibenden - Bezeichnungen, z.B. Bezeichnungen von Arbeitsgemeinschaften oder Untergruppierungen innerhalb von Betrieben
oder sonstigen organisatorischen Einheiten, häufig vorkommt. Jedoch steht bei
der angemeldeten Wortzusammenstellung "Team Telecom" die Bedeutung
"Team, das auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig ist" nicht im Vordergrund.
Eine Recherche des Senats in den einschlägigen Nachschlagewerken und Zeitschriften sowie im Internet ergab keine Hinweise darauf, dass die angemeldete
Kennzeichnung als beschreibender Hinweis auf solche Teams verwendet wird.
Allerdings gibt es zahlreiche Fundstellen für "Team Telekom" in der Schreibweise
mit "k". Diese Fundstellen (mehrere Hundert) beziehen sich jedoch ausschließlich
auf ein bestimmtes Radrennteam, das von der Anmelderin gesponsert wird. Dies
zeigt, dass der Verkehr bei der Bezeichnung "Team Telekom" an eine bestimmtes
Mannschaft von Radsportlern denkt und eine mögliche Interpretation als "Telek(c)ommunikationsteam" (diese Wortbildung läge wohl als beschreibende Angabe näher als "Team Telec(k)om") in den Hintergrund tritt. Die Schreibung des
zweiten Wortes mit "c" ändert daran nichts, weil diese bei mündlicher Wiedergabe
nicht erkennbar ist und auch bei schriftlicher Wiedergabe – wenn dies überhaupt
bemerkt wird – als anglisierte, modernisierte oder "internationalisierte" Schreibweise aufgefasst werden wird. Die Bezeichnung für ein bestimmtes Team von
Sportlern kommt aber für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen nicht als unmittelbar beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht, denn solche Dienstleistungen speziell von einem bestimmten oder für ein
bestimmtes Radrennteam, die sich grundsätzlich von diesen Waren und Dienstleistungen von oder für andere Sportlerteams in wesentlichen Merkmalen unterscheiden, gibt es nicht. Für mehrdeutige Begriffe, bei denen ein beschreibender
Inhalt nicht im Vordergrund steht, besteht jedoch im allgemeinen kein hinreichend
konkretes Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu etwa BPatG Mitt. 1990, 121 "TINY";
Mitt. 1989,153 "DOTTY").
Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl. dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408,
409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728,
729 "PREMIERE
II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 17;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rn. 15). Da nicht belegt werden kann,
dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT";
BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen
wird (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"). Es handelt sich auch nicht um
einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999,
1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
Auf die Frage der von der Anmelderin behaupteten Verkehrsdurchsetzung des
Wortes "Telekom", das mit dem Bestandteil "Telecom" der angemeldeten Marke
klanggleich ist, und auf die Frage, ob eine Verkehrsdurchsetzung oder die Bekanntheit des Firmennamens der Anmelderin die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke begründen könnte, kam es daher nicht an.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl