Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 33 W (pat) 139/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 37 720

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 6.70

Richters Winkler, des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 35 vom 19. Oktober 1998 und 8. Juni 2000 werden

als gegenstandslos aufgehoben, soweit über den Widerspruch aus

der Marke 2 095 158 entschieden worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 19. Oktober 1998 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle

für Klasse 35 - den Widerspruch aus der Marke 2 095 158 zurückgewiesen. Mit

Beschluß vom 8. Juni 2000 hat es auf die Erinnerung der Widersprechenden aus

der Marke 2 095 158 den Beschluß der Markenstelle

für Klasse 35 vom

19. Oktober 1998 aufgehoben, soweit in ihm der Widerspruch aus der Marke

2 095 158 zurückgewiesen worden ist und die Löschung der Marke 397 37 720

wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 158 angeordnet.

Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er

hat das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die

Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g. Marke

zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm §§ 2 69 Abs 3 Satz1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264

- PUMA). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als gegenstandslos aufzuheben sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 u 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Hock

Cl