Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 33 W (pat) 285/00

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 49 888.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Beschwerdeführer begehrt eine weitere Urkunde, und zwar über die Eintragung einer Wortmarke "IMMO-BÖRSE".

Auf Grund seiner Anmeldung vom 6. Dezember 1995 ist die Marke 395 49 888 als

farbige Bildmarke "Immo-Börse" am 29. März 1996 in das Register eingetragen

und am 29. Juni 1996 veröffentlicht worden.

Am 21. März 2000, am 8. April 2000 sowie am 24. Juli 2000 hat der Markeninhaber das Deutsche Patent- und Markenamt auf den Beschluß des Senats vom

10. März 2000 in der Löschungssache "Immo-Börse - 33 W (pat)125/99 – aufgefordert, bezugnehmend ihm die Eintragungsurkunde auch für die Wortmarke

"IMMO-BÖRSE" zu übersenden, und zur Begründung vorgetragen, ihm sei seinerzeit auch die Wortmarke zugestanden worden, so daß er der rechtmäßige alleinige Inhaber dieser Wortmarke sei.

Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom

20. September 2000 ist der Antrag zurückgewiesen worden. In den Gründen wird

ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 MarkenV für die Erstellung einer

Urkunde seien nicht erfüllt. Der Antragsteller sei nur Inhaber der Wort-Bildmarke

und habe hierüber auch bereits eine Urkunde erhalten. Er habe auch nicht zwei

Marken – eine Wortmarke und eine Wort-Bildmarke - angemeldet.

Gegen diesen Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Patentamts vom 20. September 2000 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Markenurkunde für

die Wortmarke "IMMO-BÖRSE" auszuhändigen, und trägt im

wesentlichen vor, richtig sei, daß er bereits Inhaber der Wort-

Bildmarke sei und ihm die entsprechende Urkunde ausgehändigt worden sei. Dennoch habe er einen auf § 19 Abs 1

MarkenV gestützten begründeten Anspruch auf Ausstellung

und Herausgabe der Wortmarkenurkunde. In der Anmeldung

sei sowohl eine Wortmarke als auch eine Bildmarke beantragt worden.

Der Senat hat mit Zwischenbescheiden vom 8. Februar 2001 und vom

27. März 2001 dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erläutert.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob

der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 19 Abs 1 MarkenV eine Urkunde über

die Eintragung der von ihm beanspruchten Wortmarke verlangt. Dies ist jedoch

nicht der Fall.

Nach § 19 Abs 1 MarkenV erhält der Inhaber einer Marke eine Urkunde über die

(nach § 41 MarkenG erfolgte) Eintragung seiner Marke in das Register. Der Anspruch auf eine Urkunde setzt die Eintragung der Marke voraus. Die Wortmarke,

für die der Beschwerdeführer eine Urkunde begehrt, ist aber nicht eingetragen.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er habe ursprünglich (auch) die

Wortmarke angemeldet, die in das Register einzutragen sei, betrifft dies nicht das

anhängige Beschwerdeverfahren. Insoweit ist sein Vortrag somit nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat jedoch auch hierzu in seinen Zwischenbescheiden

rechtliche Hinweise gegeben.

Winkler

Dr. Hock

Sekretaruk

Ja