Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 10 W (pat) 16/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In Sachen
(Aktenzeichen)
…
betreffend die Herausgabe einer Eintragungsurkunde
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Oktober 2001 durch die Richterin Dr. Schermer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Püschel und Schuster 9.72
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich
der im Verfahren M 29 K 00.5093 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Kosten.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe einer Urkunde über die Eintragung einer Wortmarke Nr. 395 49 888 "IMMO-BÖRSE". Er hatte am 6. Dezember 1995 die Bezeichnung "IMMO-BÖRSE" für Dienstleistungen der Klassen
36, 35 und 42 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und in dem
Anmeldeformular unter Ziffer 7 "Sonstige Anträge" sämtliche Felder angekreuzt,
ohne der Anmeldung eine bildliche Darstellung beizufügen. Das Patentamt forderte den Anmelder im Februar 1996 auf klarzustellen, welche Marke angemeldet
werden solle, da der Eintragungsantrag widersprüchliche Angaben enthalte. Der
Anmelder übersandte "verschiedene Entwürfe des Markennamens Immo-Börse",
in Form unterschiedlicher Gestaltungen einer Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil "IMMO-BÖRSE". Das Patentamt trug daraufhin in dem Markenregister
unter der Nr. 395 49 888 eine Wortmarke "IMMO-BÖRSE" mit dem Anmeldedatum
6. Dezember 1995 und dem Eintragungsdatum 29. März 1996 ein. Aus einem
weiteren in der Akte befindlichen Registerauszug ergibt sich die unter der gleichen
Nr. 395 49 888 und mit dem gleichen Anmelde- und Eintragungstag erfolgte Eintragung der Wort-Bild-Marke "IMMO-BÖRSE". Veröffentlicht wurde nur die Eintragung der Wort-Bild-Marke (vgl Markenblatt Heft 18 vom 29. Juni 1996, S 3783 und
3899).
Auf die Bitte des Klägers vom 21. März 2000, ihm die "Wortmarkenurkunde" zuzustellen, teilte das Patentamt mit, daß es den Antrag auf Eintragung einer Wortmarke entsprechend der von dem Anmelder nachträglich vorgenommenen Klärung in
einen Antrag auf Eintragung einer Wort-Bild-Marke berichtigt und die zunächst irrtümlich erfolgte - nicht beantragte - Eintragung der Wortmarke in die Eintragung
einer Wort-Bild-Marke umgewandelt habe. Durch Beschluß vom 20. September 2000 hat das Patentamt schließlich den Antrag auf Erstellung einer Urkunde
bezüglich der Eintragung der Wortmarke zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, die der
33. Senat des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2001 (33 W (pat) 285/00) zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit der vorliegenden Klage, die der Kläger bereits am 2. November 2000 beim
Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben hatte, begehrt er die (Erstellung und) Herausgabe der Urkunde über die Eintragung der Wortmarke
395 49 888. Das Verwaltungsgericht München hat den Verwaltungsrechtsweg als
nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit durch Beschluß vom 15. Januar 2001 an das Bundespatentgericht verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Verweisung des Rechtsstreits an das Bundespatentgericht beruht auf § 17 a
Abs 2 Satz 1 GVG und ist gemäß § 17 a Abs 2 Satz 3 GVG bindend, so daß der
Senat über Zulässigkeit und gegebenenfalls Begründetheit der Klage zu entscheiden hat.
I. Die Klage ist bereits wegen mangelnder Statthaftigkeit unzulässig.
1. Das Markengesetz sieht eine Klage auf Herausgabe einer Urkunde über die
Eintragung einer Marke, über die das Bundespatentgericht zu entscheiden hätte,
nicht vor. Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG iVm § 19 Abs. 1 MarkenV erhält der
Markeninhaber vom Patentamt eine Urkunde über die Eintragung einer Marke in
das Register nach § 41 MarkenG. Wenn die Markenstelle des Patentamts - wie
vorliegend - den Antrag auf Erstellung bzw Herausgabe einer solchen Urkunde
durch Beschluß ablehnt, kann der Antragsteller hiergegen gemäß § 66 Abs. 1
MarkenG Beschwerde einlegen und damit eine gerichtliche Überprüfung durch
das Bundespatentgericht veranlassen. Dieser im Markengesetz vorgesehene
Rechtsschutz reicht zur Wahrung der Interessen eines Antragstellers, der geltend
macht, Anspruch auf Herausgabe einer Eintragungsurkunde nach § 19 Abs 1
MarkenV zu haben, vollkommen aus. Eine unmittelbar an das Bundespatentgericht gerichtete Klage auf Verpflichtung des Patentamts zur Erstellung bzw Herausgabe einer solchen Urkunde ist weder mit den Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens als einer dem patentamtlichen Verfahren nachgeschalteten
zweiten, nunmehr gerichtlichen Tatsacheninstanz vereinbar (vgl BGH GRUR
1969, 562 "Appreturmittel"; 1995, 333, 337 "Aluminium-Trihydroxid"; 1998, 938,
939 "DRAGON"), noch gebietet der rechtsstaatliche Grundsatz eines effektiven
Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz die Einführung eines unmittelbaren Zugangs zu einem Gericht.
2. Der Zulässigkeit der Klage steht im übrigen auch die Rechtskraft des in dem
Verfahren 33 W (pat) 285/00 ergangenen Beschlusses des 33. Senats des Bundespatentgerichts entgegen.
Dieser Beschluss ist formell rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden. Er
enthält auch eine sachliche Entscheidung - nämlich die Zurückweisung der Beschwerde gegen den die Herausgabe der Urkunde verweigernden Beschluß des
Patentamts vom 20. September 2000 -, die der Rechtskraft fähig ist, so daß die
Abs. 1 S. 1 MarkenG im Verfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung findet, auch für den Beschluß vom 22. Mai 2001 eingetreten sind (vgl Vollkommer in
Zöller, ZPO, 22. Aufl, § 329 Rnr 42). Diese Wirkung besteht darin, daß bei Identität
der Verfahrensgegenstände in dem abgeschlossenen und in dem anhängigen
Verfahren jede erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist (vgl
Vollkommer in Zöller aaO vor § 322 Rnr 21). Eine Identität der Verfahrensgegenstände - in beiden Fällen das Herausgabebegehren hinsichtlich der Urkunde über
die Eintragung einer Wortmarke "IMMO-BÖRSE" - liegt hier zweifelsfrei vor; die
Klage ist somit wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Abs. 1 MarkenG iVm 17b Abs. 2 S. 1
GVG. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, das ein echtes Streitverfahren ist
(vgl dazu Busse, PatG, 5. Aufl, § 80 Rdn 17 mwNachw), aus Billigkeitsgründen zu
tragen.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 82 Abs. 1
Dr. Schermer
Püschel
Schuster
Be