Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 26 W (pat) 246/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 35 828.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar und 12. Juli 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Mit den beiden vorgenannten Beschlüssen hat die Markenstelle für Klasse 20 des
Deutschen Patent- und Markenamts die für
"Möbel und Möbelteile; Polstermöbel; Sitzmöbel; Büromöbel,
Drehstühle, Drehsessel; Arbeitsstühle; Bürotische"
angemeldete Wortmarke
Ergo Classic
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die
Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß sich die Marke "Ergo
Classic" aus der allgemein bekannten, für Ergonomie, ergonomisch stehenden
Kurzform "Ergo" und dem englischen Wort "Classic" (= klassisch, Klassik, erstklassig) zusammensetzte und für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie nur darauf hinweise, daß die betreffenden
Waren ergonomisch erstklassig gestaltet seien bzw den ergonomischen Ansprüchen ausgezeichnet genügten. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei "Ergo Classic" nicht geeignet, die betreffenden Waren
hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche Unterscheidungskraft und an
ihr bestehe auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist keineswegs eindeutig, daß unter "Ergo" durch die Kurzform für "Ergonomie, ergonomisch" zu verstehen sei; vielmehr bedeute dieses lateinische Wort auch "also,
folglich, infolge dessen". In Wortzusammsetzungen habe "Ergo" recht unterschiedliche Bedeutungen. Diese Mehrdeutigkeit treffe auch auf die Anmeldung
"Ergo Classic" zu.
Dementsprechend beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen erfolgen wird
(vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl dazu BGH GRUR 1998, 813
- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder
Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Ergo Classic" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung auf dem Sektor
der hier in Rede stehenden Möbelwaren als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägigen Katalogen von Möbelfirmen war eine Verwendung von "Ergo Classic" als beschreibende Angabe etwa für
ergonomisch erstklassig gestaltete Möbel, insbesondere von Sitzmöbeln feststellbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen könnte.
Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die schutzsuchende, aus den beiden Bestandteilen "Ergo" und "Classic" gebildete Bezeichnung "Ergo Classic" vom angesprochenen inländischen Verkehr mit "klassisch ergonomisch gestaltet" übersetzt werden sollte, sagt dieser mögliche Sinngehalt
nichts Konkretes darüber aus, durch welche besonderen konstruktiven oder gestalterischen Maßnahmen die so gekennzeichneten Waren ergonomischen
Erkenntnissen oder Ansprüchen genügen könnten. Gegen eine Eignung der
angemeldeten Marke als unmittelbar beschreibende Angabe
für die beanspruchten Möbel spricht im übrigen auch, daß die angemeldete Kennzeichnung
"Ergo Classic" aufgrund des durchaus bekannten lateinischen Begriffs "ergo" mit
der Bedeutung "also, folglich" auch als Aussage "also klassisch" und damit als
allgemeiner Hinweis auf die "klassische oder erstklassige" Gestaltung oder
Verarbeitung der betreffenden Möbel gedeutet werden kann. Von einem
gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der
angemeldeten Bezeichnung "Ergo Classic" kann deshalb nicht ausgegangen
werden.
2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495
- Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten
Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "Ergo Classic" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachausgabe, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Möbel selbst
Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung - wie dargelegt - nicht dar.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige
Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß der Verkehr erfahrungsgemäß
ohnehin wenig geneigt ist, eine Warenbezeichnung zu analysieren, er sie vielmehr
in der Regel so annimmt, wie sie ihm bei ihrer markenmäßigen Verwendung
entgegentritt (vgl BGH BlPMZ 2000, 53 - FÜNFER).
Schülke
Reker
Kraft
prö