Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 26 W (pat) 247/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 830.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar und 12. Juli 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Mit den beiden vorgenannten Beschlüssen hat die Markenstelle für Klasse 20 des

Deutschen Patent- und Markenamts die für

"Möbel und Möbelteile; Polstermöbel; Sitzmöbel; Büromöbel,

Drehstühle, Drehsessel; Arbeitsstühle; Bürotische"

angemeldete Wortmarke

Ergo Work

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die

Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß sich die Marke "Ergo

Work" aus der allgemein bekannten, für Ergonomie, ergonomisch stehenden

Kurzform "Ergo" und dem englischen Wort "Work" (= Arbeit, arbeiten) zusammensetze und für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe

darstelle, da sie nur darauf hinweise, daß die betreffenden Waren ein ergonomisches Arbeiten ermöglichten oder förderten bzw den ergonomischen Ansprüchen

an Arbeitsplätze genügten. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei "Ergo Work" nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich

ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche Unterscheidungskraft und an ihr bestehe

auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr.

Hiergegen richtet sich die von ihr nicht begründete Beschwerde der Anmelderin

mit dem sinngemäßen Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den

gegebenen Umständen erfolgen wird

(vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen

Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl dazu BGH GRUR 1998, 813

- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder

Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Ergo Work" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung auf dem Sektor

der hier in Rede stehenden Möbelwaren als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägigen Katalogen von Möbelfirmen war eine Verwendung von "Ergo Work" als beschreibende Angabe für Möbel

feststellbar, die etwa aufgrund bestimmter konstruktiver Merkmale ein

ergonomisches Arbeiten ermöglichen bzw den Anforderungen an ergonomische

Arbeitsplätze genügen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe

beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso

wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe

erfolgen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß

die schutzsuchende, aus den beiden Bestandteilen "Ergo" und "Work" gebildete

Bezeichnung

"Ergo Work" vom angesprochenen

inländischen Verkehr

überwiegend mit "ergonomisch arbeiten, ergonomische Arbeit" übersetzt werden

sollte, sagt der angenommene Sinngehalt nichts Konkretes darüber aus, durch

welche besonderen konstruktiven oder gestalterischen Maßnahmen die so

gekennzeichneten Möbel ergonomischen Erkenntnissen oder Ansprüchen

genügen könnten. Gegen eine Eignung der angemeldeten Marke als unmittelbar

beschreibende Angabe für die beanspruchten Möbel spricht im übrigen auch, daß

die angemeldete Kennzeichnung

"Ergo Work" aufgrund des bekannten

lateinischen Begriffs "ergo" mit der Bedeutung "also, folglich" auch als Hinweis

"also arbeiten; also Arbeit" und damit als allgemeiner Hinweis auf die Bestimmung

der betreffenden Möbel für gewerbliche Zwecke bzw Büroeinrichtungen gedeutet

werden kann. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der

Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung "Ergo Work" kann deshalb nicht

ausgegangen werden.

2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495

- Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten

Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "Ergo Work" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende

Sachausgabe, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Möbel

selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung - wie dargelegt - nicht dar.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine

Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige

Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß der Verkehr erfahrungsgemäß

ohnehin wenig geneigt ist, eine Warenbezeichnung zu analysieren, sie er vielmehr

in der Regel so annimmt, wie sie ihm bei ihrer markenmäßigen Verwendung

entgegentritt (vgl BGH BlPMZ 2000, 53 - FÜNFER).

Schülke

Reker

Kraft

prö