Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 26 W (pat) 247/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 35 830.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar und 12. Juli 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Mit den beiden vorgenannten Beschlüssen hat die Markenstelle für Klasse 20 des
Deutschen Patent- und Markenamts die für
"Möbel und Möbelteile; Polstermöbel; Sitzmöbel; Büromöbel,
Drehstühle, Drehsessel; Arbeitsstühle; Bürotische"
angemeldete Wortmarke
Ergo Work
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die
Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß sich die Marke "Ergo
Work" aus der allgemein bekannten, für Ergonomie, ergonomisch stehenden
Kurzform "Ergo" und dem englischen Wort "Work" (= Arbeit, arbeiten) zusammensetze und für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe
darstelle, da sie nur darauf hinweise, daß die betreffenden Waren ein ergonomisches Arbeiten ermöglichten oder förderten bzw den ergonomischen Ansprüchen
an Arbeitsplätze genügten. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei "Ergo Work" nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich
ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche Unterscheidungskraft und an ihr bestehe
auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr.
Hiergegen richtet sich die von ihr nicht begründete Beschwerde der Anmelderin
mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen erfolgen wird
(vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl dazu BGH GRUR 1998, 813
- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder
Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Ergo Work" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung auf dem Sektor
der hier in Rede stehenden Möbelwaren als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägigen Katalogen von Möbelfirmen war eine Verwendung von "Ergo Work" als beschreibende Angabe für Möbel
feststellbar, die etwa aufgrund bestimmter konstruktiver Merkmale ein
ergonomisches Arbeiten ermöglichen bzw den Anforderungen an ergonomische
Arbeitsplätze genügen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe
beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso
wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe
erfolgen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß
die schutzsuchende, aus den beiden Bestandteilen "Ergo" und "Work" gebildete
Bezeichnung
"Ergo Work" vom angesprochenen
inländischen Verkehr
überwiegend mit "ergonomisch arbeiten, ergonomische Arbeit" übersetzt werden
sollte, sagt der angenommene Sinngehalt nichts Konkretes darüber aus, durch
welche besonderen konstruktiven oder gestalterischen Maßnahmen die so
gekennzeichneten Möbel ergonomischen Erkenntnissen oder Ansprüchen
genügen könnten. Gegen eine Eignung der angemeldeten Marke als unmittelbar
beschreibende Angabe für die beanspruchten Möbel spricht im übrigen auch, daß
die angemeldete Kennzeichnung
"Ergo Work" aufgrund des bekannten
lateinischen Begriffs "ergo" mit der Bedeutung "also, folglich" auch als Hinweis
"also arbeiten; also Arbeit" und damit als allgemeiner Hinweis auf die Bestimmung
der betreffenden Möbel für gewerbliche Zwecke bzw Büroeinrichtungen gedeutet
werden kann. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung "Ergo Work" kann deshalb nicht
ausgegangen werden.
2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495
- Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten
Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "Ergo Work" nicht die erforderliche
Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende
Sachausgabe, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Möbel
selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung - wie dargelegt - nicht dar.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige
Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß der Verkehr erfahrungsgemäß
ohnehin wenig geneigt ist, eine Warenbezeichnung zu analysieren, sie er vielmehr
in der Regel so annimmt, wie sie ihm bei ihrer markenmäßigen Verwendung
entgegentritt (vgl BGH BlPMZ 2000, 53 - FÜNFER).
Schülke
Reker
Kraft
prö