Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 28 W (pat) 119/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 59 028.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens sowie des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
Gründe§
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 3
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
Klasse 8
Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffeln, sowie Eßbestecksätze.
Klasse 9
Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte Bild CD´s,
Musik CD´s, Musikcassetten und Videoaufzeichnungen.
Klasse 14
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit Plattierte Waren soweit in Klasse 14 enthalten, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmeßinstrumente, Sehhilfen, insbesondere Brillen.
Klasse 18
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten. Häute und Felle, Reise- und Handkoffer,
Sporttaschen Ruck- und Packtaschen, Beutel und Säcke, Reisezubehör - nämlich Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseletuis, Brillenetuis, Schmucktaschen, Schmuckkästen, Kleidertaschen. Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke. Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 21
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder Plattiert) Glaswaren, Porzellan und Steingut soweit in
Klasse 21 enthalten.
Klasse 25
Bekleidungswaren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen für Sport und
Freizeit.
Klasse 28
Spiele, Spielzeug. (auch Modellspielzeuge aller Art und alle Antriebssysteme) Turn- Sport- und Freizeitartikel einschließlich
Sportbekleidungsstücke aller Art soweit in Klasse 28 enthalten.
Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 35
Werbung. (Auch Werbeartikel aller Art). Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten.
ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
mit der Begründung zurückgewiesen, sie erschöpfe sich in der Sachaussage
"olympisch, limitierte Edition" und auch die graphische Gestaltung könne den
Schutz der Marke insgesamt nicht begründen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er vertritt die Ansicht, die Gesamterscheinung der Marke werde nicht als werbeüblich empfunden, so daß die Unterscheidungskraft nicht fehle und ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht auch nach Auffassung des Senats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn
dem Zeichen ausschließlich ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.
Dies ist hier der Fall, und damit erfüllt das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit
selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht.
Die Wortbestandteile der Markenanmeldung ergeben - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – zwanglos die rein sachbezogene Aussage, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen würden exklusiv aus Anlaß der
Olympischen Spielen in einer begrenzten Stückzahl produziert bzw angeboten.
Dies liegt um so mehr auf der Hand als es sich dabei um typische Souvenir- und
Merchandisingartikel bzw um solche Dienstleistungen handelt, die gezielt zu bestimmten sportlichen Ereignissen oder kulturellen Veranstaltungen (zB Expo),
hergestellt bzw erbracht werden. Die Bezeichnung "Limited Edition" findet sich
darüber hinaus auf zahlreichen Warengebieten als üblicher Hinweis auf ein zeitlich
und mengenmäßig begrenztes Angebot, bei dem man wegen seiner Exklusivität
schnell zugreifen müsse. Die adjektivische Verbindung zwischen dieser werblichen Anpreisung und dem Wort "OLYMPIC" schafft eine einheitlich rein sachbezogene Aussage, die somit zum einen mit den vom Anmelder zitierten Voreintragungen zu "OLYMPIC" schon aus Rechtsgründen nicht vergleichbar ist und auch
in der Gesamtschau keinen phantasievollen Überschuß enthält, aus dem ein markenrechtlicher Schutz hergeleitet werden könnte.
Soweit der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung vorrangig auf die seiner
Ansicht nach phantasievolle Gestaltung der Marke abhebt, kann dies die Schutzfähigkeit der Anmeldung nicht begründen. Denn der Ring um die untereinander
angeordneten Wortbestandteile stellt ein gängiges graphisches Hilfsmittel zu deren Hervorhebung dar. Daß die Umrahmung mehrfarbig gestaltet ist und zwar
nach Angaben des Anmelders in den traditionellen olympischen Farben, wiederholt und verstärkt lediglich die Sachaussage mit graphischen Mitteln und kann
sofern die farbige Gestaltung vom Verkehr überhaupt in dieser Bedeutung gesehen wird, ebenfalls nicht zu einem phantasievollen Überschuß der Marke insgesamt führen. Muß nämlich vorliegend vor dem Hintergrund der für die beanspruchten Waren rein sachbezogenen Aussage sogar von einem Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden, steigen die Anforderungen an die bildliche Gestaltung einer Kombinationsmarke, damit die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG überwunden werden können (vgl BPatGE 36,29ff Color
Collection). In diesem Zusammenhang wird aber eine bloße farbige Umrahmung
der Sachaussage vom Verkehr als werbeüblich und damit als ungeeignet
angesehen, zur Unterscheidung nach der betrieblichen Herkunft der Waren zu
dienen.
Soweit der Anmelder hilfsweise der Beschwerde ein durch Streichung einzelner
Waren und Dienstleistungen geändertes Warenverzeichnis zugrundelegt, hat dies
vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ersichtlich keine Auswirkungen auf
die Beurteilung der Schutzfähigkeit.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel
Martens
Abb. 1
Kunze
prö