Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 15 W (pat) 68/97

15. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für Arzneimittel 196 75 028.8

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Niklas sowie der Richterin Schroeter 10.99

beschlossen:

1. Es wird festgestellt, daß im vorliegenden Verfahren dieselben

grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für

Arzneimittel von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie

in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen "Idarubicin"

(15 W (pat) 122/93) und "Sumatriptan" (15 W (pat) 40/95), die

inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen

X ZB 21/00 und X ZB 12/01 anhängig sind.

2. Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis

zur Entscheidung dieser Rechtsfragen in den oa beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß der Patentabteilung 44 vom 30. Juni 1997

1. den Antrag der Anmelderin auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für Arzneimittel zum EP-Grundpatent 0 383 579, (deutsches Aktenzeichen

690 27 794.6) gemäß § 49a des Patentgesetzes im Umfang des Hauptantrages

vom 30. Mai 1997 (identisch mit dem ursprünglichen Antrag vom 21. August 1996)

zurückgewiesen und

2. dem Hilfsantrag der Anmelderin vom 30. Mai 1997, welcher auf die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Remifentanilhydrochlorid gerichtet ist, stattgegeben.

Das auf den Hilfsantrag erteilte ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel hat eine Laufzeit vom 15. Februar 2010 bis 17. Mai 2011.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin am 4. August 1997 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates

für Arzneimittel gemäß Hauptantrag weiterverfolgt.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2000 hat die Anmelderin geltend gemacht, ihr Antrag sei insbesondere im Hinblick auf die im "Idarubicin"- Fall

ergangenen Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom

16. September 1999 (Rechtssache C-392/97, "Arzneispezialitäten – ergänzendes

Schutzzertifikat", GRUR Int 2000, 69 "Farmitalia") und des Bundesgerichtshofs

vom 15. Februar 2000 "Idarubicin II" (X ZB 13/95, GRUR 2000, 683) als begründet

anzusehen, und auch die nachfolgende Entscheidung des Bundespatentgerichts

vom 3. August 2000 könne der Begründetheit dieses Anspruchs nicht entgegenstehen. Die letztgenannte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. August 2000

"Idarubicin III"

(15 W (pat) 122/93,

inzwischen veröffentlicht

in

BPatGE 43, 167) betrifft die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte

Frage der Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden

Schutzzertifikats. Sie ist mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angegriffen

worden, die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 21/00 anhängig ist.

Fragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden

Schutzzertifikats waren auch im "Sumatriptan"-Fall Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 2. November 2000 (Az.: 15 W (pat) 40/95). Darin ist der Senat bei

seiner Analyse des Urteils des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000,

69, "Farmitalia", zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dieses EuGH-Urteil mit einer weiten Auslegung der Schutzwirkung gegenüber der früher infolge der Erwägungsgründe der Verordnung als eng angesehenen Schutzwirkung befaßt, und

daß es keinen Zwang zur Gewährung von Schutzansprüchen beinhaltet, vor allem

nicht auf Kollektive von im Grundpatent nicht offenbarten Stoffen mit nicht nachgewiesener Arzneimittelwirkung. Gegen den Senatsbeschluß vom 2. November 2000

im "Sumatriptan"-Fall (Az.: 15 W (pat) 40/95) ist ebenfalls die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Diese Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 12/01 anhängig.

Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen im "Idarubicin"-Fall und im "Sumatriptan"-Fall und der Stand der hierzu anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren beim

Bundesgerichtshof sind der Anmelderin aufgrund derselben anwaltlichen Vertretung bekannt, so daß hiermit darauf Bezug genommen werden kann.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin zuletzt mit Schriftsatz

vom 14. Dezember 2000 folgende Sachanträge gestellt:

Der Hauptantrag lautet:

Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel für

das Erzeugnis "Remifentanil, sowie physiologisch annehmbare

Säureadditionssalze davon, einschließlich Remifentanilhydrochlorid".

Der Hilfsantrag lautet:

Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel für

den Wirkstoff des Arzneimittels Ultiva in allen dem Schutz des

Grundpatents unterliegenden Formen.

Für den Fall der Zurückweisung des Hauptantrags hat sie mit ihrem Schriftsatz

vom 14. Dezember 2000 zugleich aus Gründen der Gleichbehandlung (Zulassung

der Rechtsbeschwerde in der Entscheidung 15 W (pat) 40/95) die Zulassung der

Rechtsbeschwerde beantragt.

Daraufhin ist die Anmelderin durch gerichtliches Schreiben vom 28. Februar 2001

mit näherer Begründung darauf hingewiesen worden, daß der Senat der Anmelderin ein Zertifikat mit einem Tenor gemäß dem 2. Hilfsantrag gemäß der Sumatriptan-Entscheidung (15 W (pat) 40/95), die der Anmelderin bereits aufgrund gleicher

anwaltlicher Vertretung bekannt ist, erteilen würde.

Auf diese Mitteilung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. März 2001 ua folgendes geantwortet:

Für den Fall, daß der Senat ein ergänzendes Schutzzertifikat auf der Grundlage

des Hilfsantrages erteilen würde, und der Hauptantrag ohne Zulassung der

Rechtsbeschwerde zurückgewiesen würde, sei es ihr nicht möglich, von einer zukünftigen positiven Entscheidung in der Rechtsbeschwerde betreffend Idarubicin

und/oder Sumatriptan zu profitieren. Auf der anderen Seite verkenne sie nicht die

Bedenken des Senats, weitere Rechtsbeschwerden in allen anhängigen Fällen zuzulassen, die die selbe Fragestellung wie im Idarubicin-Fall bzw. Sumatriptan-Fall

betreffen.

In Anbetracht dieser Situation stellt die Anmelderin nunmehr zum Verfahren den

Antrag,

das Verfahren auszusetzen, bis die Rechtsbeschwerden im Idarubicin-Fall und/oder Sumatriptan-Fall entschieden worden sind, und

erst danach eine Entscheidung über Hauptantrag bzw Hilfsantrag

unter Festsetzung einer erneuten mündlichen Verhandlung zu treffen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens

wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1) Die beantragte Aussetzung ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO

zulässig.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz

oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Diese

Vorschrift findet im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 99 PatG entsprechend Anwendung (Schulte, PatG, 5. Aufl, vor § 35, Rdnr 53, § 99 Rdnr 2).

Verhindert werden soll durch die Aussetzung eine doppelte Prüfung derselben

Fragen in mehreren Verfahren, was der Prozeßökonomie dient und einander widersprechende Entscheidungen vermeiden hilft, auch wenn durch die Aussetzung

das Verfahren verzögert wird. Diesen Nachteil hat der Gesetzgeber in Kauf genommen (BGH NJW 1998, 1957; Peters in: Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 2. Aufl 2000, § 148, Rdnr 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl 1994,

§ 148, Rdnr 4 f).

Zwar betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof kein

Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern Rechtsfragen. Daß ein solcher Fall in

§ 148 ZPO nicht angesprochen ist, schließt eine entsprechende Anwendung jedoch nicht aus, wenn sie durch eine gleichgelagerte Interessenlage gerechtfertigt

erscheint.

Eine Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO hält der Bundesgerichtshof beispielsweise für

zulässig bei bereits anhängiger anderweitiger Verfassungsbeschwerde zur gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BGH, Beschluß vom 25. März 1998

– Az: VIII ZR 337/97 – NJW 1998, 1957; bestätigt durch BGH-Beschluß vom

18. Juli 2000 - Az: VIII ZR 323/99, dokumentiert in juris mit Hinweis auf die Fundstelle RdE 2001, 20-21, vgl auch die zustimmende Inbezugnahme von BGH

NJW 1998, 1957 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

11. Januar 2000 – Az: 1 BvR 1392/99, dokumentiert in juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist

§ 148 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf entsprechende Fallgestaltungen entsprechend anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht hat daher in seiner Entscheidung vom 18. September 1997 die Aussetzung bejaht wegen eines demnächst

vom selben Senat zu entscheidenden Musterprozesses über eine Rechtsfrage (vgl

BAG 3. Senat, Az.: 3 AZB 27/97, dokumentiert in juris). Unter Berufung auf die

vorgenannte Entscheidung (Aussetzung wegen Musterprozeß) hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 4. Kammer, in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - Az.: 4 (8) Ta 288/97 - die Aussetzung wegen demnächst zu erwartender Klärung von Rechtsfragen durch das BAG, die für andere bei unteren Instanzgerichten allein streitentscheidend sind, bejaht (dokumentiert in juris).

Im Falle eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens gemäß

Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) erfolgt die Aussetzung durch deutsche Gerichte in analoger Anwendung des § 148 ZPO bzw § 94 VwGO. Es ist anerkannt,

daß zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen diese Aussetzung auch

dann in Betracht kommt, wenn das aussetzende Gericht nicht selbst vorlegen,

sondern nur die Entscheidung im Hinblick auf bereits nach Art 177 EGV vorgelegte Parallelverfahren abwarten möchte (vgl Koenig/Sander, Einführung in das EG-

Prozeßrecht, Tübingen 1997, S 227 Rdnr 453 mwN).

Dementsprechend hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit seinem zur Veröffentlichung

bestimmten

Beschluß

vom

30. November 2000

- Az:

3 Ni 50/98 (EU) - bereits entschieden, daß ein beim Bundespatentgericht anhängiges Nichtigkeitsverfahren mit dem Begehren, ein ergänzendes Schutzzertifikat für

nichtig zu erklären, mit Rücksicht auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorlageverfahren, das zwar ein anderes ergänzendes Schutzzertifikat, aber

dieselben Rechtsfragen zur Auslegung der EG-VO 1768/92 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden kann (Leitsatz bereits dokumentiert in juris).

2) Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält der Senat die Aussetzung des

Verfahrens entsprechend § 148 ZPO für angemessen und aus prozeßökonomischen Gründen für geboten.

Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr. 1768/92 EWG

von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in den beiden vom Senat entschiedenen Fällen

"Idarubicin"

(15 W (pat) 122/93)

und

"Sumatriptan"

(15 W (pat) 40/95), die inzwischen nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen X ZB 21/00 und

X ZB 12/01 anhängig sind.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat in den vorgenannten Fällen aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999, GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" und der darauf folgenden Entscheidung

des BGH "Idarubicin II" (GRUR 2000, 683) die zutreffenden Folgerungen für die

Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen

über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen

hat, oder ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob

die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen

auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht

erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM

Heft 14/2001, 749, 751).

Das vorliegende Beschwerdeverfahren weist keine Besonderheiten auf, aus denen zusätzliche Argumente für die Beantwortung dieser Rechtsfragen hergeleitet

werden könnten. Die beiden anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren haben somit für das vorliegende Verfahren den Charakter eines Musterprozesses. Es erscheint daher sachdienlich, das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf die bereits anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren auszusetzen.

Die beantragte Aussetzung liegt im erklärten Interesse der Anmelderin und dient

der Prozeßökonomie. Entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Öffentlichkeit und Wettbewerber können sich bereits aufgrund des bisherigen Verfahrensstands darauf einstellen, daß das vom Deutschen Patentamt auf den Hilfsantrag erteilte ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel eine Laufzeit vom 15. Februar 2010 bis 17. Mai 2011 hat, und daß im Beschwerdeverfahren nur noch die

mit den geltenden Sachanträgen aufgeworfene Frage der Tenorierung und ihrer

Bedeutung zur Entscheidung ansteht. Da die Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats erst am 15. Februar 2010 beginnen wird, liegt schließlich in der Verzögerung des Verfahrens durch die Aussetzung auch keine Gefahr für die Effektivität

des Rechtsschutzes.

Kahr

Deiß

Niklas

Schroeter