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BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 47/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 47/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 34 459

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 394 03 721

Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

3. Dezember 1999 nebst dem Berichtigungsbeschluß derselben Markenstelle vom 7. Juli 2000 aufgehoben, soweit der

Widerspruch aus der Marke 394 03 721 hinsichtlich der Ware

"Gewürze" der Marke 396 34 459 zurückgewiesen worden

ist.

Wegen des Widerspruchs aus der 394 03 721 wird die Löschung der Marke 396 34 459 für die Ware "Gewürze"

angeordnet.

Im übrigen ist die Beschwerde der aus der Marke 394 03 721

Widersprechenden derzeit gegenstandslos.

2. Die Beschwerde der aus den Marken 395 10 437 und

395 10 439 Widersprechenden ist derzeit ebenfalls gegenstandlos.

3. Es wird angeordnet, daß dieser Beschluß an die

Markeninhaberin öffentlich zugestellt wird.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der nachstehend wiedergegebenen Marke 396 34 459

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Mittel zur Körper-/Schönheitspflege, Haarwasser, Reinigungsmittel; Gewürze"

sind mehrere Widersprüche erhoben worden, ua aufgrund der nachfolgend abgebildeten Marke 394 03 721

siehe Abb. 2 am Ende

welche für eine Vielzahl von Waren, auch für

"Gewürze"

geschützt ist.

Den weiteren Widersprüchen liegen die Marken 936 652 "biff" sowie die beiden

Marken 395 10 437 "Grill-Pfiff" und 395 10 439 "Fleisch-Pfiff" derselben Inhaberin

zugrunde.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den

Widerspruch aus der Marke 936 652 die angegriffene Marke teilweise gelöscht,

nämlich in Ansehung der Waren "Mittel zur Körper-/Schönheitspflege, Haarwasser; Reinigungsmittel" und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Die

Widersprüche aus den Marken 394 03 721, 395 10 437 und 395 10 439 hat sie

insgesamt zurückgewiesen. Die fehlende Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke mit der Widerspruchsmarke 394 03 721 hat sie damit begründet, daß in der

Widerspruchsmarke dem allein für Verwechslungen in Betracht kommenden

Wortbestandteil "PFIFF" keine prägende Bedeutung zukomme. Im warenmäßigen

Zusammenhang werde der Ausdruck "PFIFF" lediglich als ein Hinweis auf etwas,

was den besonderen Reiz einer Sache ausmache, angesehen und somit auch für

Gewürze als

sachbeschreibende Angabe

verstanden. Wegen dieser

Kennzeichnungsschwäche

sei

"PFIFF" nicht geeignet,

innerhalb des

Gesamtzeichens als selbständig kollisionsbegründeder Herkunftshinweis betrachtet zu werden.

Die aus den beiden Marken 395 10 437 und 395 10 439 Widersprechende sowie

die aus der Marke 394 03 721 Widersprechende haben Beschwerde eingelegt.

Der Markeninhaberin ist, nachdem ihr Aufenthaltsort nicht in Erfahrung zu bringen

war, das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 13. November 2000, mit dem

die Vorlage der Akten an das Bundespatentgericht und das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt werden, nebst zwei als Anlagen beigefügte Beschwerdeschriften aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2001 öffentlich zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Eintragung der angegriffenen Marke nur noch bezüglich der Ware "Gewürze". Denn die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Marke 396 34 459 im Umfang der Waren "Mittel zur Körper-

/Schönheitspflege, Haarwasser, Reinigungsmittel" ist, nachdem die Markeninhaberin hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, in diesem warenmäßigen Umfang

rechtskräftig geworden.

Insoweit ist die Beschwerde der aus der Marke 394 03 721 Widersprechenden

begründet.

Die angegriffene Marke ist auch hinsichtlich der Ware "Gewürze" zu löschen. Auch

insoweit sind diese Marke und die Widerspruchsmarke 394 03 721 als derart ähnlich anzusehen, daß für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Zum einen ist die Ware "Gewürze" der angegriffenen

Marke auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, so daß Warenidentität gegeben

ist. Zum anderen

liegt die angegriffene Marke

im

Ähnlichkeitsbereich der genannten Widerspruchsmarke.

Dies gilt zwar nicht bezüglich der beiden Marken in ihrer Gesamtheit. Eine

Markenähnlichkeit zu begründen vermögen jedoch auch die in beiden Marken

enthaltenen Wörter "pfiff" und "PFIFF", welche jedenfalls dem Klange nach

identisch sind. Die angegriffene Marke wird ebenso wie die Widerspruchsmarke in

ihrem Gesamteindruck von diesem klanggleichen Wortbestandteil geprägt, wobei

die Feststellung einer prägenden Wirkung allein anhand der (jeweiligen) Marke

selbst zu treffen ist (BGH MarkenR 2000, 20, 21 f "RAUSCH/ELFI RAUCH";

GRUR 2000, 1 031, 1 032 "Carl Link"). Für beide Marken kann insoweit auf den

allgemeinen Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, daß beim Zusammentreffen

von Wort- und Bildelementen sich der Verkehr jedenfalls bei klanglicher

Wiedergabe in erster Linie an dem Wort als der einfachsten und kürzesten

Bezeichnungsform orientiert (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194

mRsprNachw).

Für die angegriffene Marke ist dieser Grundsatz um so mehr gültig, als deren Bildbestandteil nur als Teilumrahmung aufgefaßt werden kann, der jedenfalls keine

eigenständige betriebskennzeichnende Bedeutung zuzusprechen ist. Aber auch

für die Widerspruchsmarke ist ein Abweichen von diesem Erfahrungssatz nicht

angezeigt. Zwar hat die Markenstelle mit ihrer Ansicht Recht, daß ein kennzeichnungsschwacher Wortbestandteil grundsätzlich nicht prägend wirken kann (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 188). Jedoch vermag der Senat nicht der

Auffassung der Markenstelle zu folgen, auch mit Bezug auf Gewürze werde

"PFIFF" als Hinweis auf etwas, was den besonderen Reiz einer Sache ausmacht

und deshalb als beschreibende Angabe verstanden. Einer derartigen Bedeutung

von "PFIFF" steht die konkrete Markengestaltung entgegen. Sie

ist

im

wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß "PFIFF" in ansteigend großer und

fetter Schrift ausgeführt und links neben diesem Wort die Abbildung eines Vogels

- eines Kibitzes - angeordnet

ist. Das Vogelbild

ist nach Größe und

Seitenausrichtung so gestaltet, daß es sich im wesentlichen in den keilförmigen

Raum einfügt, der durch die obere schräg verlaufende und durch die untere

horizontale Buchstabenlinie begrenzt ist. Dieses Vogelbild bewirkt in begrifflicher

Hinsicht eine Unterstützung und Beschränkung des Wortbestandteils "PFIFF" in

dem gleichsam symbiotischen Sinne, daß der Verkehr den Begriff nur in seinem

nächstliegenden Sinne als Benennung eines Pfeiftons, welcher von einem Vogel

stammt, zu verstehen vermag (zum Begriff "Pfiff" vgl Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl, S 486). Das Vogelbildnis führt den Verkehr jedenfalls von der umgangssprachlichen, sekundären Bedeutungsvariante eines besonderen Reizes

weg (vgl dazu BPatGE 33, 62, 64 "Flamingo").

Nachdem schließlich dem prägenden Charakter von "PFIFF" auch nicht der wegen seines kleinen und dünnen Schriftbilds unscheinbare und zudem wenig kennzeichnungskräftige Wortteil "Exklusiv im Kibitzmarkt" entgegensteht, ist der

Beschwerde der aus der Marke 394 03 721 Widersprechenden bezüglich der angegriffenen Ware "Gewürze" stattzugeben.

Derzeit gegenstandslos ist die Beschwerde der aus dieser Marke Widersprechenden für die ebenfalls angegriffenen Waren "Mittel zur Körper-/Schönheitspflege,

Haarwasser; Reinigungsmittel".

Dasselbe gilt bezüglich der Beschwerde der aus den Marken 395 10 437 und

395 10 439 Widersprechenden in vollem Warenumfang, nachdem die Löschung

der angegriffenen Marke in Ansehung der vorgenannten Waren bereits rechtskräftig von der Markenstelle und bezüglich der restlichen Ware "Gewürze" durch den

vorliegenden Beschluß angeordnet worden ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 70

Rdn 5 mRsprNachw). Sollte das Recht auf die angegriffene Marke - etwa aufgrund

einer oder mehrerer Eintragungsbewilligungsklagen - ganz oder teilweise wieder

aufleben, so wird über die vorgenannten Beschwerden im ausstehenden Warenumfang noch zu entscheiden sein.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 94

Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG. Dabei kann, nachdem sich für

den Senat seit der öffentlichen Zustellung aufgrund des Beschlusses vom 13. Februar 2001 keine neuen Erkenntnisse über eine zustellungsfähige Anschrift der

Markeninhaberin oder ihres Vertreters ergeben haben, weiterhin mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis auf die öffentliche Zustellung jede andere Zustellungsart versagt.

Ströbele

Werner

Abb. 1

Schmitt

br/Ko/Na

Abb. 2