Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 47/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 47/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 34 459
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 394 03 721
Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. Dezember 1999 nebst dem Berichtigungsbeschluß derselben Markenstelle vom 7. Juli 2000 aufgehoben, soweit der
Widerspruch aus der Marke 394 03 721 hinsichtlich der Ware
"Gewürze" der Marke 396 34 459 zurückgewiesen worden
ist.
Wegen des Widerspruchs aus der 394 03 721 wird die Löschung der Marke 396 34 459 für die Ware "Gewürze"
angeordnet.
Im übrigen ist die Beschwerde der aus der Marke 394 03 721
Widersprechenden derzeit gegenstandslos.
2. Die Beschwerde der aus den Marken 395 10 437 und
395 10 439 Widersprechenden ist derzeit ebenfalls gegenstandlos.
3. Es wird angeordnet, daß dieser Beschluß an die
Markeninhaberin öffentlich zugestellt wird.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der nachstehend wiedergegebenen Marke 396 34 459
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Mittel zur Körper-/Schönheitspflege, Haarwasser, Reinigungsmittel; Gewürze"
sind mehrere Widersprüche erhoben worden, ua aufgrund der nachfolgend abgebildeten Marke 394 03 721
siehe Abb. 2 am Ende
welche für eine Vielzahl von Waren, auch für
"Gewürze"
geschützt ist.
Den weiteren Widersprüchen liegen die Marken 936 652 "biff" sowie die beiden
Marken 395 10 437 "Grill-Pfiff" und 395 10 439 "Fleisch-Pfiff" derselben Inhaberin
zugrunde.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den
Widerspruch aus der Marke 936 652 die angegriffene Marke teilweise gelöscht,
nämlich in Ansehung der Waren "Mittel zur Körper-/Schönheitspflege, Haarwasser; Reinigungsmittel" und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Die
Widersprüche aus den Marken 394 03 721, 395 10 437 und 395 10 439 hat sie
insgesamt zurückgewiesen. Die fehlende Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke mit der Widerspruchsmarke 394 03 721 hat sie damit begründet, daß in der
Widerspruchsmarke dem allein für Verwechslungen in Betracht kommenden
Wortbestandteil "PFIFF" keine prägende Bedeutung zukomme. Im warenmäßigen
Zusammenhang werde der Ausdruck "PFIFF" lediglich als ein Hinweis auf etwas,
was den besonderen Reiz einer Sache ausmache, angesehen und somit auch für
Gewürze als
sachbeschreibende Angabe
verstanden. Wegen dieser
Kennzeichnungsschwäche
sei
"PFIFF" nicht geeignet,
innerhalb des
Gesamtzeichens als selbständig kollisionsbegründeder Herkunftshinweis betrachtet zu werden.
Die aus den beiden Marken 395 10 437 und 395 10 439 Widersprechende sowie
die aus der Marke 394 03 721 Widersprechende haben Beschwerde eingelegt.
Der Markeninhaberin ist, nachdem ihr Aufenthaltsort nicht in Erfahrung zu bringen
war, das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 13. November 2000, mit dem
die Vorlage der Akten an das Bundespatentgericht und das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt werden, nebst zwei als Anlagen beigefügte Beschwerdeschriften aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2001 öffentlich zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Eintragung der angegriffenen Marke nur noch bezüglich der Ware "Gewürze". Denn die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Marke 396 34 459 im Umfang der Waren "Mittel zur Körper-
/Schönheitspflege, Haarwasser, Reinigungsmittel" ist, nachdem die Markeninhaberin hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, in diesem warenmäßigen Umfang
rechtskräftig geworden.
Insoweit ist die Beschwerde der aus der Marke 394 03 721 Widersprechenden
begründet.
Die angegriffene Marke ist auch hinsichtlich der Ware "Gewürze" zu löschen. Auch
insoweit sind diese Marke und die Widerspruchsmarke 394 03 721 als derart ähnlich anzusehen, daß für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Zum einen ist die Ware "Gewürze" der angegriffenen
Marke auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, so daß Warenidentität gegeben
ist. Zum anderen
liegt die angegriffene Marke
im
Ähnlichkeitsbereich der genannten Widerspruchsmarke.
Dies gilt zwar nicht bezüglich der beiden Marken in ihrer Gesamtheit. Eine
Markenähnlichkeit zu begründen vermögen jedoch auch die in beiden Marken
enthaltenen Wörter "pfiff" und "PFIFF", welche jedenfalls dem Klange nach
identisch sind. Die angegriffene Marke wird ebenso wie die Widerspruchsmarke in
ihrem Gesamteindruck von diesem klanggleichen Wortbestandteil geprägt, wobei
die Feststellung einer prägenden Wirkung allein anhand der (jeweiligen) Marke
selbst zu treffen ist (BGH MarkenR 2000, 20, 21 f "RAUSCH/ELFI RAUCH";
GRUR 2000, 1 031, 1 032 "Carl Link"). Für beide Marken kann insoweit auf den
allgemeinen Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, daß beim Zusammentreffen
von Wort- und Bildelementen sich der Verkehr jedenfalls bei klanglicher
Wiedergabe in erster Linie an dem Wort als der einfachsten und kürzesten
Bezeichnungsform orientiert (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194
mRsprNachw).
Für die angegriffene Marke ist dieser Grundsatz um so mehr gültig, als deren Bildbestandteil nur als Teilumrahmung aufgefaßt werden kann, der jedenfalls keine
eigenständige betriebskennzeichnende Bedeutung zuzusprechen ist. Aber auch
für die Widerspruchsmarke ist ein Abweichen von diesem Erfahrungssatz nicht
angezeigt. Zwar hat die Markenstelle mit ihrer Ansicht Recht, daß ein kennzeichnungsschwacher Wortbestandteil grundsätzlich nicht prägend wirken kann (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 188). Jedoch vermag der Senat nicht der
Auffassung der Markenstelle zu folgen, auch mit Bezug auf Gewürze werde
"PFIFF" als Hinweis auf etwas, was den besonderen Reiz einer Sache ausmacht
und deshalb als beschreibende Angabe verstanden. Einer derartigen Bedeutung
von "PFIFF" steht die konkrete Markengestaltung entgegen. Sie
ist
im
wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß "PFIFF" in ansteigend großer und
fetter Schrift ausgeführt und links neben diesem Wort die Abbildung eines Vogels
- eines Kibitzes - angeordnet
ist. Das Vogelbild
ist nach Größe und
Seitenausrichtung so gestaltet, daß es sich im wesentlichen in den keilförmigen
Raum einfügt, der durch die obere schräg verlaufende und durch die untere
horizontale Buchstabenlinie begrenzt ist. Dieses Vogelbild bewirkt in begrifflicher
Hinsicht eine Unterstützung und Beschränkung des Wortbestandteils "PFIFF" in
dem gleichsam symbiotischen Sinne, daß der Verkehr den Begriff nur in seinem
nächstliegenden Sinne als Benennung eines Pfeiftons, welcher von einem Vogel
stammt, zu verstehen vermag (zum Begriff "Pfiff" vgl Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl, S 486). Das Vogelbildnis führt den Verkehr jedenfalls von der umgangssprachlichen, sekundären Bedeutungsvariante eines besonderen Reizes
weg (vgl dazu BPatGE 33, 62, 64 "Flamingo").
Nachdem schließlich dem prägenden Charakter von "PFIFF" auch nicht der wegen seines kleinen und dünnen Schriftbilds unscheinbare und zudem wenig kennzeichnungskräftige Wortteil "Exklusiv im Kibitzmarkt" entgegensteht, ist der
Beschwerde der aus der Marke 394 03 721 Widersprechenden bezüglich der angegriffenen Ware "Gewürze" stattzugeben.
Derzeit gegenstandslos ist die Beschwerde der aus dieser Marke Widersprechenden für die ebenfalls angegriffenen Waren "Mittel zur Körper-/Schönheitspflege,
Haarwasser; Reinigungsmittel".
Dasselbe gilt bezüglich der Beschwerde der aus den Marken 395 10 437 und
395 10 439 Widersprechenden in vollem Warenumfang, nachdem die Löschung
der angegriffenen Marke in Ansehung der vorgenannten Waren bereits rechtskräftig von der Markenstelle und bezüglich der restlichen Ware "Gewürze" durch den
vorliegenden Beschluß angeordnet worden ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 70
Rdn 5 mRsprNachw). Sollte das Recht auf die angegriffene Marke - etwa aufgrund
einer oder mehrerer Eintragungsbewilligungsklagen - ganz oder teilweise wieder
aufleben, so wird über die vorgenannten Beschwerden im ausstehenden Warenumfang noch zu entscheiden sein.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 94
Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG. Dabei kann, nachdem sich für
den Senat seit der öffentlichen Zustellung aufgrund des Beschlusses vom 13. Februar 2001 keine neuen Erkenntnisse über eine zustellungsfähige Anschrift der
Markeninhaberin oder ihres Vertreters ergeben haben, weiterhin mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis auf die öffentliche Zustellung jede andere Zustellungsart versagt.
Ströbele
Werner
Abb. 1
Schmitt
br/Ko/Na
Abb. 2