Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 69/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 35 439

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 ist wirkungslos, soweit

die Eintragung der Marke 398 35 439 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 2 052 935 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 35 439 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 2 052 935 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie

die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/

Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Bb