Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 69/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 35 439
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der Marke 398 35 439 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 2 052 935 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 35 439 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 2 052 935 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie
die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der
Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/
Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb