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BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 27 W (pat) 5/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 396 50 767.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schade sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke

Rapid

für "elektrische und elektronische Bauteile, insbesondere elektronische Regler".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren durch eine Beamtin

des höheren Dienstes erging, die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses (der Erstprüfer auch wegen mangelnder Unterscheidungskraft)

zurückgewiesen. Bei "Rapid" handele es sich um ein Adjektiv der englischen Sprache, das die auch den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres bekannte Bedeutung "schnell, rasch" habe; das Wort finde auch gerade auf dem hier in Rede

stehenden technischen Sektor Verwendung, so daß es im Zusammenhang mit

dem angemeldeten Warenverzeichnis keineswegs unüblich sei. Die Geschwindigkeit sei jedoch nicht nur bei elektronischen Reglern, sondern auch bei anderen

elektronischen Bauelementen eine bedeutende Eigenschaft, die in der Werbung

und Produktbeschreibung auch stets besonders herausgestellt werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Auffassung nach übersieht der angefochtene Beschluß, daß die angesprochenen

Verkehrskreise die angemeldete Marke keinesfalls ohne weiteres verstehen werden, da es sich um eine nicht dem deutschen Sprachkreis angehörende Angabe

handele. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei sie aber gleichwohl nicht unmittelbar

und ohne weiteres warenbeschreibend für die konkret angemeldeten Waren. "Rapid" sage in Alleinstellung nichts über diese Waren aus, zumal dieses Wort in nahezu jeder Klasse, auch der Klasse 9, bereits früher eingetragen worden sei. Ihr

liege kein, allenfalls ein völlig unklarer, Begriffsinhalt zugrunde. Angesichts des im

Hinblick auf die angemeldeten Waren unklaren und damit die Phantasie anregenden Begriffsinhalts sei die Angabe damit geeignet, das Erinnerungsvermögen der

betroffenen Verbraucher in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen. Der

Eintragung stehe daher weder eine mangelnde Unterscheidungskraft noch ein

Freihaltungsbedürfnis entgegen, zumal für letzteres konkrete Feststellungen in bezug auf die angemeldeten Waren dem angefochtenen Beschluß ohnehin nicht entnommen werden könnten.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

15. Oktober 1999 aufzuheben und die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke "Rapid" für die Waren "elektrische und elektronische

Bauelemente, insbesondere elektronische Regler" anzuerkennen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder ergänzend auf verschiedene

Wörterbücher hingewiesen, aus denen sich seiner Ansicht nach ergibt, daß "rapid"

zur Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Waren im Deutschen nicht

üblich

ist, sowie auf die Entscheidung des Harmonisierungsamtes vom

14. März 2000 über die Anmeldemarke "Rapid" für Waren und Dienstleistungen

der Klassen 7 und 42. Darüber hinaus hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber

keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten Waren jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von

einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr,

vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162

[163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Einer Wortmarke fehlt es

jedenfalls dann an Unterscheidungskraft, wenn ihr vom angesprochenen Verkehr

nur ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden wird (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES;

BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163] – RATIONAL SOFTWARE COR-

PORATION).

Auch aus den vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung überreichten Belegstellen ergibt sich, daß "rapid" sowohl im Deutschen als auch im Englischen allgemein als ein adjektivischer Ausdruck für Schnelligkeit verwendet wird (vgl DUDEN,

Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl 1994, S 2696; DUDEN,

Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter, 19. Aufl 1986,

S 563; LANGENSCHEIDTS Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und

deutschen Sprache, S 1132). In dieser allgemeinen Bedeutung hat das Wort auch,

wie das Patentamt zutreffend belegt hat, in der Elektronik zur Bezeichnung der

Schnelligkeit elektronischer Schaltungen - und um solche kann es sich bei den angemeldeten Waren handeln - Eingang gefunden (vgl Wörterbuch der Technik,

1979, S 854; Oppermann, Wörterbuch der Elektronik, 2. Aufl 1988, S 576; Wennrich, Wörterbuch der Elektronik und Informationsverarbeitung Englisch-Deutsch,

1990, S 274; Fachwörterbuch Elektrotechnik – Elektronik, 5. Aufl, S 520; Neufang/Rühl, Elektronik-Wörterbuch, 4. Aufl, S 236). Daß die angeführten Belege die

Verwendung dieses Adjektivs stets nur in Verbindung mit Substantiva anführen,

spielt dabei keine Rolle; denn es ist erkennbar, daß das Wort "rapid" in den einzelnen nachweisbaren Ausdrücken in seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung verwendet wird, ohne daß dem mit ihm gebildeten Gesamtbegriff ein darüber hinausgehender oder hiervon abweichender eigenständiger Sinngehalt zukäme.

Auch der Hinweis des Anmelders in der mündlichen Verhandlung, daß zur Bezeichnung der Schnelligkeit das englische Wort "high-speed" verwendet werde

(vgl Routledge, Langenscheidts Fachwörterbuch Informationstechnik Englisch-

Deutsch, 1996, S 151 unter "Schnell-~"; Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Deutsch-Englisch, 5. Aufl 1989, S 913 unter "Schnell-~"), steht dem nicht entgegen, da diesen Fundstellen auch entnommen werden kann, daß "rapid" und

"high-speed" Synonyme sind und daher häufig gleichermaßen verwendet und gegeneinander ausgetauscht werden (vgl etwa Routledge, aaO, unter "Schnellspeicher").

Es steht außer Streit, daß Schnelligkeit eine mögliche Eigenschaft von elektronischen Schaltungen ist und entsprechende Ausdrücke in den vorstehend genannten Belegstellen auch in diesem Sinne verwendet werden. Es liegt daher nahe,

daß die von den Anmeldewaren angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "rapid" hierfür im allgemeinen nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße

Aussage über eine ihrer möglichen Eigenschaften auffassen werden. Für die registerrechtliche Betrachtung spielt dabei keine Rolle, ob die konkreten Waren, welche der Anmelder mit dem Anmeldezeichen versehen will, tatsächlich diese Eigenschaft aufweisen werden; denn eine sachbeschreibende Angabe liegt bereits dann

vor, wenn den beanspruchten Waren eine solche Eigenschaft zukommen kann, da

es naheliegt, daß die angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bezeichnung

dann regelmäßig als Eigenschaftsangabe, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft

der Waren auffassen werden, wobei im übrigen - was hier nicht vertieft zu werden

braucht - in einem solchen Fall unter Umständen auch das Schutzhindernis der

Täuschungsgefahr (§ 8 Abs 4 MarkenG) relevant werden könnte. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, daß ein Ausdruck wie "Rapid-Regler" sich nicht nachweisen läßt; auf dem hier in Rede stehenden Warensektor sind bekanntermaßen englische Ausdrücke in so starkem Umfang verbreitet, daß die angesprochenen Verkehrskreise einen Ausdruck wie "rapid" in Verbindung mit elektronischen Schaltungen jederzeit als Aussage über eine ihrer möglichen Eigenschaften verstehen werden, zumal dem eingedeutschten Ausdruck "rapid", wie oben bereits ausgeführt

wurde, keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt.

Ist wie hier aber davon auszugehen, daß die von den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke nur als beschreibende Sachangabe über eine mögliche Eigenschaft der hiermit gekennzeichneten Waren auffassen

werden, fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie nicht eingetragen werden kann.

Wenn die Beschwerdebegründung auf verschiedene neuere Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs hinweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn soweit in diesen Entscheidungen für die angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft bejaht wurde, beruhte dies erkennbar allein darauf, daß ihnen

für die jeweils angemeldeten Waren ein konkreter Bedeutungsinhalt gerade nicht

zugeordnet werden konnte. Hiervon kann jedoch wie ausgeführt bei der hier zu

beurteilenden Marke keine Rede sein. Auch der Hinweis des Anmelders auf die

genannte Entscheidung des Harmonisierungsamtes über die Marke "Rapid" für

Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42, insbesondere für spezielle

Bohr- und Baumaschinen, gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung; denn diese Entscheidung stellt ganz wesentlich auf die Besonderheiten der

dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen ab, für welche es nach den Ausführungen des Amtes eher auf Fachkenntnisse und Präzision als auf große Eile

ankommt. Demgegenüber stellt die Geschwindigkeit auf dem hier zu beurteilenden

Warensektor, wie sich den vorgenannten zahlreichen Fundstellen entnehmen läßt,

eine übliche und nicht unerhebliche mögliche Eigenschaft dar, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen, anders als dies offenbar bei

Spezial-Bohrmaschinen der Fall ist, in der Regel nur als eindeutige Sachangabe

verstehen werden.

Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner endgültigen Entscheidung, wenngleich der Senat dazu neigt, im Hinblick auf die vorgenannte Verwendung des Wortes "rapid" in der elektrotechnischen Fachsprache das Freihaltebedürfnis zu bejahen.

Da somit dem angemeldeten Zeichen zumindest das Schutzhindernis des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht und das Patentamt somit zu Recht die Eintragung abgelehnt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Die vom Anmelder angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht gegeben sind; vorliegend waren nämlich keine Rechtsfragen neu oder anders zu entscheiden. Entscheidungsgrundlage sind vielmehr ausschließlich Tatsachenfeststellungen über

das voraussichtliche Verständnis der Anmeldemarke bei den angesprochenen

Verkehrskreisen.

Vorsitzender Richter Dr. Schade kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Albert

Schwarz