Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 27 W (pat) 66/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 01 798

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade

sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 1999 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 1 098 150 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

IBAS - International Banking Automation System

für

"Software für Bank- und Finanzanwendungen"

ist Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke

IDAS

eingetragen unter der Nr 1 098 150 für

"auf Datenträger gespeicherte Programme für die Datenverarbeitung (Software); Entwicklung, Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software) für digitale Rechenanlagen, insbesondere auf den Gebieten der System-, Verfahrens-, Regelungs- und Simultationstechnik sowie der Qualitätskontrolle; Datenverarbeitung für andere, technische Organisation,

technische Beratung und Erstellen von Analysen auf dem Gebiet

der EDV; Programmierung von EDV-Anlagen zur Regelung und

Steuerung von Prozessen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von technischen Gutachten; Erstellen von Rechner-Programmen und Programm-Systemen zur Erfassung, Verwaltung

und Auswertung großer Datenbestände; Ausarbeitung von Studien, insbesondere von Durchführbarkeitsstudien und Kosten-

/Nutzen-Analysen und technische Beratung bei der Abwicklung

von Großprojekten der Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da

die sich einander gegenüberstehenden Waren identisch seien und die angegriffene Marke, welche vom Bestandteil "IBAS" geprägt werde, der Widerspruchsmarke

klanglich verwechselbar ähnlich sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer

Auffassung nach ist der Widerspruch schon deshalb zurückzuweisen, weil die

Schutzdauer der Widerspruchsmarke bereits bei Einlegung des Widerspruchs abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke. Im übrigen seien die einander gegenüberstehenden

Waren auch nicht identisch oder ähnlich, wozu nähere Ausführungen gemacht

werden. Schließlich seien die einander gegenüberstehenden Marken weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich.

Die Widersprechende weist zunächst - in einem an die Gegenseite gerichteten

Schreiben - darauf hin, daß die Widerspruchsmarke am 1. April 1995 verlängert

worden sei. Im übrigen meint sie, daß eine Verwechselbarkeit vorliege, weil die

angegriffene Marke für Software der Klasse 9 Schutz begehre und nicht nur für

Bank- und Finanzanwendungen. Zu der Nichtbenutzungseinrede hat sie bislang

keine Stellung genommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Allerdings ist entgegen der Ansicht der Markeninhaberin der Widerspruch nicht bereits wegen Ablauf der Schutzdauer der Widerspruchsmarke unbegründet. Wie

sich aus der Amtsakte ergibt, ist die Schutzdauer der Widerspruchsmarke vielmehr ordnungsgemäß (bis zum 28. Februar 2005) verlängert worden.

Der angefochtene Beschluß war aber aufzuheben, weil die Widersprechende auf

die erst im Beschwerdeverfahren zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede der

Markeninhaberin, die mangels ausdrücklicher Benennung beide nach § 43 Abs 1

MarkenG möglichen Einreden erfaßt, eine Benutzung der Widerspruchsmarke bislang nicht glaubhaft gemacht hat. Dies hat zur Folge, daß sie mit dem Widerspruch aus dieser Marke nicht durchdringen kann, ohne daß es einer Prüfung der

Verwechselbarkeit der einander gegenüberstehenden Marken bedarf; der Widerspruch kann daher nicht mehr Grundlage für die im angefochtenen Beschluß angeordnete Löschung der angemeldeten Marke sein und war zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Vorsitzender Richter Dr. Schade kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert

Albert

Schwarz