Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 27 W (pat) 66/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 01 798
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade
sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 1999 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 1 098 150 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
IBAS - International Banking Automation System
für
"Software für Bank- und Finanzanwendungen"
ist Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke
IDAS
eingetragen unter der Nr 1 098 150 für
"auf Datenträger gespeicherte Programme für die Datenverarbeitung (Software); Entwicklung, Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software) für digitale Rechenanlagen, insbesondere auf den Gebieten der System-, Verfahrens-, Regelungs- und Simultationstechnik sowie der Qualitätskontrolle; Datenverarbeitung für andere, technische Organisation,
technische Beratung und Erstellen von Analysen auf dem Gebiet
der EDV; Programmierung von EDV-Anlagen zur Regelung und
Steuerung von Prozessen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von technischen Gutachten; Erstellen von Rechner-Programmen und Programm-Systemen zur Erfassung, Verwaltung
und Auswertung großer Datenbestände; Ausarbeitung von Studien, insbesondere von Durchführbarkeitsstudien und Kosten-
/Nutzen-Analysen und technische Beratung bei der Abwicklung
von Großprojekten der Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da
die sich einander gegenüberstehenden Waren identisch seien und die angegriffene Marke, welche vom Bestandteil "IBAS" geprägt werde, der Widerspruchsmarke
klanglich verwechselbar ähnlich sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer
Auffassung nach ist der Widerspruch schon deshalb zurückzuweisen, weil die
Schutzdauer der Widerspruchsmarke bereits bei Einlegung des Widerspruchs abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke. Im übrigen seien die einander gegenüberstehenden
Waren auch nicht identisch oder ähnlich, wozu nähere Ausführungen gemacht
werden. Schließlich seien die einander gegenüberstehenden Marken weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich.
Die Widersprechende weist zunächst - in einem an die Gegenseite gerichteten
Schreiben - darauf hin, daß die Widerspruchsmarke am 1. April 1995 verlängert
worden sei. Im übrigen meint sie, daß eine Verwechselbarkeit vorliege, weil die
angegriffene Marke für Software der Klasse 9 Schutz begehre und nicht nur für
Bank- und Finanzanwendungen. Zu der Nichtbenutzungseinrede hat sie bislang
keine Stellung genommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Allerdings ist entgegen der Ansicht der Markeninhaberin der Widerspruch nicht bereits wegen Ablauf der Schutzdauer der Widerspruchsmarke unbegründet. Wie
sich aus der Amtsakte ergibt, ist die Schutzdauer der Widerspruchsmarke vielmehr ordnungsgemäß (bis zum 28. Februar 2005) verlängert worden.
Der angefochtene Beschluß war aber aufzuheben, weil die Widersprechende auf
die erst im Beschwerdeverfahren zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede der
Markeninhaberin, die mangels ausdrücklicher Benennung beide nach § 43 Abs 1
MarkenG möglichen Einreden erfaßt, eine Benutzung der Widerspruchsmarke bislang nicht glaubhaft gemacht hat. Dies hat zur Folge, daß sie mit dem Widerspruch aus dieser Marke nicht durchdringen kann, ohne daß es einer Prüfung der
Verwechselbarkeit der einander gegenüberstehenden Marken bedarf; der Widerspruch kann daher nicht mehr Grundlage für die im angefochtenen Beschluß angeordnete Löschung der angemeldeten Marke sein und war zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Vorsitzender Richter Dr. Schade kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Albert
Schwarz
Pü