Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 26 W (pat) 259/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 02 049.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

eingetragene Marke 396 02 049.6

PIT-BULL

ist ua Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 913 536

PIT

die ua für die Waren

"alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate zur Herstellung alkoholfreier Getränke"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Beide Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet, daß

trotz möglicher Identität der beiderseitigen Waren der Grad der Ähnlichkeit der

beiden Kennzeichnungen nicht ausreiche, eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Gegen eine derartige Annahme spreche vielmehr, daß "PIT-BULL" als Bezeichnung für einen Kampfhund bekannt sei und sie deshalb als einheitlicher Gesamtbegriff gewertet werde. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlaß, bei der

jüngeren Marke den Bestandteil "PIT" herauszugreifen und die jüngere Marke

ausschließlich mit diesem Bestandteil zu benennen. Es bestehe auch nicht etwa

die Gefahr, daß die beiderseitigen Bezeichnungen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, denn im vorliegenden Fall fehle es bereits an einem

gleichen bzw wesensgleichen gemeinsamen Bestandteil. Es könne auch offen

bleiben, ob die von der Widersprechenden angeführten Zeichen eine Serie bildeten, denn diese stellten allesamt Einwort- und nicht Mehrwortzeichen dar und

wiesen den fraglichen Bestandteil erst am Wortende auf. Derart unterschiedliche

Wortbildungen seien aber als Serienzeichen ungewöhnlich, so daß bereits eine

Wesensgleichheit verneint werden müsse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke deshalb nicht ein, weil die bekannte Widerspruchsmarke voll am Wortanfang in der angegriffenen Marke enthalten sei und der Verkehr daher angesichts

der bestehenden Warenidentität die so gekennzeichneten Waren als Produkte der

Widersprechenden ansehen könne. Der Sinngehalt der angegriffenen Marke

könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, denn die Namen von

Hunderassen seien keineswegs einem so großen Teil des Verkehrs bekannt, daß

die Unkenntnis der verbleibenden Verkehrskreise über solche Begriffe in markenrechtlicher Hinsicht unbeachtet bleiben könne. Dies gelte insbesondere für die

Kennzeichnung "PIT-BULL", die sogar in den meisten Nachschlagewerken überhaupt nicht erwähnt werde. Darüber hinaus werde das Wort "PIT" seit über

50 Jahren als Firmenschlagwort und in Verbindung mit anderen Bestandteilen

verwendet. Besonders auf dem Sektor "Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" gehöre die Widersprechende mit zu den bekannten

Firmen. Die für die Widersprechende eingetragenen Zeichen wie "Citropit", "Candypit", "Prickel-Pit" oder "Colapit" bildeten eine Zeichenserie. Daß in der angegriffenen Marke das Wort "PIT" am Anfang der Wortkombination stehe, ändere

nichts daran, daß der Verkehr bei der Widersprechenden an Serienzeichen gewöhnt sei, abgesehen davon, daß auch die Widersprechende das Wort "PIT" am

Wortanfang in Verbindung mit andern Bestandteilen wie "PIT-Tee", "PIT-Brause"

usw benutze. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß auch das Wort "BULL" als

eine beschreibende Angabe angesehen werden könne, da es als Hinweis auf eine

besondere starke Wirkung der so gekennzeichneten Ware gewertet werden

könne.

Demgemäß beantragt die Widersprechende,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Von einer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung hat sie ausdrücklich abgesehen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "PIT-BULL"

und der Widerspruchsmarke "PIT" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,

387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "PIT" ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn an den

Abstand der sich gegenüber stehenden Marken danach erhebliche Anforderungen

zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH, aaO

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw).

Insoweit weichen die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen - "PIT-BULL"

und "PIT" - in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich

voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er

deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Mithin setzt für die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in

den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen

(vgl BGH WRP 2000, 173

-

RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH aaO -

ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "PIT" in der jüngeren Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine derartige Annahme

spricht, daß ein großer Teil der durchschnittlich informierten und aufmerksamen

Durchschnittsverbraucher die Kennzeichnung "PIT-BULL" als Bezeichnung für

eine (Kampf-)Hunderasse kennt; zumal gerade diese Hunderasse häufig aktuell in

Presseartikeln genannt wird, die Angriffe von Kampfhunden auf Menschen zum

Gegenstand haben. Für diesen Teil des Verkehrs stellt deshalb die angegriffene

Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff dar, der nicht etwa von dem Bestandteil "PIT" geprägt wird. Aber auch der Teil des Verkehrs, dem "PIT-BULL" nicht als

Bezeichnung für eine Hunderasse geläufig ist, hat keine Veranlassung, dem Bestandteil "PIT" eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen, denn es

kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr den weiteren Bestandteil

"BULL" nur als beschreibende Angabe wertet, die keinen Beitrag zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke leistet. Soweit die Widersprechende die

Auffassung vertritt, der Bestandteil "BULL" stelle einen beschreibenden Hinweis

auf die besondere Wirkungskraft des damit gekennzeichneten Produkts dar, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich bei dem englischsprachigen Begriff "BULL" nicht um einen allgemein üblichen Hinweis auf die besondere Wirkungskraft von Produkten, zum anderen läßt der Bestandteil "BULL"

nicht erkennen, in welcher Richtung und wodurch die Wirkungskraft der damit gekennzeichneten Ware gesteigert sein könnte, ganz abgesehen davon, daß der

Verkehr nicht zu einer analysierenden Deutung von Zeichen neigt. Schließlich ist

zu berücksichtigen, daß das Publikum auch wegen der Kürze der angegriffenen

Marke keine Veranlassung hat, sie auf das Element "PIT" zu verkürzen.

Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs

MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte

dafür vor, daß dem Bestandteil "PIT" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der

älteren Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits

durch die Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an

dieses Wort als Bestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für

den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten. Zwar benutzt die

Widersprechende nach ihren Angaben eine Reihe von "PIT"-Zeichen wie oben

angeführt (zB "Citropit", "Perlipit", "Prickel-Pit", "Eis Pit", "Colapit"). Diese Serienmarken unterscheiden sich von der angegriffenen Marke jedoch insofern wesentlich, als bei ihnen der Bestandteil "pit" im Gegensatz zur jüngeren Marke nachgestellt ist. Dieser Unterschied reicht aus, um bei "PIT-BULL" den Gedanken an die

Marken der Widersprechenden nicht aufkommen zu lassen (vgl dazu BGH GRUR

1996, 200 - Innovadiclophlont). Soweit die Widersprechende auf die von ihr benutzten Kennzeichnungen "PIT-Tee" und "PIT-Brause" verweist, haben die Bestandteile "Tee" und "Brause" im Gegensatz zu dem Bestandteil "BULL" der jüngeren Marke einen eindeutig beschreibenden Charakter, so daß der Gedanke an

Serienmarken des selben Unternehmens nicht aufkommen kann.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr vermag auch nicht der Hinweis der Widersprechenden auf den Umstand zu begründen, daß die Widerspruchsmarke "PIT"

bereits seit Jahrzehnten als Firmenkennzeichnung verwendet werde. Zum einen

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß "PIT" insbesondere auf dem Gebiet der

"alkoholfreien Getränke" als Firmenname hinreichend bekannt sein könnte, zumal

es sich bei der Widersprechenden gemäß der weiteren Bestandteile des Firmennamens um eine "Süßwaren- und Nährmittelfabrik" handelt. Soweit die Widersprechende auf dem Gebiet der "Sirupe und andere Präparate zur Herstellung alkoholfreier Getränke" zu den bekannten Herstellern gehören soll, spricht gegen

eine mittelbare Verwechslungsgefahr, daß der Bestandteil "BULL" in der angegriffenen Marke - wie bereits erörtert - keine Beschaffenheitsangabe darstellt (vgl

dazu BGH GRUR 1969, 357 - Sihl).

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Schülke

Reker

Kraft

prö