Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 26 W (pat) 259/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 02 049.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
eingetragene Marke 396 02 049.6
PIT-BULL
ist ua Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 913 536
PIT
die ua für die Waren
"alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate zur Herstellung alkoholfreier Getränke"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Beide Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet, daß
trotz möglicher Identität der beiderseitigen Waren der Grad der Ähnlichkeit der
beiden Kennzeichnungen nicht ausreiche, eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Gegen eine derartige Annahme spreche vielmehr, daß "PIT-BULL" als Bezeichnung für einen Kampfhund bekannt sei und sie deshalb als einheitlicher Gesamtbegriff gewertet werde. Der angesprochene Verkehr habe keinen Anlaß, bei der
jüngeren Marke den Bestandteil "PIT" herauszugreifen und die jüngere Marke
ausschließlich mit diesem Bestandteil zu benennen. Es bestehe auch nicht etwa
die Gefahr, daß die beiderseitigen Bezeichnungen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, denn im vorliegenden Fall fehle es bereits an einem
gleichen bzw wesensgleichen gemeinsamen Bestandteil. Es könne auch offen
bleiben, ob die von der Widersprechenden angeführten Zeichen eine Serie bildeten, denn diese stellten allesamt Einwort- und nicht Mehrwortzeichen dar und
wiesen den fraglichen Bestandteil erst am Wortende auf. Derart unterschiedliche
Wortbildungen seien aber als Serienzeichen ungewöhnlich, so daß bereits eine
Wesensgleichheit verneint werden müsse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke deshalb nicht ein, weil die bekannte Widerspruchsmarke voll am Wortanfang in der angegriffenen Marke enthalten sei und der Verkehr daher angesichts
der bestehenden Warenidentität die so gekennzeichneten Waren als Produkte der
Widersprechenden ansehen könne. Der Sinngehalt der angegriffenen Marke
könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, denn die Namen von
Hunderassen seien keineswegs einem so großen Teil des Verkehrs bekannt, daß
die Unkenntnis der verbleibenden Verkehrskreise über solche Begriffe in markenrechtlicher Hinsicht unbeachtet bleiben könne. Dies gelte insbesondere für die
Kennzeichnung "PIT-BULL", die sogar in den meisten Nachschlagewerken überhaupt nicht erwähnt werde. Darüber hinaus werde das Wort "PIT" seit über
50 Jahren als Firmenschlagwort und in Verbindung mit anderen Bestandteilen
verwendet. Besonders auf dem Sektor "Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" gehöre die Widersprechende mit zu den bekannten
Firmen. Die für die Widersprechende eingetragenen Zeichen wie "Citropit", "Candypit", "Prickel-Pit" oder "Colapit" bildeten eine Zeichenserie. Daß in der angegriffenen Marke das Wort "PIT" am Anfang der Wortkombination stehe, ändere
nichts daran, daß der Verkehr bei der Widersprechenden an Serienzeichen gewöhnt sei, abgesehen davon, daß auch die Widersprechende das Wort "PIT" am
Wortanfang in Verbindung mit andern Bestandteilen wie "PIT-Tee", "PIT-Brause"
usw benutze. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß auch das Wort "BULL" als
eine beschreibende Angabe angesehen werden könne, da es als Hinweis auf eine
besondere starke Wirkung der so gekennzeichneten Ware gewertet werden
könne.
Demgemäß beantragt die Widersprechende,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Von einer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung hat sie ausdrücklich abgesehen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "PIT-BULL"
und der Widerspruchsmarke "PIT" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "PIT" ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Selbst wenn an den
Abstand der sich gegenüber stehenden Marken danach erhebliche Anforderungen
zu stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH, aaO
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw).
Insoweit weichen die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen - "PIT-BULL"
und "PIT" - in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich
voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er
deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
Mithin setzt für die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in
den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum
Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen
(vgl BGH WRP 2000, 173
-
RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH aaO -
ATTACHÉ/TISSERAND).
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "PIT" in der jüngeren Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine derartige Annahme
spricht, daß ein großer Teil der durchschnittlich informierten und aufmerksamen
Durchschnittsverbraucher die Kennzeichnung "PIT-BULL" als Bezeichnung für
eine (Kampf-)Hunderasse kennt; zumal gerade diese Hunderasse häufig aktuell in
Presseartikeln genannt wird, die Angriffe von Kampfhunden auf Menschen zum
Gegenstand haben. Für diesen Teil des Verkehrs stellt deshalb die angegriffene
Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff dar, der nicht etwa von dem Bestandteil "PIT" geprägt wird. Aber auch der Teil des Verkehrs, dem "PIT-BULL" nicht als
Bezeichnung für eine Hunderasse geläufig ist, hat keine Veranlassung, dem Bestandteil "PIT" eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen, denn es
kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr den weiteren Bestandteil
"BULL" nur als beschreibende Angabe wertet, die keinen Beitrag zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke leistet. Soweit die Widersprechende die
Auffassung vertritt, der Bestandteil "BULL" stelle einen beschreibenden Hinweis
auf die besondere Wirkungskraft des damit gekennzeichneten Produkts dar, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich bei dem englischsprachigen Begriff "BULL" nicht um einen allgemein üblichen Hinweis auf die besondere Wirkungskraft von Produkten, zum anderen läßt der Bestandteil "BULL"
nicht erkennen, in welcher Richtung und wodurch die Wirkungskraft der damit gekennzeichneten Ware gesteigert sein könnte, ganz abgesehen davon, daß der
Verkehr nicht zu einer analysierenden Deutung von Zeichen neigt. Schließlich ist
zu berücksichtigen, daß das Publikum auch wegen der Kürze der angegriffenen
Marke keine Veranlassung hat, sie auf das Element "PIT" zu verkürzen.
Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs
MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, daß dem Bestandteil "PIT" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der
älteren Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits
durch die Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an
dieses Wort als Bestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für
den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten. Zwar benutzt die
Widersprechende nach ihren Angaben eine Reihe von "PIT"-Zeichen wie oben
angeführt (zB "Citropit", "Perlipit", "Prickel-Pit", "Eis Pit", "Colapit"). Diese Serienmarken unterscheiden sich von der angegriffenen Marke jedoch insofern wesentlich, als bei ihnen der Bestandteil "pit" im Gegensatz zur jüngeren Marke nachgestellt ist. Dieser Unterschied reicht aus, um bei "PIT-BULL" den Gedanken an die
Marken der Widersprechenden nicht aufkommen zu lassen (vgl dazu BGH GRUR
1996, 200 - Innovadiclophlont). Soweit die Widersprechende auf die von ihr benutzten Kennzeichnungen "PIT-Tee" und "PIT-Brause" verweist, haben die Bestandteile "Tee" und "Brause" im Gegensatz zu dem Bestandteil "BULL" der jüngeren Marke einen eindeutig beschreibenden Charakter, so daß der Gedanke an
Serienmarken des selben Unternehmens nicht aufkommen kann.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr vermag auch nicht der Hinweis der Widersprechenden auf den Umstand zu begründen, daß die Widerspruchsmarke "PIT"
bereits seit Jahrzehnten als Firmenkennzeichnung verwendet werde. Zum einen
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß "PIT" insbesondere auf dem Gebiet der
"alkoholfreien Getränke" als Firmenname hinreichend bekannt sein könnte, zumal
es sich bei der Widersprechenden gemäß der weiteren Bestandteile des Firmennamens um eine "Süßwaren- und Nährmittelfabrik" handelt. Soweit die Widersprechende auf dem Gebiet der "Sirupe und andere Präparate zur Herstellung alkoholfreier Getränke" zu den bekannten Herstellern gehören soll, spricht gegen
eine mittelbare Verwechslungsgefahr, daß der Bestandteil "BULL" in der angegriffenen Marke - wie bereits erörtert - keine Beschaffenheitsangabe darstellt (vgl
dazu BGH GRUR 1969, 357 - Sihl).
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Schülke
Reker
Kraft
prö