Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 213/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 59 589.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts

für Klasse 30 vom 7. Juni 1999 und vom

7. Juni 2000 werden aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Mexicano

Die Anmeldung der Wortmarke

vom 16. Oktober 1998 für "Zuckerwaren" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit

Beschluss vom 7. Juni 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen, weil "Mexicano" auf spanisch "mexikanisch" heiße und Zuckerwaren etwa als nach mexikanischer Art gewürzt beschreibe. Es könnte sich zB um scharfschmeckende Lakritze handeln. Damit fehle die

erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Ansicht, die Bedeutung "mexikanisch" sei für Zuckerwaren nicht beschreibend;

diese hätten keine dafür in Frage kommenden Eigenschaften. Mexikanische Produkte seien auf diesem Gebiet unbekannt. Der deutsche Verbraucher verstehe

"Mexicano" auch gar nicht als Adjektiv. Es gebe dementsprechend zahlreiche Eintragungen entsprechender Marken.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio

von hier, mwN).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das der Verbraucher – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht,

so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333

- LOGO mwN).

"Mexicano" kommt für die beanspruchten Zuckerwaren kein ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt. Zuckerwaren haben keine Geschmacksrichtung, für

die der Verbraucher "Mexicano" als beschreibend ansieht. Mexikanische Gerichte

sind als scharf gewürzt bekannt, was bei Zuckerwaren nicht erwartet wird. Der Senat konnte jedenfalls keine Feststellungen treffen, dass scharf gewürzte Zuckerwaren oä angeboten werden.

Da "Mexicano" nicht beschreibend ist, entfällt auch das Eintragungshindernis im

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Ko