Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 213/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 59 589.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts
für Klasse 30 vom 7. Juni 1999 und vom
7. Juni 2000 werden aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Mexicano
Die Anmeldung der Wortmarke
vom 16. Oktober 1998 für "Zuckerwaren" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit
Beschluss vom 7. Juni 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen, weil "Mexicano" auf spanisch "mexikanisch" heiße und Zuckerwaren etwa als nach mexikanischer Art gewürzt beschreibe. Es könnte sich zB um scharfschmeckende Lakritze handeln. Damit fehle die
erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Ansicht, die Bedeutung "mexikanisch" sei für Zuckerwaren nicht beschreibend;
diese hätten keine dafür in Frage kommenden Eigenschaften. Mexikanische Produkte seien auf diesem Gebiet unbekannt. Der deutsche Verbraucher verstehe
"Mexicano" auch gar nicht als Adjektiv. Es gebe dementsprechend zahlreiche Eintragungen entsprechender Marken.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio
von hier, mwN).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das der Verbraucher – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht,
so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333
- LOGO mwN).
"Mexicano" kommt für die beanspruchten Zuckerwaren kein ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt. Zuckerwaren haben keine Geschmacksrichtung, für
die der Verbraucher "Mexicano" als beschreibend ansieht. Mexikanische Gerichte
sind als scharf gewürzt bekannt, was bei Zuckerwaren nicht erwartet wird. Der Senat konnte jedenfalls keine Feststellungen treffen, dass scharf gewürzte Zuckerwaren oä angeboten werden.
Da "Mexicano" nicht beschreibend ist, entfällt auch das Eintragungshindernis im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Ko