Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 23/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 41 912.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, den Richter Dr. Albrecht

und die Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. November 2000 wird insoweit

aufgehoben, als der Marke 300 419 12 der Schutz versagt wurde.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

KICK INTERNATIONALER FUSSBALL

wird beansprucht für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Mit Beschluss vom 13. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Videofilme und Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger,

CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Spiele und Spielzeug, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-

Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation,

Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-

Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, soweit in

Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild;

computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik

und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über

Internet; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen

mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und

Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen,

Rundfunkaufzeichnungen, Sendung von Fernsehprogrammen,

auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche

technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie

auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28

enthalten)".

Dies ist damit begründet, dass sich das angemeldete Zeichen aus einer Reihe von

beschreibenden Angaben zusammensetze, die keinen Herkunftshinweis erkennen

ließen. KICK stehe für Stoß und den Anstoß beim Fußball. Im Zusammenhang mit

den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen in nicht unterscheidungskräftiger Weise die Thematik an. Dies gelte auch für

Titel von Filmen und dergleichen. Die Kombination sei keine phantasievolle eigenartige Zusammenstellung.

Der Beschluss ist der Anmelderin am 20. November 2000 zugestellt worden.

Am 6. Dezember 2000 hat sie Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, jedenfalls der Bestandteil KICK sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, wie die frühere Eintragung 300 36 586 von KICK in Alleinstellung beweise.

Auch andere Kombinationen mit KICK seien eingetragen worden. Die Markenstelle habe die Bedeutung von KICK nicht richtig bewertet. Auch die Wortfolge sei

unterscheidungskräftig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 13. November 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl

BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Das Wort "KICK" entstammt zwar dem Englischen, hat aber im Deutschen unterschiedliche Bedeutungen. Es steht dort umgangssprachlich für "Tritt" oder "Stoß",

insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen. KICK kann aber nicht als Synonym mit "Kicker, Kickern" oder "kicken" gleichgesetzt werden. Daneben kann es

aber auch das Besondere an einer Sache oder einem Ereignis bzw den damit

verbundenen Nervenkitzel beschreiben.

Diese Mehrdeutigkeit bleibt auch in der angemeldeten Wortfolge erhalten. Der

Verbraucher wird das Wortspiel aufnehmen und den "Kick" im übertragenen Sinn

jedenfalls mithören.

Die angemeldete Marke ist auch nicht beschreibend im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur

Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dienen

können. Dabei wäre auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund

konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges

Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION mwNachw).

Beides ist hier nicht gegeben, weil das doppeldeutige KICK weder glatt beschreibend ist, noch den Inhalt von Druckwerken oder Filmen eindeutig angibt. Insbesondere an der Kombination KICK INTERNATIONALER FUSSBALL besteht kein

Freihaltebedürfnis.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Hu