Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 23/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 41 912.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, den Richter Dr. Albrecht
und die Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. November 2000 wird insoweit
aufgehoben, als der Marke 300 419 12 der Schutz versagt wurde.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
KICK INTERNATIONALER FUSSBALL
wird beansprucht für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Mit Beschluss vom 13. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Videofilme und Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger,
CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Spiele und Spielzeug, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-
Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation,
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-
Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, soweit in
Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild;
computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik
und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über
Internet; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen
mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen,
Rundfunkaufzeichnungen, Sendung von Fernsehprogrammen,
auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche
technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie
auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28
enthalten)".
Dies ist damit begründet, dass sich das angemeldete Zeichen aus einer Reihe von
beschreibenden Angaben zusammensetze, die keinen Herkunftshinweis erkennen
ließen. KICK stehe für Stoß und den Anstoß beim Fußball. Im Zusammenhang mit
den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen in nicht unterscheidungskräftiger Weise die Thematik an. Dies gelte auch für
Titel von Filmen und dergleichen. Die Kombination sei keine phantasievolle eigenartige Zusammenstellung.
Der Beschluss ist der Anmelderin am 20. November 2000 zugestellt worden.
Am 6. Dezember 2000 hat sie Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, jedenfalls der Bestandteil KICK sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, wie die frühere Eintragung 300 36 586 von KICK in Alleinstellung beweise.
Auch andere Kombinationen mit KICK seien eingetragen worden. Die Markenstelle habe die Bedeutung von KICK nicht richtig bewertet. Auch die Wortfolge sei
unterscheidungskräftig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 13. November 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl
BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Das Wort "KICK" entstammt zwar dem Englischen, hat aber im Deutschen unterschiedliche Bedeutungen. Es steht dort umgangssprachlich für "Tritt" oder "Stoß",
insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen. KICK kann aber nicht als Synonym mit "Kicker, Kickern" oder "kicken" gleichgesetzt werden. Daneben kann es
aber auch das Besondere an einer Sache oder einem Ereignis bzw den damit
verbundenen Nervenkitzel beschreiben.
Diese Mehrdeutigkeit bleibt auch in der angemeldeten Wortfolge erhalten. Der
Verbraucher wird das Wortspiel aufnehmen und den "Kick" im übertragenen Sinn
jedenfalls mithören.
Die angemeldete Marke ist auch nicht beschreibend im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dienen
können. Dabei wäre auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund
konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges
Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION mwNachw).
Beides ist hier nicht gegeben, weil das doppeldeutige KICK weder glatt beschreibend ist, noch den Inhalt von Druckwerken oder Filmen eindeutig angibt. Insbesondere an der Kombination KICK INTERNATIONALER FUSSBALL besteht kein
Freihaltebedürfnis.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Hu