Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 31.05.2001 – 9 W (pat) 23/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 24 353.0-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Petzold sowie der

Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

1. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Februar 2001 ist unwirksam. 6.70

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit einem am 15. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2001 hat der Anmelder die Patentanmeldung zurückgenommen. Mit Beschluß vom 20. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P die Patentanmeldung zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders

mit den Anträgen,

I. den Zurückweisungsbeschluß vom 20. Februar 2001 aufzuheben,

II. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Er macht geltend, der Zurückweisungsbeschluß sei nichtig, da zu diesem Zeitpunkt das Erteilungsverfahren bereits beendet gewesen sei. Deshalb sei auch aus

Billigkeitsgründen die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, da der Beschluß der Prüfungsstelle

nichtig ist. Die Rücknahme der Anmeldung führte zur Beendigung des Erteilungsverfahrens. Der in Unkenntnis hiervon ergangene Beschluß der Prüfungsstelle vom 20. Februar 2001 war von vornherein wirkungslos, also nichtig, weil

eine Patentanmeldung, über die hätte befunden werden können, nicht mehr vorlag

(vgl auch BPatGE 10, 140, 141; Benkard-Schäfers, PatG, 9. Aufl, § 35 Rdn 150).

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der die Rücknahmeerklärung enthaltende

Schriftsatz der Prüfungsstelle im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen hat,

da die Rücknahmeerklärung mit ihrem Eingang beim Deutschen Patent- und

Markenamt wirksam wird (vgl BPatGE 8, 188, 189; 10, 140, 141).

Ist der Beschluß der Prüfungsstelle vom 20. Februar 2001 mithin wegen Rücknahme der Patentanmeldung wirkungslos, ist seine Nichtigkeit festzustellen, ohne

daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl BPatGE 10, 140, 142).

2. Nach § 80 Abs 3 PatG war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist die fehlerhafte Behandlung der Sache durch das Deutsche Patent- und Markenamt, die ohne weiteres in der Zurückweisung trotz Rücknahme der Patentanmeldung zu sehen ist

(vgl Benkard-Schäfers, aaO, § 80 Rdn 25; BPatGE 4, 164, 166).

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Mü/Wf/Na